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title: "Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil"
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provisions: 6
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# Übereinkunft mit Solothurn betreffend die Verhältnisse der ehemaligen Kollaturpfarrei Oberwil

## Art. 1 {#art_1}

1 Der Pfarrer von Oberwil tritt vom 1. Jänner des Jahres 1851 hinweg in bezug
auf Wohnung und Besoldung und alle übrigen mit der Pfründe verbundenen
Rechte und Nutzungen unbedingt und in allen Beziehungen unter die bernische Gesetzgebung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Kanton Bern übernimmt vom gleichen Zeitpunkt hinweg die Verpflichtung
zum baulichen Unterhalt des Pfarrhauses zu Oberwil nebst allen Dependenzen
sowie denjenigen des Kirchenchors, gleichfalls nach Massstab der allgemeinen
im Kanton über den Unterhalt der Pfarrgebäude und Kirchenchöre bestehenden Vorschriften oder Übungen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Kanton Bern wird dagegen vom gleichen Zeitpunkt hinweg, unter Genehmigung aller seit 1839 allfällig vorgenommenen Verhandlungen, als Eigentümer des gesamten ehemaligen Kollaturvermögens der Pfarre Oberwil, bestehe
dasselbe worin, und befinde es sich wo es wolle, anerkannt in der Weise, wie
der Staat Bern überhaupt Eigentümer von ehemaligem Kirchengut ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
I d 184 | f 194
411.232.11 2

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Kanton Bern übernimmt durch diese Übereinkunft keine Rechtspflicht
zum Baue oder Unterhalt der Kapelle zu Schnottwil.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Anwendung und Vollziehung gegenwärtiger Übereinkunft in bezug auf
den heutigen Inhaber der Pfarrei Oberwil ist dem Stand Bern überlassen. Doch
verpflichtet sich derselbe, falls der Pfarrer von Oberwil bis zum 1. Jänner 1851
in ein oder anderer Weise grössere Vorteile bezogen hätte, als worauf er nach
dieser Übereinkunft Anspruch gehabt haben würde, ihm diesen Mehrgenuss
nicht anzurechnen oder zurückzufordern.

## Art. 6 {#art_6}

1 Mittels dieser Übereinkunft anerkennen beide Stände Bern und Solothurn die
bisherigen, auf das Vermögen der ehemaligen Kollatur Oberwil bezüglichen
Anstände als vollständig und zu beidseitiger Zufriedenheit bereinigt. Im übrigen
bleibt es hinsichtlich der Verhältnisse der Pfarrei Oberwil bei den bestehenden
vertragsmässigen Verhältnissen.
3 411.232.11
Fraubrunnen, 13. Hornung 1851
Die Abgeordneten
des Kantons Solothurn
Reinert, Regierungsrat
Mollet, Regierungsrat
Die Abgeordneten des Kantons Bern
Blösch, Präsident des Regierungsrates
Straub, Regierungsrat
Der Kantonsrat von Solothurn hat der gegenwärtigen Übereinkunft die Genehmigung
erteilt.
Solothurn, 6. Juni 1851
Namens des Grossen Rates
Der Präsident: Trog
Der Staatsschreiber: Reinert
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates, erteilt hiermit vorstehender Übereinkunft seine Genehmigung.
Bern, 20. Mai 1851
Namens des Grossen Rates
Der Präsident: Kurz
Der Staatsschreiber: v. Stürler
411.232.11 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.07.1851 04.07.1851 Erlass Erstfassung I d 184 | f 194
5 411.232.11
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.07.1851 04.07.1851 Erstfassung I d 184 | f 194
