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title: "Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden"
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# Verordnung des Kirchenrates zur Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten von finanzschwachen Kirchgemeinden

## § 1 {#par_1}

Massgebende Zahlen
1 Für die Berechnung der durchschnittlichen Steuerkraft einer Kirchgemeinde und
der durchschnittlichen Steuerkraft der Landeskirche sind massgebend:
1. die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“;
2. die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“.
2 Die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“ wird vom Kirchenrat aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und Rechnungen der Kirchgemeinden erstellt.
Die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“ wird vom Kirchenrat aufgrund
der von den Kirchgemeinden offiziell mitgeteilten Mitgliederzahlen per 31. Dezember erstellt. Die Kirchgemeinden melden diese Zahlen bis 31. März des Folgejahres.

## § 2 {#par_2}

Veröffentlichung
1 Die Statistik „gesamter Kirchensteuer-Ertrag der Kirchgemeinden“ wird den Kirchenvorsteherschaftspräsidien und den Pflegschaften bis 30. September des Folgejahres schriftlich zugestellt.
2 Die Statistik „Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden“ wird im Jahresbericht mit
Gültigkeit per 31. Dezember des Berichtsjahres veröffentlicht.

## § 3 {#par_3}

Massgebende Jahre
1 Für die Berechnung der Beiträge im Rahmen der Mindestausstattung sind die drei
dem Beitragsjahr unmittelbar vorausgegangenen Steuerstatistiken und die Mitgliederstatistiken derselben drei Jahre massgebend.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.172 V des Kirchenrates - Leistungen der Landeskirchen
2. Beiträge

## § 4 {#par_4}

Genehmigte Bauten und Renovationen
1 Als «genehmigte Bauten und Renovationen» gelten Investitionen in Gebäude, die
vom Kirchenrat vor der Genehmigung des Baukredits durch die Kirchgemeinde genehmigt worden sind und für die eine Investitionsrechnung erstellt worden ist. *
2 … *
3 Baubeiträge können nur an Bauten und Renovationen für jene Gebäude entrichtet
werden, die gemäss Rechnungswesenverordnung1) im Verwaltungsvermögen zu führen sind.
4 Eine lediglich zum Zweck der Auslösung von Baubeiträgen vorgenommene Konzentration von Bauten und Renovationen in einem engen Zeitraum löst keine Baubeiträge aus.

## § 5 {#par_5}

Einzureichende Unterlagen für das Genehmigungsverfahren
1 Für das Genehmigungsverfahren sind von der Kirchenvorsteherschaft der gesuchstellenden Kirchgemeinde dem Kirchenrat insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
1. Vollständige Pläne;
2. Kostenvoranschlag;
3. Finanzierungsplan;
4. Nachweis der Notwendigkeit des Bauvorhabens.

## § 6 {#par_6}

Mindestquotient für Baubeiträge
1 Der für die Ausrichtung von Baubeiträgen massgebende Mindestquotient beträgt
2.2. *
2 Der Kirchenrat kann diesen Quotienten durch Beschluss geänderten Verhältnissen
anpassen. Er fasst gegebenenfalls diesen Beschluss bis 30. Juni mit Wirkung ab dem
Folgejahr und teilt ihn den Kirchgemeinden mit.

## § 7 {#par_7}

Einzureichende Unterlagen für Baubeiträge
1 Das Gesuch um Baubeiträge ist dem Kirchenrat jeweils bis 30. Juni jährlich neu
einzureichen. Dabei sind insbesondere folgende Unterlagen mitzuliefern:
1. Rechnung des Vorjahres und Budget des laufenden Jahres;
2. Finanzplan;
3. Kirchgemeindebeschluss über Art der Amortisation;
4. Nachweis der Schulden und der daraus resultierenden Zinsbelastung;
1) RB 187.191
V des Kirchenrates - Leistungen der Landeskirchen 187.172
5. Zusammenstellung der auf Kirchgemeindegebiet bestehenden Gesamtsteuerfüsse;
6. Hinweise auf allfällige weitere anstehende dringende Bauvorhaben.
§ 7a * Kirchenrätliche Baukommission
1 Die kirchenrätliche Kommission gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über Leistungen der Landeskirche zu Gunsten
von finanzschwachen Kirchgemeinden1) beurteilt die Gesuche um Baubeiträge zu
Handen des Kirchenrates im Blick auf die Notwendigkeit, die Finanzierbarkeit und
die Beachtung von ästhetischen, kirchlich-praktischen, denkmalpflegerischen und
ökologischen Gesichtspunkten der eingereichten Projekte.
2 Sie kann auch zur Beratung von Kirchgemeinden beigezogen werden im Blick auf
Projekte, die nicht beitragsberechtigt sind.
3 Sie besteht aus 3-5 Mitgliedern. Für besondere Aufgaben wie Expertisen betreffend
Glocken oder Orgeln kann sie Fachleute zuziehen.
4 Der Kirchenrat bezeichnet eine Fachperson, die nach einheitlichen Kriterien die
ortsübliche Miete der Privaträume von Pfarrhäusern ermittelt. Wenn diese Person
nicht Mitglied der Kommission ist, kann sie für fachliche Fragen betreffend Bauvorhaben bei Pfarrhäusern zugezogen werden.

## § 8 {#par_8}

Verwendung der Baubeiträge
1 Baubeiträge sind ausschliesslich und vollumfänglich für Verzinsung und Amortisation der vom Kirchenrat genehmigten und in der Investitionsrechnung abgerechneten
Bauausgaben zu verwenden.
2 Bei Gemeinden, die ein überdurchschnittlich hohes Eigenkapital aufweisen, kann
der Kirchenrat die Gewährung von Baubeiträgen mit der Auflage verbinden, dass
die Kirchgemeinden zur zusätzlichen Amortisation auch Beträge in maximal derselben Höhe zu Lasten des Eigenkapitals einsetzen.

## § 9 {#par_9}

Gemeindezusammenschlüsse
1 Der Kirchenrat entscheidet gleichzeitig mit der Genehmigung von Gemeindezusammenschlüssen über Anspruch und Dauer von allfälligen Beiträgen.
2 Verbessert sich die Finanzlage der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen
Gemeinde unvorhergesehen und massiv, kann der Kirchenrat die in Aussicht gestellte Dauer der Beiträge nachträglich kürzen.
1) RB 187.171
187.172 V des Kirchenrates - Leistungen der Landeskirchen
3. Verfahren

## § 10 {#par_10}

Termine
1 Der Kirchenrat entscheidet bis 30. September des Beitragsjahres über die Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Mindestausstattung und bis 15. November des
Beitragsjahres über die Ausrichtung von Baubeiträgen und von Beiträgen bei Härtefällen.

## § 11 {#par_11}

Budgetierung
1 Die im Rahmen der Mindestausstattung zu erwartenden Beiträge sind von den
Kirchgemeinden zu budgetieren. Als Berechnungsgrundlage sind die im Zeitpunkt
der Erstellung des Budgets bekannten Steuerstatistiken der letzten zwei Jahre zu verwenden.
4. Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung tritt auf 1. Januar 2011 in Kraft.
V des Kirchenrates - Leistungen der Landeskirchen 187.172
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.02.2010 01.01.2011 Erstfassung 9/2010
§ 4 Abs. 1 30.06.2021 01.01.2022 geändert 29/2021
§ 4 Abs. 2 30.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 29/2021
§ 6 Abs. 1 28.05.2019 01.01.2020 geändert 23/2019
§ 7a 30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 29/2021
