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title: "Bearbeitungsgebühren Bauvorhaben"
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provisions: 1
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# Bearbeitungsgebühren Bauvorhaben

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www.mauren.li
Gebührenreglement für die Bearbeitung von
Bauvorhaben
Die Gebühren für Hochbauten sind nach dem Gebäudevolumen
gemäss den gültigen SIA Normen zu berechnen.
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Kategorie Ansatz pro m3
a) Wohnbauten, Industrie- und Gewerbebauten,
Dienstleistungsbauten (Büros, Läden, Verwaltung etc.),
öffentliche Bauten CHF 0.60
(mindestens CHF 100.00)
b) Land- und forstwirtschaftliche Bauten CHF 0.20
(mindestens CHF 100.00)
c) Korrekturpläne pro schriftliche Aufforderung CHF 50.00 pauschal
d) Vorprüfung von Überbauungen (Areal-, Gruppen- und
Überbauungen nach Richt- und Überbauungsplan
(In Sonderfällen kann der Gemeinderat eine Ausnahme
zum Reglement sprechen.) 50 % des jeweiligen
Ansatzes
e) Planänderungen CHF 100.00 pauschal
f) Abbruchobjekte mit separatem Gesuch CHF 100.00 pauschal
g) Vorgesuchseingaben CHF 100.00 pauschal
h) Werbeanlagen und Signalisationen (bewilligungspflichtig) CHF 100.00 pauschal
i) Erstellung von Privatstrassen (Gebühr nach Aufwand) CHF 100.00 mind.
j) Hausnummer CHF 100.00 pauschal
k) Benützung des öffentlichen Grundes für Gerüste,
Ablagerungen, Baustelleninstallationen u.a.m.
(bewilligungspflichtig) CHF 250.00 pauschal
l) Kleinbauten nach Art. 73 BauG (Anzeigeverfahren) CHF 100.00 pauschal
1. Bei Bauten mit gemischter Nutzung werden die Gebühren nach der jeweils überwiegenden
Bautenkategorie berechnet.
2. Für die neuerliche Überprüfung von zurückgewiesenen Gesuchen wird jeweils der halbe
Ansatz der Gebühren berechnet.
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3. Aufwendungen für Überbauungspläne, Gutachten, Inserate, Vereinbarungen etc., insoweit
es den Bewerber betrifft, sind vom Gesuchsteller zu übernehmen.
4. Die Ansätze werden jährlich geprüft.
5. Für die Gebührenrechnung ist das Behandlungsdatum des Gemeinderates oder der
Gemeindevorstehung massgebend.
6. Wenn der Gemeinde wegen der besonderen Natur des Baugesuchs, wegen mangelhafter
Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Sicherung von Vermessungszeichen usw.
Mehrkosten entstehen, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten und Auslagen
durch den Bauherrn zu tragen.
7. Der Einzug erfolgt durch Rechnungsstellung.
8. Von der Entrichtung der Gebühren ist das Land Liechtenstein ausgenommen (gemäss
Verordnung zum Baugesetz).
9. Die Anschlussgebühren für Abwasser und Trinkwasser sind dem Tarifblatt für die
Baukostenbeiträge und Anschlussgebühren der Gemeinde Mauren, dem Tarifblatt des
Abwasserwerkes der Gemeinde Mauren und dem Tarifblatt der Wasserversorgung
Liechtensteiner Unterland (WLU) zu entnehmen.
Dieses Gebührenreglement wurde vom Gemeinderat Mauren am 18. Dezember 2024 genehmigt
und auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Es ersetzt das bisherige Bautaxenreglement vom
1. Januar 2010.
Mauren, 19. Dezember 2024
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Peter Frick
Gemeindevorsteher
