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# Tarif Netznutzung NNB

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732.3261
Tarif Netznutzung NNB
vom 10. April 2019
mit Änderungen bis 9. Juli 2025
Der Gemeinderat,
gestützt auf Art. 41 lit. I GO1 und nach Einsichtnahme in die Weisung des Stadtrats vom 21. November 20182,
beschliesst:
1. Geltungsbereich3
1 Der Tarif NNB gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang
zum Verteilnetz der Stadt in Niederspannung beanspruchen.
2 Der Tarif NNB ist anwendbar:
a. bei einem Gesamtjahresbezug je Konsumstelle von mehr
als 60 000 kWh;
b. bei neuen Konsumstellen mit einer Bezügersicherung von
über 80 Ampère;
c. bei Bauprovisorien mit einem installierten Anschlusswert
von mehr als 250 kVA;
d. (aufgehoben).
3 Die Kundin oder der Kunde wird in den Tarif NNA umgeteilt,
wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden
Jahren 54 000 kWh unterschreitet.
2. Tarif
2.1 Tarifzeiten
Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 – 22.00 Uhr
Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 – 06.00 Uhr
Sonntag 06.00 – 22.00 Uhr
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018.
3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
2Tarif Netznutzung NNB
732.326
2.2 Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Entschädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der
Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an
die Stadt Zürich.
2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung
1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznutzung (Wirkenergie, Blindenergie und Leistung) gestützt auf die
jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über
die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz)4 fest.5
2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit
kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor
cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftretende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat
festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet.
3 Das ewz verrechnet die in Anspruch genommene und gemessene Leistung. Als Bemessungsgrundlage dient der maximale
monatliche ¼-Stunden-Leistungswert im Hochtarif.
4 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das
Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die
massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversorgungsgesetz rückerstattet.6
5 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf
den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst
erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz
gewährt.7
2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche
Leistungen an die Stadt8
Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)9 sowie der Verordnung über
gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und
energiepolitischen Ziele10.
4 vom 23. März 2007, SR 734.7.
5 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
6 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
9 vom 28. Januar 2009, AS 732.210.
10 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360.
3Tarif Netznutzung NNB 732.326
2.2.3 Option Netzdienliche Leistungsbegrenzung
2.2.3.1 Voraussetzung
1 Auf Gesuch kann das ewz Kundinnen und Kunden eine Vergünstigung gewähren, wenn:
a. sie über einen Verbraucher oder eine Speicheranlage verfügen, der oder die mit einer eigenen Steuer- und Messeinrichtung ausgerüstet ist, so dass das ewz die Energiezufuhr
sperren kann; und
b. der Verbraucher oder die Speicheranlage sich in einem Gebiet befindet, in dem das ewz zur Optimierung der Netznutzung den Bedarf hat, die Netzlast zu steuern.
2 Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Option Netzdienliche Leistungsbegrenzung.
2.2.3.2 Vergünstigung
1 Das ewz gewährt für die Einräumung der Steuermöglichkeit sowie bei erfolgter Energiesperre jeweils eine Vergünstigung auf
der Entschädigung für die Netznutzung, die für den Bezug von
Energie für den steuerbaren Verbraucher oder die steuerbare
Speicheranlage geschuldet ist.
2 Die Höhe der Vergünstigung basiert auf den durch die Steuermöglichkeit eingesparten Kosten und wird durch den Stadtrat
gemäss dem Stromversorgungsgesetz11 festgelegt. Mindestens
50 Prozent der eingesparten Kosten fliessen in die Vergünstigung für die Einräumung der Steuermöglichkeit.12
2.2.3.3 Sperrung der Energiezufuhr
Das ewz kann bei Verbrauchern und Speicheranlagen jederzeit
die Durchleitung von Energie während höchstens sechs Stunden pro Tag sperren. Die einzelne Sperrung dauert höchstens
zwei Stunden. Anschliessend entsperrt das ewz die Energiezufuhr während mindestens der gleichen Dauer.
3. Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif Netznutzung ZH-NNB1 für die Stadt Zürich vom 3. September 2008 wird aufgehoben.
11 vom 23. März 2007, SR 734.7.
12 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
4Tarif Netznutzung NNB
732.326
4. Inkrafttreten
Der Tarif Netznutzung NNB tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
