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title: "Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2025, 2026 und 2027"
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# Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Murtensee in den Jahren 2025, 2026 und 2027

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Terminologie
1 In diesem Reglement wird aus Gründen der Lesbarkeit das generische
Maskulinum verwendet; dieses bezeichnet somit auch weibliche Personen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Passive Fischerei: Der Fischer beschränkt sich auf das Setzen und
Heben des Geräts, bedient es aber während des
eigentlichen Fangaktes nicht.
b) Aktive Fischerei: Der Fischer bedient das Fischereigerät während
des Fangaktes.
c) Wasserfahrzeug: Alle Boote, Flosse, Strandbote (Belly Boat,
Float Tube, Luftmatratzen und weitere
Schwimmhilfen) oder ähnliche Geräte, ob
vertäut oder nicht.
1. Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Konsultativkommission
1 Die Mitglieder der Konsultativkommission werden von der Interkantonalen
Kommission für die Fischerei im Murtensee (die Interkantonale
Kommission) beim Wechsel des Vorsitzkantons bestimmt.
2 Sie werden aus den verschiedenen Fischereiorganisationen ausgewählt,
nachdem diese angehört wurden.
3 Ein Vertreter der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des
Vorsitzkantons hat den Vorsitz der Konsultativkommission inne.
4 Die Konsultativkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen; sie
wird ausserdem immer dann einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies
verlangen.
2. Schutz von Fischen und Krebsen

## Art. 4 {#art_4}

Fangmindestmass und Fangperioden
1 Folgende Fische dürfen nur während den in diesem Artikel aufgeführten
Zeiten und vorausgesetzt, dass sie folgende von der Kopfspitze bis zum
normal ausgebreiteten Schwanzende gemessene Mindestmasse erreicht
haben, gefangen werden:
Art Für die Fischerei offene Zeiten Fangmindestmass
Forelle vom 12. Januar bis 19. Oktober 2025
vom 18. Januar bis 25. Oktober 2026
vom 17. Januar bis 24. Oktober 2027
45 cm
Felchen vom 1. Januar bis 14. Oktober 30 cm
Hecht vom 1. Januar bis 14. März
vom 16. April bis 31. Dezember
45 cm
Wels vom 1. Januar bis 14. Mai
vom 16. Juni bis 31. Dezember
50 cm
Barsch (Egli) vom 1. Januar bis 14. April
vom 1. Juni bis 31. Dezember
–
Zander vom 1. Januar bis 14. April
vom 1. Juni bis 31. Dezember
–
2 Jeder gefangene Barsch (Egli) muss aufbewahrt werden und darf keinesfalls
wieder ins Wasser entlassen werden.
3 Das Fangen von Aalen, Bitterlingen und Nasen ist verboten.
4 Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
5 Geschützte Fische oder solche, die das in Absatz 1 vorgeschriebene
Mindestmass nicht erreichen und die von den Fischern als nicht mehr
lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und wieder ins Wasser
ausgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht
getötet werden und müssen ebenfalls sofort und sorgfältig wieder ins Wasser
zurückgesetzt werden. Felchen, Barsche (Egli), und Zander, die mit Netzen
oder Reusen gefangen werden, können jedoch behalten werden.
6 Krebse, die von Berufsfischern im Murtensee gefangen wurden, dürfen
ausserhalb des Sees nicht lebendig transportiert werden.

## Art. 5 {#art_5}

Fangzeiten
1 Das Fischen ist zu folgenden Zeiten gestattet:
– Sommerzeit: von 4 bis 22 Uhr;
– Winterzeit: von 6 bis 19 Uhr.
2 Eine halbe Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit
trockenen Fischereigeräten zu fahren.
3 Eine halbe Stunde nach Fischereischluss ist es verboten, sich mit
Fischereigeräten oder mit Fischen auf dem See zu befinden.
4 Es ist verboten, Fischereigeräte am Vortag ihrer Verbotszeit zu setzen und
sie am ersten Tage nach der Verbotszeit zu heben.
3. Verbotene Methoden und Sperrgebiete
Art. 6 Verbotene Methoden
1 Es ist verboten:
a) Wasserorganismen mit elektrischem Strom oder Sprengstoff zu fangen,
zu betäuben oder zu töten;
b) akustische oder elektronische Geräte oder Lichtquellen zu benützen, um
Wasserorganismen anzulocken, mit Ausnahme des Wallerholzes und
künstlicher Köder;
c) Wasserorganismen mit im Wasser verteilten Substanzen anzulocken,
insbesondere auch das Ködern;
d) für die Ausübung der Fischerei mit oder ohne Tauchgerät zu tauchen;
e) mit der Hand, mit Schlingen oder mit Geräten, die dazu dienen, die
Fische zu harpunieren oder zu verletzen, zu fischen.
Art. 7 Sperrgebiete
1 Jegliche Fischerei ist verboten:
a) mit Netzen oder Reusen in dem Teil des Broyekanals, der sich im See
befindet, und in einem Umkreis von 100 m von den Molenenden;
b) bei der Mündung der Broye, auf dem See, innerhalb aller signalisierten
Zonen;
c) in einem Umkreis von 300 m von der Mündung der Broye und des
Chandon sowie des Löwenbergbachs während der Schonzeit der Forelle;
d) von Molen und Landestegen aus bei der Aus- oder Einfahrt eines
Kursschiffes;
e) weniger als 30 m von markierten Badeplätzen entfernt.
2 Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es verboten:
a) Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen;
b) Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder
Schiffe und ihre Insassen gefährden.
2. KAPITEL
Ausübung der Sportfischerei
4. Fischereipatente
Art. 8 Freie Fischerei
1 Ohne Patent ist gestattet:
a) das Fischen mit einer schwimmenden Angel, die mit einem festsitzenden
Schwimmer und einem einfachen Angelhaken versehen ist, und zwar
vom Ufer aus, im Wasser stehend oder von einem Wasserfahrzeug aus;
b) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus,
vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der
über einen Sachkundenachweis (Art. 14) verfügt;
c) für Kinder unter 14 Jahren das Fischen mit der Gambe oder mit der
Wurfangel vom Ufer aus oder im Wasser stehend.
2 Personen, die aufgrund der Gesetzgebung oder durch Entscheid einer
schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht
ausgeschlossen sind, dürfen nicht ohne Patent fischen.
Art. 9 Patentkategorien der Sportfischerei
1 Es gibt folgende Patente:
a) Das Sportfischereipatent mit Schleppangel (Patent C) berechtigt zur
Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 17–26.
b) Das Sportfischereipatent ohne Schleppangel (Patent D) berechtigt zur
Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln 18–26.
c) Das Zusatzpatent für Gastfischer berechtigt den Inhaber eines
Sportfischereipatents, mit einem einzigen Gast zu fischen, der die Geräte
nach den Artikeln 18–26 verwenden darf.
Art. 10 Bedingungen für das Zusatzpatent für Gastfischer
1 Der Inhaber eines Zusatzpatents für Gastfischer muss volljährig sein.
2 Der Inhaber des Zusatzpatents für Gastfischer muss über ein Jahrespatent
für die Sportfischerei (Patent C oder D) verfügen.
3 Der Gast muss vom selben Wasserfahrzeug oder vom Ufer aus, in der Nähe
des Inhabers des Sportfischereipatents fischen. Er untersteht der Kontrolle
und der Verantwortung des Patentinhabers.
4 Der Gast darf die Schleppangeln des Inhabers des Patents C, den er
begleitet, benutzen.
5 Die vom Gast gefangenen Fische gelten als von dem ihn begleitenden
Inhaber des Zusatzpatents für Gastfischer gefangen. Sie sind Teil seiner
gemäss Artikel 29 erlaubten Höchstfangzahl.
6 Der Inhaber eines Sportfischereipatents (Patent C oder D) hat lediglich
Anrecht auf ein einziges Zusatzpatent für Gastfischer pro Jahr.
Art. 11 Gültigkeitsdauer der Patente
1 Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
2 Das Tagespatent C oder D ist auf einen Tag beschränkt.
Art. 12 Preise der Fischereipatente
1 Die Patentpreise für Personen, die in einem der beiden Konkordatskantone
wohnhaft sind, werden in Anhang 1 festgehalten.
2 Für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in einem der beiden
Konkordatskantone haben, wenn sie ihr Gesuch stellen, werden die Preise
für Jahrespatente und Jahres-Gastpatente verdoppelt. Diese Preise sind in
Anhang 1 aufgeführt.
3 Für die Jahrespatente C und D wird Jugendlichen, die am 31. Dezember vor
dem Gültigkeitsjahr des Patents das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, eine Reduktion von 50 % gewährt.
Art. 13 Dokumente
1 Der Inhaber eines Fischereipatents muss neben dem Fischereipatent einen
amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
Art. 14 Sachkundenachweis (SaNa)
1 Alle Bezüger eines Sportfischereipatents müssen gemäss den
Bestimmungen von Artikel 5a der eidgenössischen Verordnung vom
24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte
Ausübung der Fischerei haben.
2 Der Nachweis dieser Kenntnisse wird durch einen Sachkundenachweis
(SaNa) erbracht, der nach dem Besuch eines Ausbildungskurses
ausgehändigt wird.
3 Inhaber eines Tagespatents und Personen, welche die Fischerei ohne Patent
ausüben, sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.
Art. 15 Kollektivpatente
1 Kollektivpatente werden von einer der für die Fischerei zuständigen
Dienststellen der Konkordatskantone ausgestellt.
2 Für kommerzielle Veranstaltungen können keine Kollektivpatente
ausgestellt werden.
3 Die Modalitäten und der Preis werden in gegenseitigem Einverständnis der
beiden Konkordatskantone von Fall zu Fall festgelegt.
5. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden
Art. 16 Angeln
1 Im Sinne dieses Reglements bilden ein oder mehrere an einer Schnur
befestigte Angelhaken, die für die aktive oder passive Fischerei gebraucht
werden, eine Angel.
2 Die vom Ufer aus verwendete Angelrute darf nicht mehr als 10 m vom
Fischer entfernt sein. Jede Angel muss überwacht werden.
3 Nur die Schleppangel darf von einem absichtlich getriebenen
Wasserfahrzeug aus verwendet werden.
4 Abgesehen von der Gambe, der Wurfangel und der Schleppangel dürfen
höchstens 3 Angeln verwendet werden.
Art. 17 Schleppangel
1 Die Schleppangel ist eine von einem absichtlich getriebenen
Wasserfahrzeug gezogene Angel.
2 Es dürfen Schleppangeln mit insgesamt höchstens 8 Ködern pro Fischer und
insgesamt höchstens 16 Ködern pro Wasserfahrzeug verwendet werden.
3 Jeder Köder darf höchstens 3 einfache, doppelte oder dreifache Angelhaken
aufweisen. Die Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
4 Die Schleppangel darf vom 1. November bis zum Tag vor der Eröffnung
der Fischerei der Forelle nicht verwendet werden.
5 Fischer mit der Schleppangel dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug
Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
6 In Anwendung von Artikel 53 Abs. 2 der Bundesverordnung vom
8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
haben Inhaber eines Patents C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der
Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel
zum Ufer zu fahren, vorausgesetzt, dass das Wasserfahrzeug die
vorgeschriebene Kennzeichnung trägt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf
10 km/h beschränkt.
Art. 18 Gambe
1 Die Gambe ist eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird.
2 Es darf nur eine Gambe verwendet werden, und zwar unter folgenden
Bedingungen:
a) Für den Fang von Barschen (Egli) darf sie vom 15. April bis 31. Mai
nicht verwendet werden und für den Fang von Felchen (Palée) darf sie
vom 15. Oktober bis 31. Dezember nicht verwendet werden.
b) Sie darf mit höchstens 5 einfachen Angelhaken verwendet werden.
c) Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus
ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje
oder einem Fischereigerät zu befestigen oder sich diesen auf weniger als
50 m zu nähern.
d) Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten.
e) Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb
des letzten Hakens angebracht werden.
Art. 19 Senkangel
1 Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem
Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.
2 Es dürfen höchstens 3 Senkangeln verwendet werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen
Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.
Art. 20 Schwebangel
1 Die Schwebangel ist eine beschwerte Angel mit einem festsitzenden
Schwimmer oder eine nicht beschwerte Angel ohne Schwimmer. Sie liegt
nicht auf dem Grund auf.
2 Es dürfen höchstens 3 Schwebangeln verwendet werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen
Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.
Art. 21 Setzangel
1 Die Setzangel ist eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem
Grund aufliegt.
2 Es dürfen höchstens 3 Setzangeln verwendet werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen
Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.
Art. 22 Wurfangel
1 Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer, deren Köder
ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.
2 Es darf nur eine Wurfangel verwendet werden.
3 Sie darf einen einzigen Köder mit einfachen, doppelten oder dreifachen
Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.
Art. 23 Köderfischsenke
1 Die Köderfischsenke ist ein quadratisches Netz, das mit Hilfe von Bogen,
die an ihrem Scheitelpunkt verbunden sind, waagrecht gehalten wird.
2 Es darf nur eine Köderfischsenke verwendet werden. Ihr Gebrauch ist wie
folgt geregelt:
a) Die Köderfischsenke darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m haben.
b) Sie darf in höchstens 1 m Tiefe gesetzt werden.
c) Sie darf nur für den Fang von Köderfischen und nur für den Eigenbedarf
des Inhabers des Fischereipatents verwendet werden.
d) Mit der Köderfischsenke dürfen nur Fische der in Artikel 4 Abs. 1 dieses
Reglements nicht genannten Arten gefangen werden.
Art. 24 Köderflasche
1 Die Köderflasche ist eine durchsichtige Flasche, deren Boden durchbohrt
ist.
2 Es dürfen höchstens 2 Köderflaschen verwendet werden.
3 Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die
der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.
Art. 25 Feumer oder Kescher
1 Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem
starren Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.
2 Der Feumer oder Kescher darf nur dazu verwendet werden, um den mit
einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
Art. 26 Schwimmende Schnur (Schäubli)
1 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende, an einem freien
Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.
2 Inhaber eines Patents C oder D dürfen höchstens 12 Schäubli verwenden.
3 Das Schäubli darf nur einen einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen
Angelhaken aufweisen.
Art. 27 Angelhaken
1 Die Angeln oder Schnüre dürfen nur mit einem einfachen, doppelten oder
dreifachen Angelhaken versehen sein.
2 Nur Fischer, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, dürfen
Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
Art. 28 Köder
1 Es ist verboten, folgende Köder zu verwenden:
a) lebende Fische;
b) Fische, die nicht im Murtensee gefangen wurden;
c) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 2;
d) Fisch- und Amphibieneier;
e) Krebse.
6. Fang und Statistik
Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
1 Fische müssen schonend gefangen und behandelt werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Fischer, die

## Artikel 5a über einen SaNa gemäss {#art_5a}

VBGF verfügen, dürfen lebende Fische
kurzfristig hältern, vorausgesetzt, dass diese nicht verletzt sind; die Fische
dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
3 Als kurzfristig gilt grundsätzlich bis am Ende des Fangtags. Ausnahmen
können gemacht werden bei Fischen, die vor der Konsumation in sauberem
Wasser gehältert werden müssen (Wels, Karpfen und andere Weissfische im
Sommer).
4 Die gefangenen Fische dürfen vor dem Ende des Fischereiausflugs nicht so
verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt
werden können.
5 Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
6 Fische müssen gemäss den Anforderungen der eidgenössischen
Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.
Art. 30 Fang von nicht einheimischen Fischarten
1 Fischarten nach Anhang 3, mit Ausnahme des Zanders, gelten als
unerwünscht. Der Fischer muss diese Fische direkt nach dem Fang töten.
Art. 31 Höchstfangzahl
1 Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine
patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens fangen:
– 70 Barsche (Egli);
– 8 Felchen;
– 5 Hechte;
– 5 Zander;
– 2 Forellen.
2 Inhaber von Sportfischereipatenten und Personen, die keine
patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Kalenderjahr höchstens
fangen:
– 1500 Barsche (Egli);
– 100 Felchen;
– 100 Hechte;
– 50 Zander;
– 20 Forellen.
3 Wird ein Inhaber eines Sportfischereipatents von einer Person, die keine
patentpflichtige Fischerei ausübt, oder von einem Kind unter 14 Jahren
begleitet, so darf der Ertrag dieser Personen zusammen die in diesem Artikel
festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
4 Die vom Kanton für ein Wettfischen gestatteten Ausnahmen bleiben
vorbehalten.
Art. 32 Kontrollheft und Statistikbogen
1 Inhaber eines Jahrespatents für Sportfischerei müssen ihr Kontrollheft, in
dem sie das Datum, die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge und der Fänge
ihrer Gäste unmittelbar nach dem Fang mit unlöschbarer Tinte eingetragen
haben, bei sich haben, entsprechend der im Kontrollheft enthaltenen
Vorschriften.
2 Inhaber eines Tagespatents für Sportfischerei müssen ihren Statistikbogen,
in dem sie die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge unmittelbar nach dem Fang
mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben.
3 Das Kontrollheft muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Organen
auf Verlangen vorgewiesen und innert 15 Tagen nach Jahresende der
Dienststelle, die es ausgestellt hat, abgegeben werden.
4 Der Statistikbogen muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragten
Organen auf Verlangen vorgewiesen und der Dienststelle oder dem Oberamt,
die oder das ihn ausgestellt hat, abgegeben werden. Die Vorschriften, die
aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 Bst. f des Konkordats vom 19. Mai 2003 über
die Fischerei im Murtensee (das Konkordat) erlassen wurden, gelten nicht.
5 Wenn der Inhaber die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt,
beschlagnahmt die mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person das
Kontrollheft oder den Statistikbogen sowie das Fischereipatent und gibt sie
der für die Fischerei zuständigen Dienststelle des Kantons ab, der die
Dokumente ausgestellt hat; diese behält die Dokumente, bis im
Administrativ- und im Strafverfahren entschieden ist.
6 Ein Inhaber eines Jahrespatents darf nicht mehr als ein Kontrollheft
besitzen.
3. KAPITEL
Ausübung der Berufsfischerei
7. Fischereipatente
Art. 33 Patentkategorien in der Berufsfischerei
1 Es gibt folgende Patente:
a) Das Berufspatent (Patent A) berechtigt zur Fischerei mit den Geräten
nach Artikel 41.
b) Das Spezialberufspatent (Patent B) berechtigt zur Fischerei mit den
Geräten nach Artikel 41.
2 Die Patente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
Art. 34 Spezialpatent
1 Bezieht ein Berufsfischer eine AHV- oder IV-Rente, so hat er die
Möglichkeit, das Spezialberufspatent (Patent B) zu erwerben. Hat er zum
Zeitpunkt des Patentbezugs jedoch sein 70. Lebensjahr vollendet, so kann er
ausschliesslich das Patent B erwerben.
2 Hat der Inhaber eines Patents B einen Unfall erlitten oder ist er krank, so
darf er für die Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen
zurückgreifen.
3 Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens die Hälfte der in den Artikeln
45–47, 50 und 52 bewilligten Geräte verwenden.
4 Sie dürfen höchstens die Hälfte der Netze verwenden, die höher als 2 m
sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet.
Art. 35 Preise der Fischereipatente
1 Die Preise der Fischereipatente sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 36 Anzahl Berufspatente
1 Für den ganzen See dürfen höchstens vier Berufspatente ausgestellt
werden.
2 Für die Bestimmung dieser Zahl entsprechen zwei Spezialberufspatente
einem Berufspatent.
8. Berufsfischereiprüfung
Art. 37 Organisation
1 Die Vergabe eines Patents A wird ausgeschrieben, und der Vorsitzkanton
führt eine Prüfung in Form eines Wettbewerbs durch.
2 Sie findet vor einer Kommission statt, die sich aus einem Vertreter der für
die Fischerei zuständigen Dienststelle des Vorsitzkantons, der die
Kommission präsidiert, einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen
Dienststelle des anderen Konkordatskantons, zwei vom Vorsitzkanton
ernannten Berufsfischern und einem vom anderen Konkordatskanton
ernannten Berufsfischer zusammensetzt. Die Berufsfischer können Inhaber
eines Berufsfischereipatents der Konkordatskantone sein, das für andere
Seen als den Murtensee gilt.
3 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vom Vorsitzkanton festgesetzte
Gebühr zur Deckung der Kosten bezahlt. Die Gebühr fällt diesem Kanton
unabhängig vom Prüfungsergebnis zu.
Art. 38 Fächer
1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
a) Kenntnisse der aquatischen Fauna des Sees;
b) Fanggeräte und -methoden;
c) Ausübung der Fischerei;
d) Interkantonale- und Bundesgesetzgebung über die Fischerei;
e) Kenntnisse im Bereich des Tierschutzes.
Art. 39 Bewertung
1 Jedes Kommissionsmitglied bewertet die Kenntnisse der Kandidaten und
erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:
6 Punkte = sehr gut
5 Punkte = gut
4 Punkte = genügend
3 Punkte = ungenügend
2 Punkte = zum Ausscheiden führend
1 Punkt = zum Ausscheiden führend.
2 Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts zählt die im Fach «Ausübung
der Fischerei» erzielte Note doppelt, die in den übrigen Fächern erzielten
Noten zählen einfach.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat einen Gesamtdurchschnitt
von 4 Punkten und in jedem Fach mindestens 3 Punkte erzielt.
4 Der Beschluss der Prüfungskommission ist endgültig; er wird der
Interkantonalen Kommission mitgeteilt.
Art. 40 Misserfolg
1 Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie frühestens nach
einem Jahr wiederholen. Er kann jedoch insgesamt höchstens zweimal zur
Prüfung antreten.
9. Bewilligte Fischereigeräte und Methoden
Art. 41 Fischereigeräte
1 Nur die folgenden Fischereigeräte sind erlaubt:
a) das einfache Netz oder Spiegelnetz;
b) die Reuse;
c) die Setzschnur;
d) die nach den Artikeln 17–26 dieses Reglements für die Sportfischerei
zugelassenen Fischereigeräte.
2 Bei Bedarf kann die Interkantonale Kommission die Verwendung weiterer
Fischereigeräte bewilligen.
Art. 42 Netze und andere Geräte
1 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Netz: jedes Fischereigerät, das aus einem weichen
Maschengeflecht aus Natur- oder Kunstfasern
besteht; es ist verankert, schwimmend oder auf
den Grund gesetzt;
b) einfaches Netz: besteht aus einem einzelnen viereckigen
Maschengeflecht;
c) Spiegelnetz: besteht aus einer Schicht mit kleiner
Maschenweite und einer oder zwei
darüberliegenden Schichten mit grosser
Maschenweite;
d) Satz: eine Reihe miteinander verbundener Netze;
e) Netzlänge: wird durch die Länge der Oberleine bestimmt;
f) Netzhöhe: wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen
und bei geöffneten Maschen bestimmt;
g) Treibfischerei: das absichtliche Treiben des Fisches in
Richtung eines Netzes;
h) Reuse: jede Fisch- oder Krebsfalle aus einem
Maschennetz aus natürlichen oder
synthetischen Fasern oder Metalldraht, das
starr auf ein Gerüst gespannt ist;
i) Krebswaage: eine auf dem Grund gesetzte Falle, die mit einer
Schnur mit der Oberfläche verbunden ist; sie
besteht aus einem oder mehreren
aufeinanderliegenden Ringen, die mit
Maschendraht oder mit einem Netz
miteinander verbunden sind; der untere Ring
wird mit Maschendraht oder mit einem Netz
verschlossen;
j) Schnur: verankerte Angel; sie kann sitzend oder
schwimmend sein.
Art. 43 Maschenweite der Netze und Reusen
1 Die Maschenweite entspricht dem Mittelwert von 10 Maschen, die in
nassem Zustand mit dem von der Interkantonalen Kommission anerkannten
Gerät gemessen werden.
2 Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein «N» und den Umriss
eines Fisches zeigt.
3 Es wird wie folgt angewendet:
a) Das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht
unten befindet und die Spitze nach links gerichtet ist.
b) Zwei horizontal aufeinanderfolgende Maschen werden
aufeinandergelegt.
c) Die Spitze des dreieckigen Geräts wird in diese beiden Maschen
eingeführt, bis der untere Schenkel mit den auf der senkrechten Seite des
Dreiecks angebrachten Strichen übereinstimmt.
d) Die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung
befinden, die einer Masche entspricht.
4 Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.
5 Die Maschenweite der Reusen entspricht dem Mittelwert von
10 aufeinanderfolgenden Maschen, die mit einem Massstab gemäss der
kürzesten Distanz zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten und ohne
Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.
Art. 44 Netze: Allgemeines
1 Nur die Netze nach den Artikeln 45–51 dürfen verwendet werden.
2 Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt:
a) Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 5 m
sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden.
b) Das Spiegelnetz, das nur als Bodennetz verwendet werden darf, darf
nicht länger als 100 m und nicht höher als 2 m sein. Die Maschenweite
muss mindestens 45 mm betragen.
c) Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen.
Es dürfen ungeachtet der Maschenweite höchstens 25 Bodennetze
gleichzeitig gesetzt werden.
d) Das Schwebnetz muss verankert und mindestens 2 m unter der
Wasseroberfläche gesetzt werden. Es hängt an Schwimmern, die
gleichmässig über seine ganze Länge verteilt sind.
e) Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden.
3 Die Netzhöhe wird aufgrund der Maschenweite und -zahl gemäss der
Tabelle in Anhang 4 bestimmt.
Art. 45 Bodennetze mit 23–28,9 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 23–28,9 mm Maschenweite ist wie
folgt geregelt:
a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.
b) Vom 1. Dezember bis 31. Mai dürfen höchstens 10 Netze mit einer
Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden.
c) Vom 1. Juni bis 30. November dürfen 3 Netze mit einer Maschenweite
von mindestens 23 mm und 7 Netze mit einer Maschenweite von
mindestens 26 mm gesetzt werden.
d) Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Dezember bis 31. Dezember muss
dieses Netz in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.
Art. 46 Bodennetze mit 29–31,9 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit 29–31,9 mm Maschenweite unterliegt
folgenden Einschränkungen:
a) Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.
b) Vom 1. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis zum Tag vor der
Eröffnung der Fischerei der Forelle muss dieses Netz in einer
Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.
c) Vom 1. bis 31. Mai dürfen für den Fang von Cypriniden (Weissfische)
höchstens 4 Netze verwendet werden, die nicht tiefer als 3 m gesetzt
werden dürfen.
2 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone
können festlegen, in welcher Wassertiefe diese Netze vom 1. Juni bis
14. Oktober gesetzt werden dürfen.
Art. 47 Bodennetze mit 45 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens
45 mm unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Nur 6 dieser Netze dürfen höher als 2 m sein.
b) Ein Netz, das höher ist als 2 m, ersetzt 3 Netze von 2 m Höhe.
c) Nach Ablauf der Schonzeit der Forelle bis zum letzten Tag im Februar
darf dieses Netz in jeder Wassertiefe gesetzt werden.
d) Vom 1. März bis 30. April und während der Schonzeit der Forelle muss
es in einer Tiefe von mindestens 10 m gesetzt werden.
Art. 48 Schwebnetz mit mindestens 45 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch des Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen.
b) Es dürfen nicht mehr als 2 solche Netze gesetzt werden.
c) Es darf nur nach Ablauf der Schonzeit der Forelle bis 14. Oktober
verwendet werden.
d) Dieses Netz muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt
werden.
e) Von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr darf dieses Netz nicht
verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden.
f) Die Sätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des
Sees gesetzt werden.
Art. 49 Netz mit 26–29,9 mm Maschenweite
1 Der Gebrauch eines einzigen über 2 m hohen Netzes mit einer
Maschenweite von 26–29,9 mm, das sitzend oder schwimmend gesetzt
werden kann, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) Dieses Gerät ersetzt 4 Netze nach Artikel 46.
b) Es darf während der Schonzeit der Felchen nicht verwendet werden.
c) Vom 1. März bis 31. Mai muss es in einer Tiefe von mindestens 15 m
gesetzt werden.
d) Es darf von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr nicht verwendet
werden und muss aus dem See gehoben werden.
Art. 50 Netz für den Fang von Cypriniden (Weissfische)
1 Für den Fang von Cypriniden dürfen 2 Boden- oder Schwebnetze mit einer
Maschenweite von 28–31,9 mm verwendet werden.
2 Dieses Gerät darf nur in den Teilen des Sees, die mindestens 10 m tief sind,
gesetzt werden.
3 Vom 1. Mai bis 14. Oktober darf dieses Netz vom Samstag um 7 Uhr bis
Sonntag um 16 Uhr nicht im See gelassen werden.
Art. 51 Netz für den Fang von Kleinfischen
1 Jeder Kanton kann mit dem Einverständnis des anderen Kantons den
Gebrauch von Netzen für den Fang von Kleinfischen bewilligen. Die Masse
dieser Geräte können von den Bestimmungen in Artikel 44 abweichen.
Art. 52 Reuse
1 Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der
Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten. Sie kann einen oder zwei
Eingänge haben. Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
2 Der Gebrauch der Reuse unterliegt folgenden Einschränkungen:
a) Vom 1. Juni bis zum letzten Tag im Februar dürfen höchstens 10 Reusen
gesetzt werden.
b) Vom Beginn der Schonzeit des Hechts bis am 31. Mai dürfen höchstens
2 Reusen gesetzt werden.
c) Während der Schonzeit des Hechts müssen die Reusen in einer Tiefe von
mindestens 2 m gesetzt werden.
Art. 53 Schnur
1 Die Inhaber des Patents A dürfen beliebig viele Setzschnüre und
schwimmende Schnüre verwenden, wobei letztere höchstens 500 einfache,
doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen dürfen.
Art. 54 Schwimmende Schnur (Schäubli)
1 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende Schnur und wird in
Artikel 26 Abs. 1 und 3 näher beschrieben.
2 Die Inhaber eines Patents A dürfen beliebig viele Schäubli verwenden.
3 Die Inhaber eines Patents B dürfen höchstens 12 Schäubli verwenden.
Art. 55 Abweichungen von den bewilligten Wassertiefen
1 Wenn nötig können die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der
Konkordatskantone in gegenseitigem Einverständnis und für eine befristete
Dauer für den Gebrauch der Netze Abweichungen von den vorgeschriebenen
Wassertiefen nach den Artikeln 45–50 festlegen.
Art. 56 Köder
1 Berufsfischern ist die Verwendung von lebenden Köderfischen für den
Fang von Raubfischen ausschliesslich in Gebieten mit Wasserpflanzen
erlaubt.
2 Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur beim Angeln mit
folgenden Geräten erlaubt: Setzschnur und schwimmende Schnur (Schäubli).
3 Lebende Köderfische dürfen nur durch das Maul am Haken befestigt
werden.
4 Es ist verboten, folgende Köder zu verwenden:
a) Fische, die nicht im Murtensee gefangen wurden;
b) Fische, die zu einer im Murtensee standortfremden Art gehören;
c) Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 2;
d) Fisch- und Amphibieneier;
e) Krebse.
5 Lebende Köderfische müssen spätestens bei Fischereischluss wieder ins
Wasser zurückgesetzt werden.
Art. 57 Pflicht, die Geräte zu heben
1 Die Patentinhaber müssen ihre Fischereigeräte innert 48 Stunden heben.
Diese Frist beträgt 24 Stunden für Geräte, die Reuse ausgenommen, die
innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m
Tiefe gesetzt wurden.
2 Bei anhaltend schlechtem Wetter können die für die Fischereiaufsicht
zuständigen Beamten Ausnahmen von Absatz 1 gestatten.
Art. 58 Kennzeichnung der Netze und Reusen
1 Jedes ins Wasser ausgesetzte oder ausgelegte Fischereigerät muss mit
einem schwimmenden Kennzeichen versehen sein, das den Namen und
Vornamen des Eigentümers des Geräts aufweist. Zudem muss Folgendes
beachtet werden:
a) Die Netze und Sätze werden an jedem Ende mit einer Boje von
mindestens 10 l oder mit einer Fahne versehen, die mindestens 60 cm aus
dem Wasser ragt.
b) Die Kennzeichen, welche die Enden eines bestimmten Netzes oder
Satzes markieren, müssen vom selben Typ (Boje oder Fahne) und von
derselben Farbe sein.
c) Jede Reuse und jede Schwebschnur mit Ausnahme des Schäublis wird
mit einer Boje von mindestens 10 l versehen; alle Kennzeichen einer
Reuse müssen gut sichtbar mit dem Grossbuchstaben «N» versehen
werden.
d) Das Schäubli und die Köderflasche müssen ebenfalls mit einem gut
lesbaren Kennzeichen versehen werden, so dass der Eigentümer
identifiziert werden kann.
e) Die Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel
befestigt werden, wenn die ersten 2 Meter der Kette bzw. des Kabels
unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt oder durch
ein Seil ersetzt werden.
10. Fang und Statistik
Art. 59 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
1 Fische und Krebse müssen schonend gefangen und behandelt werden.
2 Zum Verzehr bestimmte Fische müssen unverzüglich getötet werden.
Berufsfischer dürfen lebende Fische kurzfristig hältern; die Fische dürfen
durch die Hälterung nicht leiden.
3 Fische, die von Berufsfischern gefangen worden sind und die wegen
widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet
werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und
müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im
Betrieb, getötet werden.
4 Mit Ausnahme der in Absatz 3 erwähnten Fälle müssen Fische und Krebse
gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom
23. April 2008 und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.

## Art. 6 {#art_6}

Statistikbogen
1 Die Inhaber des Berufspatents müssen ihren Statistikbogen innert fünf
Tagen nach Ende jedes Monats entsprechend den Weisungen der für die
Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone ausfüllen und
der Dienststelle zurücksenden, die ihn ausgestellt hat.
2 Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich
gefangenen Vögel aufgeführt werden.
Art. 61 Fischabfälle
1 Berufsfischern ist es erlaubt, unter folgenden Bedingungen Fisch- und
Krebsabfälle im Murtensee zu versenken:
a) Die Abfälle müssen von Fischen und Krebsen stammen, die im
Murtensee gefangen wurden.
b) Die Abfälle müssen mindestens eine Stunde nach Sonnenuntergang bis
zu einer Stunde vor Sonnenaufgang versenkt werden.
c) Die Wassertiefe muss an diesem Ort mindestens 30 m betragen.
2 Berufsfischer, die Fische bearbeiten, die nicht aus dem Murtensee
stammen, dürfen keine Abfälle im Sinne von Absatz 1 versenken.
11. Fischfang für die Fischzucht
Art. 62 Organisation
1 Die für die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone
ernennen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit namentlich
Elterntiere für die Fischzucht zu fangen, und setzen die entsprechenden
Bedingungen fest.
Art. 63 Fischzuchtanlagen
1 Fischzuchtanlagen im See (schwimmende oder untergetauchte), die der
Erzeugung von Speisefischen dienen, sind verboten.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen
12. Entzug des Fischereirechts und des Patents
Art. 64 Grundsatz
1 Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent von der
Dienststelle, die es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche
Entscheid vollstreckbar ist.
2 Das Patent kann insbesondere entzogen werden, wenn:
a) Fangmethoden oder -geräte verwendet werden, die gemäss dem
Konkordat oder den Reglementen des Konkordats verboten sind;
b) in den Schongebieten oder während der Schonzeiten, die in den
Reglementen zum Konkordat festgesetzt werden, gefischt wird;
c) eine Widerhandlung festgestellt wird gegen die Bestimmungen dieses
Reglements über die Grösse der Netze und Reusen oder ihre
Maschenweite, die Anzahl erlaubter Geräte (ohne Köderflasche,
Krebsreuse, Waage und Kescher), die zeitlichen Fischereiverbote
oder -einschränkungen, die Fangmindestmasse der Fische, die
Eintragung der Fänge in das Kontrollheft und wenn das Kontrollheft
nicht fristgerecht zurückgegeben wird;
d) eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1
Bst. a oder 54 Abs. 2 Bst. b, c, d, e des Konkordats festgestellt wird;
e) neue oder nach Bundesrecht nicht einheimische Fisch- oder Krebsarten
in den See, seine Zuflüsse oder seinen Abfluss eingesetzt werden;
f) eine erneute Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Reglemente
zum Konkordat über die Tiefe, in der die Fanggeräte benutzt werden
dürfen, oder gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die
Pflicht, die Fanggeräte zu heben, festgestellt wird.
3 Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
4 Die Zeitspanne, während der das Patent und das Berufsfischereirecht
entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie
wird um ein Jahr aufgeschoben, wenn der strafrechtliche Entscheid mehr als
ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.
Art. 65 Dauer
1 Die Dauer des Patent- und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern
eines Sportfischereipatents grundsätzlich ein Jahr.
2 Die Dauer des Patent- und des Fischereirechtsentzugs beträgt bei Inhabern
eines Berufspatents im Falle einer ersten Widerhandlung
14 aufeinanderfolgende Tage. Sie beträgt 30 aufeinanderfolgende Tage bei
einem ersten Rückfall und 60 aufeinanderfolgende Tage bei einem zweiten
Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 61 Abs. 2 Bst. a–e.
3 Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige
Straftat folgt. Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten
Widerhandlung mehr als drei Jahre verstrichen sind; sie gilt nicht als zweiter
Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
4 Bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Widerhandlungen kann
die Entzugsdauer des Patents verlängert werden. Bei geringfügigen
Widerhandlungen kann sie ausnahmsweise gekürzt werden.
Art. 66 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände
1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements verfügten
verwaltungsrechtlichen Massnahmen des Fischereirechts und entstandenen
Straftatbestände werden bei der Anwendung der Artikel 64 und 65
berücksichtigt.
13. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Veröffentlichung
Art. 67
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Das Ausführungsreglement vom 6. Juli 2021 zum Konkordat über die
Fischerei im Murtensee in den Jahren 2022, 2023 und 2024 wird aufgehoben.
3 Es wird in den amtlichen Publikationsorganen der Konkordatskantone
veröffentlicht.
Genehmigung durch den Bund
—
Die Artikel 4-7, 16-31, 4, 44-57 und 59 dieses Reglements wurden am
14.11.2024 vom das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt (ASF INFO 2024-47).
ANHANG 1
Personen, die in einem der beiden Konkordatskantone
Freiburg und Waadt wohnen (Art. 12 und 35)
Fischereipatent
JAHRESPATENT TAGESPATENT
Erwachsene
Minderjährige
Erwachsene
Minderjährige
Berufspatent
(Patent A) 500.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
Spezialberufspatent
(Patent B) 250.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
Sportfischereipatent
mit Schleppangel
(Patent C)
120.– 60.– 20.– 20.–
Sportfischereipatent
ohne Schleppangel
(Patent D)
70.– 35.– 15.– 15.–
Zusatzpatent
für Gastfischer 50.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
Personen die nicht in einem der beiden Konkordatskantone
Freiburg und Waadt wohnen (Art. 12 und 35)
Fischereipatent
JAHRESPATENT TAGESPATENT
Erwachsene
Minderjährige
Erwachsene
Minderjährige
Berufspatent
(Patent A) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
Spezialberufspatent
(Patent B) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
Sportfischereipatent
mit Schleppangel
(Patent C)
240.– 120.– 20.– 20.–
Sportfischereipatent
ohne Schleppangel
(Patent D)
140.– 70.– 15.– 15.–
Zusatzpatent
für Gastfischer 100.– (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen) (Ausgeschlossen)
ANHANG 2
Gefährdungsstatus der Fische im Murtensee (Art. 28 Abs 1 und 56 Abs. 4)
Nom vernaculaire/
local
Name deutsch/
lokal
Wissenschaftlicher
Name
Gefährdungsstatus 1
Anguillidae
Anguille Aal Anguilla anguilla 1
Cobitidae
Cobite italiano,
Loche transalpine
Cobite italiano,
Dorngrundel
Cobitis bilineata 2
Loche de rivière Steinbeisser Cobitis taenia DU, E
Coregonidae
Corégones Felchen Coregonus spp. 4, E
Cyprinidae
Brème franche Brachsmen Abramis brama NG
Spirlin Schneider Alburnoides
bipunctatus
3, E
Ablette Laube Alburnus alburnus NG
Barbeau Barbe Barbus barbus 4
Brème bordelière Blicke Blicca bjoerkna 4
Nase Nase Chondrostoma nasus 1, E
Carpe Karpfen Cyprinus carpio 4
Goujon Gründling Gobio gobio NG
Vandoise Hasel Leuciscus leuciscus NG
Vairon Elritze Phoxinus phoxinus NG
Bouvière Bitterling Rhodeus amarus 2, E
Gardon, Vengeron Rotauge Rutilus rutilus NG
Rotengle Rotfeder Scardinius
erythrophthalmus
NG
Nom vernaculaire/
local
Name deutsch/
lokal
Wissenschaftlicher
Name
Gefährdungsstatus 1
Chevaine Alet Squalius cephalus NG
Blageon Strömer Telestes souffia 3, E
Tanche Schleie Tinca tinca NG
Esocidae
Brochet Hecht Esox lucius NG
Gasterosteidae
Epinoche Stichling Gasterosteus
gymnurus
Lotidae
Lotte Trüsche Lota lota NG
Nemacheilidae
Loche franche Schmerle,
Bartgrundel
Barbatula barbatula 4
Percidae
Grémille Kaulbarsch Gymnocephalus
cernua
NG
Perche Flussbarsch, Egli Perca fluviatilis NG
Salmonidae
Truite de rivière Bachforelle Salmo trutta 4
Truite lacustre Seeforelle Salmo trutta 2
Omble-chevalier Seesaibling Salvelinus umbla 3
Siluridae
Silure glâne Wels Silurus glanis NG, E
1 Gefährdungsstatus der Art nach Anhang 1 der Verordnung vom
24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei: 1 = vom Aussterben
bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell gefährdet, NG = nicht
gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch geschützt nach Berner
Konvention.
ANHANG 3
Nicht zur Fauna des Murtensees gehörende Fisch- und Krebsarten
Nom vernaculaire/
local
Name deutsch/
lokal Wissenschaftlicher Name
Centrarchidae
Perche soleil Sonnenbarsch Lepomis gibbosus
Black-bass à
grande bouche
Forellenbarsch Micropterus salmoides
Cyprinidae
Poisson rouge Goldfisch Carassius auratus
Carpe prussienne Giebel Carassius gibelio
Carassin Karausche Carassius carassius
Carpe marbrée Marmorkarpfen Hypophthalmichthys
nobilis
Percidae
Sandre Zander Sander lucioperca
Salmonidae
Truite arc-en-ciel Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss
Decapoda
Ecrevisse
américaine
Kamberkrebs
(amerikanischer Krebs)
Faxonius limosus
Ecrevisse signal Signalkrebs Pacifastacus leniusculus
Crabe chinois Chinesische
Wollhandkrabbe
Eriocheir sinensis
ANHANG 4
Messen der Fischereinetzhöhe (Art. 44 Abs. 3)
Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 2 m
Maschenweite (mm) Maschenzahl Netzhöhe geschlossene Maschen (m)
23 50 2,3
26 44 2,3
28 41 2,3
30 38 2,3
32 36 2,3
33 35 2,3
34 34 2,3
35 33 2,3
36 32 2,3
38 30 2,3
40 29 2,3
45 26 2,3
50 23 2,3
60 19 2,3
Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 5 m
Maschenweite (mm) Maschenzahl Netzhöhe geschlossene Maschen (m)
26 110 5,0
28 103 5,0
30 95 4,9
32 90 4,9
34 85 5,0
36 80 5,0
45 64 5,0
50 57 4,9
60 48 5,0
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1. Januar 2025
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_070
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.06.2024 01.01.2025 2024_070
