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title: "Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee"
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# Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

Grundsatz
Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen.
Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

## § 2 {#par_2}

3 Fischereiberechtigung
1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent bezeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.
2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines
nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen
Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.

## § 3 {#par_3}

4 Fischfangstatistik
1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik
einzutragen.
2 Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am
Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates
einzureichen.
3 Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe
bekannt gegebenen Regelungen.

## § 4 {#par_4}

Befugnisse der Aufsichtsorgane
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge
sind einzuziehen.SRSZ 1.1.2015
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II. Fangausübung
1. Allgemeine Bestimmungen

## § 5 {#par_5}

Örtliche Fangeinschränkungen
1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von
100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot
nur für diese kleinere Fläche.
2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das
Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren
werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.

## § 6 {#par_6}

Zeitliche Fangeinschränkungen
1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze
gesetzt werden:
a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr;
b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.
2. Schonbestimmungen

## § 7 {#par_7}

5 Schonzeiten
Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten:
Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember
Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember
Felchen 1. November bis 15. Januar
Hecht 1. März bis 30. April

## § 8 Krebs ganzjährig {#par_8}

6 Fangmindestmasse
Für Fische der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse:
Forelle 40 cm
Rötel 22 cm
Felchen 28 cm
Hecht 50 cm
Egli (Barsch) 15 cm
Aal 50 cm
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## § 9 {#par_9}

7 Fang geschonter Tiere
1 Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen
fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
2 Der Fang von Krebsen erfordert eine Bewilligung der Geschäftsstelle. Diese legt
die Bedingungen und Auflagen fest.

## § 10 {#par_10}

8 Platzvorrecht
Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber
dem Angelfischer.
3. Fanggeräte und Fangmethoden

## § 11 a) der Berufsfischer {#par_11}

Zulässige Netze und Bären
1 Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimensionierungen bewilligt werden:
Fanggerät max. max. Mindest- Anzahl Netze pro Satz
Länge Höhe Maschen- Anzahl Sätze pro Kanton
[in m] [in m] weite [in mm] Anzahl Geräte pro
berechtigte Person
Schwebnetze 90 8 ab 32 8 Netze pro Satz
Kt. Zug 7 Sätze
Kt. Schwyz 3 Sätze
Kt. Luzern 1 Satz
Bodennetze 90 6 ab 24 (Egli) max. 20 Netze pro
ab 28 (Rötel) Berufsfischerin oder
ab 32 (Felchen) Berufsfischer
ab 45 (Hecht)
Bären ab 12
Trappnetze ab 20 2 Netze pro
Berufsfischerin oder
Berufsfischer
2 Die Geschäftsstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone
Schwyz und Luzern die detaillierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten
der Netze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest und gibt die Bewilligungen aus.
Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4
3 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden.
Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung
Rechnung zu tragen.SRSZ 1.1.2015
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4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang
geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und
Bären vorübergehend beschränkt werden.

## § 12 {#par_12}

9 Fangausübung mit Netzen und Bären
1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich
über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von
der Fachprüfung befreien.
2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kennzeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwimmer haben eine Mindestgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig
äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiss sein, beide müssen
die Initialen des oder der Fischereiberechtigten tragen.
3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche
liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem
Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.
4 Mit Netzen und Bären gefangen tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder
Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und
Bären gefangene lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen,
müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.
5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären
täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.

## § 13 b) der Angelfischer {#par_13}

Freiangelfischerei
Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem
einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch
ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.

## § 13a {#par_13a}

10 Verwendung lebender Köderfische
Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

## § 14 {#par_14}

11 Zulässige Angelgeräte
1 Beim patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend aufgeführten Fangmethoden und -geräte erlaubt:
a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken
oder einem mehrendigen Haken;
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b) die Zapfenfischerei mit der Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken
oder einem mehrendigen Haken;
c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner, Blinker mit
bis zu drei mehrendigen Haken;
d) die Flugfischerei mit der Fliegenrute mit einem einfachen Angelhaken;
e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der
Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken, mit oder ohne Widerhaken;
f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken;
g) die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund
mit höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne Widerhaken;
h) die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken, mit oder ohne
Widerhaken.
2 Jede Patentinhaberin oder Patentinhaber darf gleichzeitig maximal zwei der
oben beschriebenen Gerätschaften einsetzen.
3 Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.
4 Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elektronische Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.
5 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken bei der Hegenen- und bei der
Schleppangelfischerei ist nur Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen
Sachkundenachweis verfügen.

## § 15 {#par_15}

12 Geräte für den Fang von Köderfischen
1 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer
Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.
2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der
Handel mit Köderfischen ist verboten.

## § 16 {#par_16}

13 Tierschutz
1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen
Körperteil als dem Maul zu fangen.
3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.

## § 17 III. Hebung des Fischbestandes {#par_17}

14 Laichfischfang
1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen
Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten
auch während der Schonzeit zu fangen.SRSZ 1.1.2015
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2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten
Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen
Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.
3 Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates
einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anzahl und
Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur
Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für
die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist.
4 Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine
Gebühr von Fr. 240.- erhoben.

## § 18 {#par_18}

15 Fischeinsatz
Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen
Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.

## § 19 {#par_19}

Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte
sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die
Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im
Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

## § 20 {#par_20}

Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen
Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an
den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den Einzug besorgt.

## § 21 IV. Schlussbestimmungen {#par_21}

Genehmigung und Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das
Eidgenössische Departement des Innern,16 durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft.17
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse18 der Konkordatskommission aufgehoben.
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1 GS 19-128 mit Änderungen vom 25. Juni 2007 (GS 21-166) und vom 3. November 2009 (GS
22-79).
2 SRSZ 772.310.1.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
4 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
5 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 aufgehoben.
6 Fassung vom 25. Juni 2007.
7 Abs. 2 neu eingefügt am 25. Juni 2007.
8 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
9 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
10 Neu eingefügt am 25. Juni 2007.
11 Abs. 1 Bst. e, g und h und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 3. November 2008; Abs. 3 und 4
(neu) in der Fassung vom 25. Juni 2007.
12 Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu.
13 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
14 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
15 Fassung vom 25. Juni 2007l.
16 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Die Änderung
vom 25. Juni 2007 ist vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am
14. Dezember 2007 genehmigt worden; diejenige vom 3. November 2008 am 28. November
2008.
17 Inkrafttreten der Änderungen: vom 25. Juni 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 20) und vom
3. November 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 2483).
18 GS 17-378, 17-400, 18-52.SRSZ 1.1.2015
