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title: "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen"
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provisions: 26
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# Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch
a) die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten
Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der
Beitragsberechtigung,
b) die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
c) die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen
a) die Chancengleichheit gefördert,
b) der Zugang zur Bildung erleichtert,
c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,
d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e) die Mobilität gefördert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit
der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter oder die
entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern
die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit
sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und
mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2. Beitragsberechtigung

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter
Vorbehalt von litera b,
b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die
elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind,
c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind
und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss
dem Freizügigkeitsabkommen 1) bzw. dem EFTA-Übereinkommen 2) zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in
der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und
Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten,
sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ist in demjenigen Kanton
zu stellen, in welchem die Person in Ausbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz
hat.

## Art. 6 {#art_6}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt
a) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der
Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
b) unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton,
1) SR 0.142.112.681
2) SR 0.632.31
c) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der
Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland
Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn
sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zugewiesen sind; sowie
d) der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten
berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren
in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils,
unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand.
Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Person, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei
welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines
neuen bestehen.

## Art. 7 {#art_7}

Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote, wenn sie
gemäss Artikel 9 anerkannt sind:
a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe
II und auf der Tertiärstufe,
b) die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf
der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums,
b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist
ebenfalls beitragsberechtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen
ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

## Art. 11 {#art_11}

Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
3. Ausbildungsbeiträge

## Art. 12 {#art_12}

Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind
a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die
Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung;
bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über
die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich
nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

## Art. 14 {#art_14}

Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung
die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen
Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

## Art. 15 {#art_15}

Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen
a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
CHF 12'000.–,
b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF 16'000.–.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4'000.– pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen
ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des
Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen,
sind die Kantone frei.

## Art. 16 {#art_16}

Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als
Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.
4. Bemessung der Beiträge

## Art. 17 {#art_17}

Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in
Ausbildung dar.

## Art. 18 {#art_18}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen
Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter
übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:
a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Ausbildung kann
eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandenes
Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
b) Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer
Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der
Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund
eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn
die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten
Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.

## Art. 19 {#art_19}

Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet
werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und eine erste
berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.
5. Vollzug

## Art. 20 {#art_20}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie
a) überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,
b) erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Information der Vereinbarungskantone,
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der
Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den
Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

## Art. 22 {#art_22}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht
eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht
durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 3) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt
werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 25 {#art_25}

Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für
Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten
unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.
3) SAR 220.300

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn
Kantone beigetreten sind.
2 Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
Bern, den 18. Juni 2009 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
ISABELLE CHASSOT
Der Generalsekretär:
HANS AMBÜHL
Inkrafttreten gemäss Art. 26: 1. März 2013
Der Kanton Aargau hat mit Beschluss des Grossen Rats vom 12. November 2013
und mit Beschluss des Regierungsrats vom 2. April 2014 den Beitritt erklärt.
Datum der Veröffentlichung: 6. Dezember 2013
Ablauf der Referendumsfrist: 6. März 2014
Inkrafttreten: 27. April 2014
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.06.2009 27.04.2014 Erlass Erstfassung 2014/2-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 18.06.2009 27.04.2014 Erstfassung 2014/2-01
