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title: "Feuerwehrreglement"
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provisions: 13
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# Feuerwehrreglement

## Art. 1 Zweck {#art_1}

1
Dieses Feuerwehrreglement regelt namentlich die Organisation der Feuerwehr, die Aufgaben des Feuerwehrkommandos, die Verantwortlichkeiten sowie die Rechte und Pflichten der Feuerwehrleute.

## Art. 2 Organisation {#art_2}

1
Die Organisation ist wie folgt gegliedert:
a)
Gemeinderat, Wehrabteilung;
b)
Feuerschutzkommission;
c)
Kommandant.
2
Die Suborganisation wird durch das Kommando festgelegt und kann bei Bedarf den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden.

## Art. 3 Gemeinderat {#art_3}

1
Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Gesetz über den Feuerschutz zuweist.
2
Er ist überdies zuständig für:
a)
die Gesuchstellung für Feuerschutzbeiträge beim Amt für Feuerschutz;
b)
die Festlegung der Ansätze für Sold und Entschädigungen sowie der Übungsersatzzahlung;
c)
die Versicherung der Feuerwehrleute, Fahrzeuge und Geräte;
d)
alle nicht einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben.

## Art. 4 Feuerschutzkommission {#art_4}

1
Die Feuerschutzkommission besteht aus 5 Mitgliedern sowie einem Protokollführer (in der Regel der Fourier) mit beratender Stimme.
2
Sie kann weitere Feuerwehroffiziere oder Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 5 Aufgaben der Feuerschutzkommission {#art_5}

1
Die Feuerschutzkommission erfüllt die ihr im Gesetz über den Feuerschutz oder vom Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben.
2
Sie ist überdies zuständig für:
a)
die Wahl der Offiziere, Unteroffiziere, Materialverwalter und des Fouriers gemäss Antrag der Offiziersversammlung;
b)
die Erarbeitung des Feuerwehrbudgets und die Antragstellung an den Gemeinderat;
c)
den Erlass von Pflichtenheften für die Angehörigen der Feuerwehr;
d)
den Entscheid über den Verbleib von Feuerwehrleuten in der Feuerwehr über das 48. Altersjahr hinaus;
e)
die Entlassung und den Ausschluss von Feuerwehrleuten.

## Art. 6 Feuerwehrkommando {#art_6}

1
Das Feuerwehrkommando ist für den Dienstbetrieb, die interne Dienstorganisation und Aufgabenzuteilung, die Einsatzbereitschaft, die Ausrüstung, den Unterhalt von Fahrzeugen und Material, die Ausbildung der Feuerwehr, die Vorbereitung des Feuerwehrbudgets und das Aufgebot für die Rekrutierung verantwortlich.

## Art. 7 Alarmorganisation {#art_7}

1
Das Kommando ist für eine ausgewogene, den Verhältnissen und allfälligen Richtlinien angepasste Alarmorganisation verantwortlich.
2
Sämtliche in der Feuerwehr eingeteilten Personen sind verpflichtet, ihren Telefonapparat an das kantonale Alarmsystem anzuschliessen.

## Art. 8 Rekrutierung, Einteilung, Entlassung und Ausschluss {#art_8}

1
Die Rekrutierung für die Feuerwehr kann jährlich durchgeführt werden. Das Aufgebot erfolgt durch das Kommando.
2
Die definitive Aufnahme in die Feuerwehr erfolgt nach absolvierter Grundausbildung. Die Einteilung besorgt das Feuerwehrkommando.
3
Die Entlassung aus der Feuerwehr erfolgt am Jahresschlussrapport. Der Ausschluss kann jederzeit erfolgen.
4
Sofern es im Interesse der Feuerwehr liegt, kann die Feuerschutzkommission auf Gesuch des Feuerwehrangehörigen den Verbleib über das 48. Altersjahr hinaus bewilligen.

## Art. 9 Jahresschlussrapport {#art_9}

1
Die Feuerwehr führt jährlich einen Schlussrapport durch. Er umfasst insbesondere folgende Traktanden:
a)
Jahresbericht des Kommandanten;
b)
Beförderungen, Eintritte, Austritte;
c)
Ehrungen;
d)
Verschiedenes.

## Art. 10 Inspektion {#art_10}

1
Das Feuerwehrkommando inspiziert jährlich die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute.

## Art. 11 Übungen, Kurse {#art_11}

1
Die Ausbildung erfolgt nach Vorschriften des Feuerschutzgesetzes und den Weisungen des Amts für Feuerschutz.
2
Angeordnete Kurse und Übungen sind für die Aufgebotenen obligatorisch.
3
Als Entschuldigung gelten nur Krankheit, Militärdienst und berufliche Weiterbildung. Entschuldigungen sind umgehend nach dem Aufgebot bzw. nach Eintritt des Verhinderungsgrundes einzureichen.
4
Unentschuldigtes Fernbleiben von publizierten Übungen und Inspektionen wird mit einer Übungsersatzzahlung geahndet.

## Art. 12 Sold, Kursentschädigung {#art_12}

1
Die Feuerwehrleute erhalten für Übungen und Ernstfalleinsätze einen Sold. Für Kurse werden sie entschädigt.

## Art. 13 Versicherung {#art_13}

1
Der Gemeinderat schliesst die Versicherungen gemäss Gesetz über den Feuerschutz ab. Er kann darüber hinaus Fahrzeuge, Geräte, aufgebotene oder requirierte Fahrzeuge sowie die bei Übungen oder Einsätzen verwendeten privaten Fahrzeuge von Feuerwehrleuten oder Dritter versichern.
