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title: "Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Nachweis der Treffsicherheit über die Schiessprogramme «Kugel» und
«Schrot» ist Voraussetzung für den Bezug des Jagdpatents.
2 lm Kalenderjahr, in dem die Jagdprüfung im Kanton abgelegt wurde, muss
kein Nachweis der Treffsicherheit erbracht werden.

## Art. 2 {#art_2}

Waffe und Zeitraum
1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist mit einer im Kanton zugelassenen
Jagdwaffe zu erfüllen.
2 Der Nachweis der Treffsicherheit ist im gleichen Kalenderjahr zu erfüllen, in
welchem das Jagdpatent beantragt wird.

## Art. 3 {#art_3}

Schiessprogramm
1 Das Schiessprogramm umfasst zwei Teile:
a. «Kugel»: Mindestkaliber sieben Millimeter; Mindestschussdistanz
100 Meter; freie Schiessposition; Ziel stehende Gamsscheibe; keine Probeschüsse;
b. «Schrot»: Mindestkaliber 20; Schussdistanz 30–35 Meter; freie
Schiessposition; Ziel laufender, abwechslungsweise von rechts
oder links erscheinender dreiteiliger Kipphase, Rollhase oder Tontaube; keine Probeschüsse.
2 Die Anforderungen sind erfüllt mit:
a. «Kugel»: Vier Treffer in Folge im Achter-, Neuner- oder Zehnerring
(oder Trefferfeld);
b. «Schrot»: Vier Treffer in Folge (dreiteiliger Kipphase: mittlere oder
vorderste Klappe).
3 Beide Teile des Schiessprogramms können beliebig oft bis zu ihrer Erfüllung geschossen werden.
4 Für den Nachweis der Treffsicherheit ist das Bestehen des gesamten
Schiessprogramms «Kugel» und «Schrot» erforderlich.
1) GS VI E/211/2
SBE 2015 44 1

## Art. 4 VI E/212/4 {#art_4}

Nachweise für Gastpatente
1 Für ein Gastpatent für die Hochwildjagd und die Herbstjagd ist der Nachweis über das Bestehen des Schiessprogramms «Kugel» zu erbringen.
2 Für ein Gastpatent für alle übrigen Jagden sind die Nachweise über das
Bestehen beider Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» zu erbringen.

## Art. 5 {#art_5}

Anerkannte Schiessanlagen
1 Nachweise können nur auf Schiessanlagen erfüllt werden, die auf der Liste
der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz» (JFK-CSF-CCP) aufgeführt
sind.
2 Die Abteilung Jagd und Fischerei bestimmt die Schiessanlagen im Kanton
Glarus, welche auf der Liste der «Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz»
(JFK-CSF-CCP) aufgeführt werden. Sie berücksichtigt hierbei die Eignung
der Anlagen. *
3 … *

## Art. 6 {#art_6}

Ausweispflicht
1 Jägerinnen und Jäger müssen den Schiessverantwortlichen der Schiessanlagen zur Überprüfung ihrer Identität auf Verlangen einen amtlichen Ausweis
vorweisen.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennung von Nachweisen
1 Nachweise der Treffsicherheit anderer Kantone oder dem Ausland werden
anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Glarus
entsprechen.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilung Jagd und Fischerei über die Anerkennung des Nachweises.
VI E/212/4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2016 08
10.05.2016 01.06.2016 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben SBE 2016 08
VI E/212/4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 5 Abs. 2 10.05.2016 01.06.2016 geändert SBE 2016 08
Art. 5 Abs. 3 10.05.2016 01.06.2016 aufgehoben SBE 2016 08
