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title: "Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 6
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# Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität der Grossratsmitglieder des Kantons Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Grundsätze des Reglements
1 Ziel dieses Reglements ist es, den Rahmen zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitglieder zu
schaffen. Dies soll insbesondere durch Ernennung einer externen Vertrauensperson geschehen, an die
sich alle Mitglieder wenden können.
2 Dieses Reglement legt die Rolle und Aufgaben der Vertrauensperson fest.
3 Mitglieder, die wider besseres Wissen ein anderes Mitglied oder eine andere Person der Verletzung
der persönlichen Integrität bezichtigen oder eine solche Verdächtigung wider besseres Wissen verbreiten, machen sich unter Umständen strafbar.

## § 2 {#par_2}

Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle Situationen, in denen eine oder mehrere Mitglieder des Grossen Rates
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Grossen Rates involviert sind, sowie für jede dienstliche Interaktion zwischen ihnen und dem Personal der dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Stellen
und dem Personal der kantonalen Verwaltung. Das Reglement findet folglich auf alle Aktivitäten, an
denen ein Mitglied teilnimmt, sei es im Rahmen von Sitzungen oder sonstigen Anlässen, die mit der
parlamentarischen Arbeit direkt zusammenhängen, Anwendung.

## § 3 {#par_3}

Verletzung der persönlichen Integrität
1 Eine Verletzung der persönlichen Integrität liegt vor, wenn Mitglieder unter anderem der Diskriminierung, dem Mobbing oder der sexuellen Belästigung ausgesetzt sind. Verletzende Handlungen können in verbaler, schriftlicher, nonverbaler oder auch körperlicher Form auftreten.
2 Als Diskriminierung gilt jede Verhaltensweise, die darauf abzielt, ein Mitglied namentlich wegen der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung ohne sachlichen Grund zu
benachteiligen oder in seiner Würde herabzusetzen.
3 Mobbing umfasst systematisches, feindliches und während einer gewissen Zeitdauer anhaltendes
oder wiederholtes Verhalten, mit dem ein Mitglied diskreditiert, isoliert oder ausgegrenzt werden soll.
4 Als sexuelle Belästigung gilt jede unerwünschte Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, namentlich:
a) anzügliche und peinliche Bemerkungen;
b) Sprüche und Witze, die Mitglieder aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen;
c) pornographische Bilder;
d) anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten;
e) unerwünschte Berührungen;
f) wiederholte unerwünschte Einladungen;
1) SG 152.100
Grosser Rat 152.150
g) Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen
einhergehen;
h) sexuelle und körperliche Übergriffe;
i) Nötigung;
j) Vergewaltigung.
5 Je nach Schwere des Verhaltens kann eine Verletzung der persönlichen Integrität schon bei einer einzigen Handlung vorliegen. In den Fällen gemäss Abs. 4 lit. a-g ist nicht die Absicht der agierenden
Person entscheidend, sondern die Art und Weise wie das Verhalten vom Mitglied unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände erlebt und empfunden wird.

## § 4 {#par_4}

Instrumentarium zum Schutz der persönlichen Integrität
1 Um die persönliche Integrität der Mitglieder zu schützen, macht das Ratsbüro in geeigneter Form auf
das vorliegende Reglement aufmerksam.
2 Mitglieder des Ratsbüros können bei Bedarf mit Einverständnis des Präsidiums oder des Ratsbüros
mit einzelnen Grossratsmitgliedern sowie Mitarbeitenden der dem Grossen Rat unterstellten oder zugeordneten Stellen oder der kantonalen Verwaltung das Gespräch suchen und mögliche Verletzungen
der persönlichen Integrität thematisieren.
3 Das Ratsbüro setzt eine externe Vertrauensperson ein.

## § 5 {#par_5}

Ernennung und Qualifikation der externen Vertrauensperson
1 Die externe Vertrauensperson ist registrierte Anwältin oder registrierter Anwalt und verfügt über eine
Zusatzausbildung im Bereich Mediation.
2 Das Ratsbüro teilt auf geeignete Weise mit, wer die Vertrauensperson ist und wie sie erreicht werden
kann.
3 Das Ratsbüro regelt die Details (inklusive Honorierung) der Beauftragung der Vertrauensperson vertraglich mit ihr.

## § 6 {#par_6}

Aufgaben der externen Vertrauensperson
1 Die Vertrauensperson bietet Mitgliedern, die sich in ihrer persönlichen Integrität verletzt fühlen, Un -
terstützung und Rat. Sie gibt Mitgliedern die Möglichkeit zu einem vertraulichen Gespräch.
2 Die Vertrauensperson kann in unterschiedlicher Form handeln, insbesondere:
a) die Verletzung der persönlichen Integrität analysieren und identifizieren;
b) Ratschläge über Verhaltensweisen erteilen, mittels derer die Situation entschärft oder gemeldet werden kann;
c) Wege zur Änderung der Situation ermitteln oder das Mitglied an einen anderen Spezialisten oder eine andere Spezialistin vermitteln;
d) im Einverständnis der beteiligten Personen ein Mediationsverfahren durchführen oder das
Mitglied an andere Behörden weiterleiten
3 Die Vertrauensperson schlägt die Vorgehensweise vor, die sie den Umständen entsprechend für am
besten geeignet hält, und unternimmt keine Schritte ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung des
Mitglieds.
4 Die Vertrauensperson hat keine Untersuchungskompetenzen. Sie entscheidet selbständig über die Beendigung eines Falles.
5 Die Konsultationen der Vertrauensperson sind streng vertraulich und kostenlos.
6 Nach Abschluss eines jeden Amtsjahres erstellt die Vertrauensperson zuhanden des Ratsbüros einen
Bericht über ihre Arbeit im Berichtsjahr, der aber streng die Vertraulichkeit wahrt.
Grosser Rat 152.150
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
Grosser Rat 152.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.2024 01.02.2025 Erlass Erstfassung KB 18.12.2024
Grosser Rat 152.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.2024 01.02.2025 Erstfassung KB 18.12.2024
