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title: "Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel"
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provisions: 29
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# Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel

## § 1 {#par_1}

Name, Rechtsnatur und Sitz
1 Unter dem Namen «Universitäts-Kinderspital beider Basel» (UKBB) besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Basel.
2 Das UKBB ist im Handelsregister eingetragen.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Das UKBB dient der kantonalen, regionalen und überregionalen kinder- und jugendmedizinischen
Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG) 4).
2 Es trägt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Lehre und Forschung bei.
3 Es erbringt im Rahmen von Leistungsaufträgen gemeinwirtschaftliche Leistungen.
4 Es kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird.

## § 3 {#par_3}

Trägerschaft
1 Trägerkantone sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
2 Es können sich weitere Kantone an der Trägerschaft des UKBB beteiligen.

## § 4 {#par_4}

Organe
1 Die Organe des UKBB sind:
a) Verwaltungsrat;
b) Spitalleitung;
c) Revisionsstelle.

## § 5 {#par_5}

Verwaltungsrat, Zusammensetzung und Wahl
1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.
2 Die Mitglieder sollen wirtschaftliche Zusammenhänge kennen, unternehmerisch denken und über
spezifische Kenntnisse des Gesundheitswesens oder andere für das UKBB wichtige Kompetenzen verfügen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden von
den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse gewählt.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 26. 6. 2013, Geschäftsnr. 12.0626.
2) SG 111.100.
3) SGS 100.
4) SR 832.10.
4 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5 Die Mitglieder des Verwaltungsrates können durch die Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse jederzeit abberufen werden.

## § 6 {#par_6}

Verwaltungsrat, Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der strategischen Ausrichtung im Rahmen der von den Regierungen der Trägerkantone bestimmten Eigentümerstrategie und der Leistungsaufträge;
b) Genehmigung der Mehrjahresplanung und des Budgets inklusive Investitionen sowie des
Jahresberichts und der Jahresrechnung;
c) Festlegung der Personalstrategie;
d) Vereinbarung eines Kollektivvertrages mit den Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerorganisationen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse sowie über die betrieblichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer;
e) Erlass der erforderlichen Vorschriften über die Arbeitsverhältnisse des Personals, soweit
diese nicht im Kollektivvertrag gemäss Buchstabe d. geregelt sind;
f) Festlegung der Voraussetzungen zur Ausübung sowie der Grundlagen und Rahmenbedingungen der privatärztlichen Tätigkeit;
g) Wahl und Anstellung der Mitglieder der Spitalleitung sowie der Spitaldirektorin oder des
Spitaldirektors;
h) Festlegung der Organisation;
i) Aufsicht über die Spitalleitung;
j) Durchführung einer angemessenen Risikokontrolle;
k) Erlass der erforderlichen Reglemente, insbesondere Finanz-, Preis- und Organisationsreglemente;
l) Bezeichnung einer Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen von Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen, soweit diese Beanstandungen nicht durch die
Spitalleitung erledigt werden können;
m) Vertretung des Spitals nach aussen, unter Vorbehalt anderer Regelungen im Organisationsreglement;
n) zeitgerechte Information und Konsultation der Regierungen der Trägerkantone in den für
die Trägerkantone relevanten Fragen.

## § 7 {#par_7}

Spitalleitung, Zusammensetzung
1 Die Spitalleitung besteht aus der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor und den Spitalleitungsmitgliedern.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den weiteren Spitalleitungsmitgliedern weisungsbefugt.

## § 8 {#par_8}

Spitalleitung, Aufgaben
1 Die Spitalleitung ist das operative Führungsorgan.
2 Die Spitalleitung hat unter Vorbehalt der Kompetenzen vorgesetzter Instanzen sämtliche Kompetenzen zur Führung des Spitals. Die Kompetenzen und Aufgaben der Spitalleitung sind im Organisationsreglement festgelegt.

## § 9 {#par_9}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse
für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

## § 10 {#par_10}

Aufsicht
1 Die Regierungen der Trägerkantone führen gemeinsam die Aufsicht über das UKBB.
2 Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die Regierungen der Trägerkantone berechtigt, Auskünfte
zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen.
3 Sie nehmen Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigen auf Antrag des Verwaltungsrates
die Jahresrechnung und entscheiden auf Antrag des Verwaltungsrates durch gleichlautende Beschlüsse
über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

## § 11 {#par_11}

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht
der Trägerkantone.
3 Das Parlament jedes Trägerkantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperiode
je maximal sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Sie prüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parlamenten Bericht;
b) Sie nimmt den Jahres- und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
c) Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Trägerkantone Änderungen dieses Vertrages oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen;
d) Sie kann den Finanzkontrollen der Trägerkantone Aufträge erteilen.
6 Die Parlamente der Trägerkantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam weitere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.

## § 12 {#par_12}

Personal
1 Das UKBB begründet mit dem Personal öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Soweit der Kollektivvertrag und die Vorschriften des Verwaltungsrates über die Arbeitsverhältnisse
nichts anderes bestimmen, finden die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom
30. März 1911 5) sinngemäss Anwendung.
3 Vorbehalten bleiben die durch Drittmittel finanzierten Anstellungsverhältnisse.

## § 13 {#par_13}

Kooperationen, Beteiligungen und Veräusserungen
1 Das UKBB kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
2 Der Erwerb von Beteiligungen, die Übertragung von Aktiven auf Dritte oder Verpfändung von Aktiven an Dritte, an welchen das UKBB nicht mehrheitlich beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Re -
gierungen der Trägerkantone, wenn der von den Regierungen der Trägerkantone in der Eigentümerstrategie festgelegte Prozentsatz des Eigenkapitals überschritten wird.
3 Auslagerungen an privatrechtliche Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Regierungen
der Trägerkantone.
5) SR 220.

## § 14 {#par_14}

Finanzierung
1 Das UKBB finanziert seine Aufwendungen insbesondere durch:
a) Entgelte für Dienstleistungen;
b) Entgelte für Lehr- und Forschungsleistungen von Hochschulen;
c) Entgelte für gemeinwirtschaftliche und weitere Leistungen;
d) Zinserträge.

## § 15 {#par_15}

Eigenkapital
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben gewähren die Trägerkantone dem UKBB ein Dotationskapital.
2 Das UKBB verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote.

## § 16 {#par_16}

Fremdkapital
1 Das UKBB kann Fremdkapital aufnehmen.
2 Die Trägerkantone können dem UKBB verzinsliche und rückzahlbare Darlehen aus dem Finanzvermögen gewähren.

## § 17 {#par_17}

Vermögen
1 Das UKBB verfügt über eigenes Vermögen. Dieses beinhaltet insbesondere Umlaufvermögen, Immobilien, Mobilien und Immaterialgüterrechte.

## § 18 {#par_18}

Rechnungslegung
1 Das UKBB wendet einen allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandard an, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

## § 19 {#par_19}

Steuern
1 Das UKBB ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

## § 20 {#par_20}

Haftung
1 Die Haftung des UKBB sowie seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich sinngemäss nach
dem Haftungsgesetz des Kantons Basel-Stadt (Haftungsgesetz, HG) vom 17. November 1999 6).
2 Das UKBB haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen.
3 Das UKBB schliesst entsprechend der Art und des Umfanges der Risiken Versicherungen ab.
4 Für privatrechtlieh organisierte Tochtergesellschaften des UKBB gelten ausschliesslich die Haftungsvorschriften des OR.

## § 21 {#par_21}

Verantwortlichkeit
1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Spitalleitung sowie der Revisionsstelle des UKBB gelten sinngemäss die obligationen rechtlichen Bestimmungen über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit.
2 Das Haftungsgesetz findet insoweit keine Anwendung.
3 Streitigkeiten aus Verantwortlichkeitsansprüchen gemäss Abs. 1 werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Die Trägerkantone haben in einem solchen Verfahren die Stellung von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern. Zuständig ist der Regierungsrat des Kantons Basel- Stadt.

## § 22 {#par_22}

Benutzungsverhältnis
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und dem UKBB ist öffentlich-rechtlicher Natur.
6) SG 161.100.

## § 23 {#par_23}

Rechtspflege
1 Der Verwaltungsrat regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten.
2 Gegen Verfügungen gemäss Abs. 1 kann gemäss dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April
1976 7) beim Verwaltungsrat Rekurs erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des Verwaltungsrats kann gemäss dem Gesetz über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG) vom 14. Juni 1928 8)
beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.

## § 24 {#par_24}

Zusammenarbeit der Trägerkantone im Bereich des KVG
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist für alle hoheitlichen Aufgaben gemäss KVG zustän -
dig. In der Ausübung seiner Kompetenzen konsultiert er die Regierungen der weiteren Trägerkantone.

## § 25 {#par_25}

Streitigkeiten; Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen den Trägerkantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss
des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende
von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

## § 26 {#par_26}

Rechtsübertragung
1 Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft übertragen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Staatsvertrages das mit Baurechtsvertrag vom 4. Juli 2007 zwischen der Einwohnergemeinde der
Stadt Basel und diesen Trägerkantonen errichtete selbständige und dauernde Baurecht mit allen Rechten und Pflichten auf das UKBB.
2 Das Eigentum am Neubau des UKBB wird auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages
ohne Grund und Boden auf das UKBB übertragen.
3 Der Neubau wird zum Anlagenwert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages übertragen.
4 Die Trägerkantone übertragen den Neubau dem UKBB als Sacheinlage zu Eigenkapital in dem Umfang, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages in der Bilanz des UKBB eine Eigenka -
pitalquote von 35% erreicht wird.
5 Der nach Abzug des über Eigenkapital finanzierten Anteils verbleibende Anlagenwert wird durch die
Trägerkantone dem UKBB veräussert.
6 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Vertrages wird eine von den Regierungen der Trägerkantone durch gleichlautende Beschlüsse zu genehmigende Eröffnungsbilanz für das UKBB erstellt.

## § 27 {#par_27}

Berufliche Vorsorge
1 Das UKBB entscheidet im Rahmen des Kollektivvertrages gemäss § 12 Abs. 2 des Staatsvertrages
über den Anschluss an Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages
des UKBB an die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) per Ende 2013 im Umfang des am 1.
Januar 2014 in Kraft tretenden Gesetzes über die berufliche Vorsorge durch die BLPK 9) zu gleichen
Teilen. Tritt das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, richten sich die Stichtage nach dem neu -
en Datum des Inkrafttretens.
7) SG 153.100.
8) SG 270.100.
9) SGS 834.2.
3 Die Trägerkantone übernehmen den Anteil der Ausfinanzierung des bestehenden Anschlussvertrages
des UKBB an die Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt (PKBS) im per Stichtag des Inkrafttretens
des neuen Pensionskassengesetzes 10) erforderlichen Umfang zu gleichen Teilen.
4 Die Ausfinanzierungsmodalitäten werden zwischen dem UKBB und der BLPK sowie der PKBS vertraglich vereinbart. Diese Verträge sind durch die Regierungen der Trägerkantone zu genehmigen.

## § 28 {#par_28}

Vertragsdauer, Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Trägerkanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2 Im Falle der Auflösung des Vertrages einigen sich die Trägerkantone über die Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte. Dabei ist der Höhe der von ihnen eingebrachten Werte Rechnung zu tragen.

## § 29 {#par_29}

Schlussbestimmung
1 Dieser Vertrag wird nach der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone und der Annah -
me in allfälligen Volksabstimmungen durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Trägerkantone wirksam.
2 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen den Kantonen Basel- Stadt und Basel-Landschaft über
das Universitäts-Kinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16. Februar 1998.
Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Die Regierungen der Kantone Basel-
Stadt und Basel-Landschaft bestimmen durch übereinstimmende Beschlüsse nach Eintritt der
Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 11) 12)
Basel und Liestal, 22. Januar 2013
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Guy Morin
Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Die Präsidentin: Sabine Pegoraro
Der Landschreiber: Alex Achermann
10) Gemeint ist hier das inzwischen aufgehobene Pensionskassengesetz vom 28. 6. 2007.
11) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 19. 9. 2013.
12) Wirksam seit 1. 1. 2013, publiziert am 30. 11. 2013.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 29.06.2013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.01.2013 01.01.2013 Erstfassung KB 29.06.2013
