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# Finanzhaushaltsgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbesondere die Steuerung von Aufgaben und Finanzen, die Ausgaben sowie die
Rechnungslegung.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden gemäss Abs. 2 sowie für Anstalten und andere Organisationen des öffentlichen Rechts, soweit dies andere
Gesetze oder Staatsverträge vorsehen.
2 Kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. Landrat;
b. Regierungsrat;
c. Direktionen;
d. Landeskanzlei;
e. Gerichte;
f. * Ombudsperson;
g. Finanzkontrolle;
h. Aufsichtsstelle Datenschutz.
1) SGS 100
2 310

## § 3 {#par_3}

Grundsätze der Haushaltführung
1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der
Verursacherfinanzierung und der Vorteilsabgeltung, der Leistungs- und Wirkungsorientierung, der Dringlichkeit der Aufgaben sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

## § 4 {#par_4}

Mittelfristiger Ausgleich
1 Der Landrat hat die Erfolgsrechnung im Aufgaben- und Finanzplan (AFP)
über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen
4 Jahre mindestens auszugleichen.
2 Er kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aussergewöhnliche Aufwände oder Erträge von der Berechnung gemäss Abs. 1 ausnehmen.
3 Wächst die Wirtschaft im Budgetjahr voraussichtlich stärker als der langfristige Trend, ist, wenn immer möglich, ein Ertragsüberschuss zu budgetieren.
4 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, werden Aufwandminderungen gegenüber Ertragserhöhungen priorisiert.

## § 5 {#par_5}

Sicherung des Eigenkapitals
1 Das Eigenkapital soll mehr als 8 % (Warnwert), jedoch mindestens 4 % (Mindestwert) des Gesamtaufwandes des Kantons betragen.
2 Unterschreitet das Eigenkapital den Warnwert, zeigt der Regierungsrat der Finanzkommission Möglichkeiten für dessen mittelfristigen Aufbau auf.
3 Unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert, ist der fehlende Betrag innerhalb von 4 Jahren abzutragen.
4 Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 3 mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.

## § 6 {#par_6}

Angemessener Selbstfinanzierungsgrad
1 Der Regierungsrat legt im Hinblick auf einen angemessenen Selbstfinanzierungsgrad das maximale Investitionsvolumen fest und nimmt eine Priorisierung
der Investitionsvorhaben vor.

## § 7 {#par_7}

Reform berufliche Vorsorge
1 Der Aufwand, der durch die am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Reform der
beruflichen Vorsorge2) entstanden ist, ist von der Berechnung gemäss
§ 4 Abs. 1 ausgenommen.
2) Gesetz vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die basellandschaftliche Pensionskasse sowie dessen Änderung vom 20. Februar 2014, SGS 834.
3 310
2 Der Bilanzfehlbetrag, der durch die in Abs. 1 erwähnte Reform entstanden ist,
wird im Eigenkapital gesondert ausgewiesen und ist innerhalb von 20 Jahren
seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abzutragen.
3 Die Verrechnung des Bilanzfehlbetrags mit dem Eigenkapital ist zulässig,
wenn dadurch der Warnwert gemäss § 5 Abs. 1 nicht unterschritten wird.
4 Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs. 2 mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.

## § 8 {#par_8}

Wirtschaftlichkeit
1 Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten
Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.
2 Wirtschaftlichkeitsrechnungen erfolgen nach einem einheitlichen Konzept.
Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Regelungen.

## § 9 {#par_9}

Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
1 Wer besondere staatliche Vorkehren oder Aufwände verursacht oder besondere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, hat in der Regel die zumutbaren
Kosten zu tragen.
2 Wem besondere wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Einrichtungen oder
Anordnungen entstehen, hat zumutbare Beiträge zu entrichten.
3 Der Regierungsrat ist für den Erlass von Gebühren zuständig, sofern keine
anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
2 Steuerung von Aufgaben und Finanzen
2.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 10 {#par_10}

Controlling
1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Planung und Steuerung mit Einschluss der Überprüfung und der Verbesserung der staatlichen Tätigkeiten.
2 Das Controlling des Regierungsrats erstreckt sich insbesondere auf:
a. die Aufgaben und Finanzen der Direktionen und der Landeskanzlei;
b. die Beteiligungen und Staatsbeiträge;
c. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;
d. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.
3 Das Controlling der Direktionen und der Landeskanzlei ist auf das Controlling
des Regierungsrates abzustimmen.
4 310
4 Die Linienvorgesetzten nehmen das Controlling im Rahmen ihrer Führungsverantwortung wahr. Sie werden dabei von Controlling-Fachpersonen unterstützt.
5 Das Controlling in den Direktionen ist organisatorisch und personell vom Finanz- und Rechnungswesen zu trennen.

## § 11 {#par_11}

Generelle Aufgabenüberprüfungen
1 Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Aufgaben systematisch auf ihre
Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen
und deren Tragbarkeit.
2 Er bestimmt im Regierungsprogramm, wann welche Aufgabenfelder überprüft
werden sollen. Er kann im AFP ergänzende Prüfungen vorsehen und erteilt
den Direktionen und der Landeskanzlei entsprechende Aufträge.
3 Er unterbreitet dem Landrat das Ergebnis der Prüfungen mit Einschluss von
Massnahmenvorschlägen.

## § 12 {#par_12}

Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung
1 Die Finanz- und Kirchendirektion prüft alle Anträge an den Regierungsrat und
Vorlagen an den Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie
Planungsberichte auf die Einhaltung der Finanzhaushaltsgesetzgebung hin.
Sie prüft insbesondere sowie nach einheitlichen Kriterien:
a. die finanzielle Tragweite und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit einschliesslich der Lebenszykluskosten;
b. die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung;
c. die Einhaltung der Kompetenzordnung.
2 Das Ergebnis der Prüfung muss in der jeweiligen Vorlage festgehalten werden.

## § 13 {#par_13}

Risikomanagement
1 Der Regierungsrat identifiziert und bewertet periodisch die Risiken, welche
die Erreichung der strategischen oder finanziellen Ziele des Kantons gefährden
können und trifft entsprechende Massnahmen.
2 Er berichtet im Rahmen des Jahresberichts zu diesen Risiken.

## § 14 {#par_14}

Internes Kontrollsystem
1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu
schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler
und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche
Berichterstattung zu gewährleisten.
5 310
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Verhältnis zwischen Kosten
und Nutzen.

## § 15 {#par_15}

Investitionsprogramm
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich ein Investitionsprogramm über 10 Jahre.
Dessen erste 4 Jahre sind Bestandteil des AFP.
2 Er legt dem Landrat das Investitionsprogramm zur Kenntnisnahme vor.
2.2 Aufgaben- und Finanzplan

## § 16 {#par_16}

Begriff
1 Der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) zeigt die mittelfristig ausgeglichene Entwicklung der Aufgaben und Finanzen auf und umfasst das Budget als 1. Jahr
sowie die 3 darauffolgenden Jahre.
2 Er ist die Grundlage für die Erstellung des nächstjährigen Budgets.

## § 17 {#par_17}

Inhalt
1 Der AFP enthält insbesondere:
a. die strategischen Schwerpunkte des Regierungsrats;
b. den aktuellen Stand der generellen Aufgabenüberprüfungen;
c. die Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Aufgaben und Finanzen des Kantons einschliesslich der zugehörigen Indikatoren;
d. die Übersicht über die Entwicklung der Aufgaben, Projekte und Finanzen
der kantonalen Behörden.
2 Wesentliche Änderungen gegenüber dem AFP des Vorjahres sowie innerhalb
der Planperiode sind auszuweisen und zu begründen.
3 Die Planung der Steuereinnahmen basiert auf anerkannten Prognosemodellen.

## § 18 {#par_18}

Erstellung
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den AFP und überweist ihn dem Landrat.
2 Er hat den AFP so auszugestalten, dass der mittelfristige Ausgleich gemäss
§ 4 Abs. 1 oder der Erhalt des Eigenkapitals gemäss § 5 Abs. 1 gewährleistet
ist.
6 310

## § 19 {#par_19}

Proportionale Kürzungen
1 Erfüllt der Entwurf des AFP die Vorgaben des mittelfristigen Ausgleichs gemäss § 4 Abs. 1 nicht oder unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert
gemäss § 5 Abs. 1, so kürzt der Regierungsrat im Rahmen der Erstellung des
AFP die Aufwände der kantonalen Behörden proportional zur Summe ihrer
Budgetkredite in der Erfolgsrechung.
2 Die kantonalen Behörden haben diese Kürzungen wie folgt umzusetzen:
a. im 1. AFP-Jahr beim Personalaufwand sowie beim Sach- und übrigen
Betriebsaufwand;
b. bis zum 3. AFP-Jahr beim Transferaufwand.
3 Sie beschliessen die Massnahmen in ihrer Kompetenz. Der Regierungsrat
legt dem Landrat die notwendigen Vorlagen für die in dessen Kompetenz liegenden Massnahmen rechtzeitig zum Beschluss vor.
4 Die Kürzungen sind nur so weit zulässig, als die Saldi die Erfüllung der übergeordneten Aufträge weiterhin gewährleisten.
2.3 Budget

## § 20 {#par_20}

Begriff
1 Das Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben
sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen.
2 Es:
a. wird jährlich erstellt;
b. ist gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und den
Staatsaufgaben gegliedert;
c. enthält die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investitionsausgaben und -einnahmen (Budgetpositionen)
d. dient als Grundlage für die Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfusses.

## § 21 {#par_21}

Budgetkredit
1 Folgende Budgetpositionen sind Budgetkredite:
a. Personalaufwand;
b. Sach- und übriger Betriebsaufwand;
c. Transferaufwand;
d. Summe der Investitionsausgaben.
2 Die Budgetkredite gelten pro kantonale Behörde und im Falle der Direktionen
pro Dienststelle.
7 310
3 Der Regierungsrat kann regeln, dass die Budgetkredite der Direktionen und
der Landeskanzlei für kleinere Organisationseinheiten, für Fonds oder für

## § 22 Spezialfinanzierungen gelten. Vorbehalten bleibt {#par_22}

4 Der Landrat kann regeln, dass die Budgetkredite der übrigen kantonalen Behörden für deren kleinere Organisationseinheiten gelten.
§ 22 Globalbudget
1 Für einzelne Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden.
2 Der Landrat bezeichnet die entsprechenden Aufgaben.

## § 23 {#par_23}

Beschluss des Budgets
1 Der Landrat beschliesst das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
2 Beschliesst der Landrat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat
ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

## § 24 {#par_24}

Kreditsperre
1 Der Regierungsrat kann Budgetkredite für ihm unterstellte Organisationseinheiten sperren, wenn die Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung
des Kantons im laufenden Jahr gegenüber dem Budget dies erfordert.
2 Er bringt die Kreditsperren dem Landrat zur Kenntnis.
3 Der Landrat kann Budgetkredite für die kantonalen Behörden gemäss
§ 2 Abs. 2 Bst. e–h nach Massgabe von Abs. 1 sperren. § 19 Abs. 4 gilt sinngemäss.

## § 25 {#par_25}

Nachtragskredite
1 Reicht ein Budgetkredit voraussichtlich nicht aus, bedarf es für die weiteren finanziellen Verpflichtungen eines Nachtragskredits des Landrats. Vorbehalten

## § 26 bleibt {#par_26}

2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskredite 2-mal jährlich.
3 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen der finanziellen Verpflichtungen
einzuholen.
4 Der Regierungsrat kann vor der Bewilligung eines Nachtragskredits finanzielle Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche
nachteilige Folgen hätte.
8 310
§ 26 Kreditüberschreitung
1 Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen,
wenn:
a. in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder
b. kein Entscheidungsspielraum besteht; oder
c. die Überschreitung gering ist; oder
d. bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationseinheit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird.
2 Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kreditüberschreitungen.
3 Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitungen.

## § 27 {#par_27}

Kreditübertragung
1 Nicht verwendete Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
2 Der Regierungsrat kann einen nicht beanspruchten Budgetkreditanteil für ein
Vorhaben mit 1-maligem Charakter 1-mal auf das nächste Rechnungsjahr
übertragen, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt (Kreditübertragung). Die Kreditübertragung darf dabei nicht höher sein als der im Vorjahr
nicht beanspruchte Budgetkreditanteil.
3 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Landrat
mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
2.4 Jahresbericht

## § 28 {#par_28}

Jahresbericht
1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten
Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
2 Der Jahresbericht umfasst:
a. den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit;
b. die Jahresrechnung;
c. die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übrigen kantonalen Behörden;
d. die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung;
e. die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmigung.
9 310
2.5 Verwaltungsinterne Steuerung

## § 29 {#par_29}

Leistungsaufträge
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei erteilen ihren Dienststellen und ihren
kleineren Organisationseinheiten gemäss § 21 Abs. 3 Leistungsaufträge.
2 Diese definieren als Führungsinstrument die Zielsetzungen und die zu erbringenden Leistungen auf der Basis des Regierungsprogramms, des AFP und
weiterer übergeordneter Vorgaben.
3 Die Dienststellen berichten ihrer Direktion jährlich über die Erfüllung der Leistungsaufträge.

## § 30 {#par_30}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen.
2 Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die
Grundsätze der Bewertung der Leistungen.

## § 31 {#par_31}

Kosten- und Leistungsrechnung
1 Alle Dienststellen führen eine ihren Aufgaben entsprechende Kosten- und
Leistungsrechnung.
2 Ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnungen müssen geführt werden, wo
sie zur Berechnung von Gebühren und Entgelten oder zur Herstellung der
Kostentransparenz benötigt werden.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die Kosten- und Leistungsrechnungen gemäss Abs. 2 führen.
3 Ausgaben

## § 32 {#par_32}

Begriff
1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln zulasten der Erfolgsrechnung oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens.
3 Als Ausgaben gelten insbesondere auch:
a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
b. Staatsbeiträge;
c. der Abschluss von Bürgschaften und vergleichbare Eventualverbindlichkeiten;
d. Einnahmenverzichte;
10 310
e. Darlehen;
f. Vorfinanzierungen;
g. die Entnahme von Mitteln aus Spezialfinanzierungen.

## § 33 {#par_33}

Voraussetzungen
1 Jede Ausgabe setzt voraus:
a. eine Rechtsgrundlage;
b. einen Budgetkredit;
c. eine Ausgabenbewilligung.
2 Rechtsgrundlagen sind:
a. Rechtssätze und Staatsverträge;
b. Gerichtsentscheide;
c. referendumsfähige Landratsbeschlüsse;
d. Entscheide der Stimmberechtigten;
e. Erlasse, deren Verwaltungsaufgaben den Einsatz kantonaler Mittel zur
Folge haben.

## § 34 {#par_34}

Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitäten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse
Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs. 1 ist.
3 Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.

## § 35 {#par_35}

Einmalige und wiederkehrende Ausgaben
1 Einmalige Ausgaben sind diejenigen, die in einem bestimmten Zeitraum zu
tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die gesamte Ausgabensumme fest.
2 Wiederkehrende Ausgaben sind diejenigen, die in einem unbestimmten Zeitraum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die jährliche
Ausgabenhöhe fest.

## § 36 {#par_36}

Massgeblicher Ausgabenbetrag
1 Der massgebliche Ausgabenbetrag richtet sich bei einmaligen Ausgaben
nach der Summe derjenigen Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen oder die
in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen (Gesamtausgabe).
2 Er richtet sich bei wiederkehrenden Ausgaben nach demjenigen Betrag, der
in 1 Jahr maximal anfällt.
11 310
3 Er richtet sich nach der Nettoausgabe, falls Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen.
4 Er umfasst nicht die Folgekosten. Diese sind jedoch dem Bewilligungsorgan
zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

## § 37 {#par_37}

Ausgabenbewilligung
1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflichtungen für bestimmte Aufgaben oder Vorhaben bis zum bezeichneten Betrag.
2 Umfasst ein Vorhaben einmalige und wiederkehrende Ausgaben, bedarf es je
einer Ausgabenbewilligung für die einmalige Ausgabe und für die wiederkehrende Ausgabe.
3 Ausgabenbewilligungen sind vor dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen
einzuholen.
4 Vorlagen an den Landrat für Ausgabenbewilligungen sind mit einer der finanziellen Bedeutung angemessenen Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.

## § 38 {#par_38}

Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen
1 Der Landrat ist zuständig für die Bewilligung von:
a. neuen einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 1 Mio.;
b. neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 200‘000.–.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von:
a. neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 1 Mio.;
b. neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 200‘000.–;
c. gebundenen Ausgaben.
3 Der Regierungsrat regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten für die
Ausgabenbewilligungen gemäss Abs. 2.
4 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben, die einmalige und wiederkehrende Ausgaben umfassen, richtet sich nach Zuständigkeit für die Bewilligung der höheren Ausgabe.

## § 39 {#par_39}

Erhöhung der Ausgabenbewilligung
1 Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, bedarf
das Eingehen weiterer finanzieller Verpflichtungen der Erhöhung der Ausgabenbewilligung.
2 Für die Erhöhung ist dasjenige Organ zuständig, das für die gesamte Ausgabenbewilligung zuständig wäre.
12 310
2bis Ist der Landrat für die Erhöhung zuständig, untersteht der Erhöhungsbetrag
bei einmaligen Ausgaben bei einer Erhöhung von mehr als CHF 1 Mio. und bei
wiederkehrenden Ausgaben bei einer Erhöhung von mehr als CHF 200'000.–
der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19843). *
2ter Der Landrat kann tiefere Erhöhungsbeiträge der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19844) unterstellen. Dafür ist das Erreichen eines 4/5-Mehrs
erforderlich. *
3 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbedingte Mehrausgaben.

## § 40 {#par_40}

Arten von Ausgabenbewilligungen
1 Der Landrat kann die Ausgabenbewilligung als Objektausgabenbewilligung
oder als Rahmenausgabenbewilligung erteilen.
2 Der Regierungsrat entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen
über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.

## § 41 {#par_41}

Kontrolle, Abrechnung, Verfall
1 Die zuständige Organisationseinheit führt eine Kontrolle der Ausgabenbewilligungen.
2 Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, nachdem das Vorhaben abgeschlossen ist und Beiträge Dritter grösstenteils eingegangen sind.
3 Abrechnungen über die vom Landrat oder vom Volk bewilligten einmaligen
Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Landrats.
4 Der Regierungsrat regelt die Genehmigung der Abrechnungen über die übrigen bewilligten Ausgaben.
5 Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

## § 42 {#par_42}

Zweck
1 Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.
3) SGS 100
4) SGS 100
13 310

## § 43 {#par_43}

Grundsätze
1 Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der
Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

## § 44 {#par_44}

Anwendbare Normen
1 Die Rechnungslegung orientiert sich am Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
4.2 Jahresrechnung

## § 45 {#par_45}

Elemente der Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung umfasst:
a. die Bilanz;
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. die Finanzierungsrechnung;
f. den Anhang.

## § 46 {#par_46}

Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen
und auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.

## § 47 {#par_47}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

## § 48 {#par_48}

Umwandlung
1 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher
Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu
übertragen.

## § 49 {#par_49}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.
14 310
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b. das Finanzergebnis;
c. das ausserordentliche Ergebnis;
d. das Gesamtergebnis.

## § 50 {#par_50}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
2 Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

## § 51 {#par_51}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der
Geldmittel.
2 Sie ist gegliedert in:
a. die betriebliche Tätigkeit;
b. die Investitionstätigkeit;
c. die Finanzierungstätigkeit.

## § 52 {#par_52}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung legt offen:
a. die für die Rechnungslegung angewandten Normen sowie begründete
Abweichungen;
b. die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
c. die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;
d. den Eigenkapitalnachweis;
e. die Veränderungen der Fonds und der Spezialfinanzierungen;
f. den Beteiligungs-, den Rückstellungs-, den Gewährleistungs- und den
Anlagespiegel;
g. die langfristigen Finanzverbindlichkeiten;
h. zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Kantons und der finanziellen Risiken von Bedeutung
sind.

## § 53 {#par_53}

Fonds
1 Fonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten
Auflagen zugewendet werden.
15 310
2 Fonds mit keiner oder kleiner Verwendungsfreiheit werden im Fremdkapital
ausgewiesen, solche mit grosser Verwendungsfreiheit im Eigenkapital.
3 Fonds bedürfen der Grundlage in einer Verordnung, welche insbesondere die
Äufnung, den Verwendungszweck sowie die Zuordnung gemäss Abs. 2 regelt.

## § 54 {#par_54}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie werden im Eigenkapital ausgewiesen.
2 Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, welche zeitlich zu befristen oder
periodisch auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen ist.

## § 55 {#par_55}

Vorfinanzierungen
1 Es können Vorfinanzierungen für die vorzeitige Realisierung von Bundesvorhaben beschlossen werden, sofern der Bund diese einschliesslich der Finanzierung beschlossen hat.
2 Der Beschluss umfasst zudem die Genehmigung der entsprechenden Vereinbarung mit dem Bund.
4.3 Bilanzierung und Bewertung

## § 56 {#par_56}

Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss
führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen
der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Der Regierungsrat legt die Aktivierungsschwelle fest.

## § 57 {#par_57}

Bewertungsgrundsätze
1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen bilanziert. Falls dieser Wert höher ist als der Verkehrswert, wird der Verkehrswert bilanziert.
16 310

## § 58 {#par_58}

Abschreibungen und Wertverminderungen
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.
3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
5 Beteiligungen *

## § 59 {#par_59}

Beteiligungen
1 Der Regierungsrat sorgt für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Aufsicht über die Beteiligungen des Kantons.
§ 60 * …
§ 61 * …
§ 62 * …
6 Zuständigkeiten

## § 63 {#par_63}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Verfügung über das bewegliche Finanzvermögen;
b. die Verfügung über das unbewegliche Finanzvermögen, wobei der Erwerb von Grundstücken, deren Beschaffenheit Risiken bergen, der Finanzkommission vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist;
c. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine bedeutende baulichen Massnahmen verbunden sind;
d. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen;
e. die Aufnahme von Anleihen;
f. die Abgabe von Baurechten;
g. den endgültigen Abschluss von Programm- und Leistungsvereinbarungen
mit den zuständigen Bundesstellen;
h. Entnahmen aus Fonds.
17 310
2 Er erlässt Vorgaben für die Erstellung des Investitionsprogramms und des
AFP. Er bringt die Vorgaben der Finanzkommission zur Kenntnis.
3 Er regelt den Zahlungsverkehr mit den Gemeinden.
4 Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Direktionen oder Dienststellen übertragen.

## § 64 {#par_64}

Finanz- und Kirchendirektion
1 Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für:
a. den Erlass von Weisungen und Handbüchern über die Umsetzung dieses
Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen;
b. die Vorbereitung des Regierungsprogramms;
c. die fachliche Führung des Controllings sowie die Unterstützung des Controllings des Regierungsrats;
d. die Steuerung der Erstellung des AFP;
e. die Vorbereitung des Prüfprogramms für die generelle Aufgabenüberprüfungen und deren Leitung;
f. die Stellungnahme zu allen finanzwirksamen Anträgen der Direktionen;
g. die fachliche Führung und die Organisation des Rechnungswesens;
h. die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr, soweit nicht andere
Stellen damit beauftragt sind;
i. die fachliche Führung des internen Kontrollsystems;
j. die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung, insbesondere die Sicherstellung und Bewirtschaftung der Liquidität;
k. die Unterstützung der Direktionen und der Landeskanzlei in Fragen der finanziellen Steuerung.
2 Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Empfehlungen.
3 Die Fachpersonen im Controlling der Direktionen, der Landeskanzlei und der
Gerichte sind der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

## § 65 {#par_65}

Bau- und Umweltschutzdirektion
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erarbeitet das Investitionsprogramm.
2 Sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Immobilien im Finanz- und
Verwaltungsvermögen.

## § 66 {#par_66}

Direktionen, Landeskanzlei
1 Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für:
a. die Sicherstellung der Qualität der Finanzinformationen in ihren Zuständigkeitsbereichen sowie für die Einhaltung der Termine;
b. die Erarbeitung und Umsetzung des AFP in ihrem Bereich;
18 310
c. den Vollzug der Ausgaben, sofern der Regierungsrat im Einzelfall nichts
anderes bestimmt;
d. die Sicherstellung der vorschriftsgemässen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Budgets und der ihnen zugeordneten Vermögenswerte;
e. die Kontrolle und Abrechnung der Ausgabenbewilligungen;
f. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche.
7 Übergangsbestimmung

## § 67 {#par_67}

Übergangsrecht
1 Die Regelungen über den Aufgaben- und Finanzplan sowie über dessen Erarbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten bereits im Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Im 1. Jahr der Geltung dieses Gesetzes hat der Landrat die Erfolgsrechnung
über die kommenden 4 Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen
3 Jahre mindestens auszugleichen.
3 Die altrechtlichen Regelungen über die Staatsrechnung sowie über deren Erarbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten weiterhin im 1. Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
4 Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.
5 Altrechtliche Fonds mit Zweckbindungen, die nicht von Dritten auferlegt worden sind, gelten als Spezialfinanzierungen. Diese verfallen, wenn deren Zweck
ein einmaliger ist, mit der Erschöpfung des Fondsvermögens. Diese sind, wenn
deren Zweck ein dauernder ist, innert 3 Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben oder in neurechtliche Spezialfinanzierungen zu überführen.
19 310
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.063
27.06.2019 01.01.2020 Titel 5 geändert GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 60 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 61 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 § 62 aufgehoben GS 2019.079
27.06.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.079
13.01.2022 01.04.2022 § 2 Abs. 2, Bst. f. geändert GS 2022.043
13.01.2022 01.04.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.043
27.02.2025 01.09.2025 § 39 Abs. 2bis eingefügt GS 2025.040
27.02.2025 01.09.2025 § 39 Abs. 2ter eingefügt GS 2025.040
27.02.2025 01.09.2025 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2025.040
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.06.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.063
§ 2 Abs. 2, Bst. f. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 39 Abs. 2bis 27.02.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025.040
§ 39 Abs. 2ter 27.02.2025 01.09.2025 eingefügt GS 2025.040
Titel 5 27.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.079
§ 60 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
§ 61 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
§ 62 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
Anhang 1 27.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2019.079
Anhang 1 13.01.2022 01.04.2022 Inhalt geändert GS 2022.043
Anhang 1 27.02.2025 01.09.2025 Inhalt geändert GS 2025.040
Vademecum SGS 310
1/1
Erlasstitel Finanzhaushaltsgesetz
SGS-Nr. 310
GS-Nr. 2017.063
Erlassdatum 01.06.2017 (2015/435, Stärkung der finanziellen Steuerung)
In Kraft seit 01.01.2018
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Hinweise:
- Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung.
- Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung.
- Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen
weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate).
- Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament».
- Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung».
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
27.02.2025 2025.040 01.09.2025 2023/206, Berücksichtigung Gesamtausgabe
auch im Zusammenhang mit fakultativem Referendum
13.01.2022 2022.043 01.04.2022 2018/158, Einführung des Jobsharing-Modells
Ombudsperson
27.06.2019 2019.079 01.01.2020 2019/199, Einführung eines Staatsbeitragsgesetzes als Grundlage eines systematischen
Staatsbeitragscontrollings
