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title: "Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung"
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provisions: 14
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# Direktionsverordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt
a Betreuungsgutscheine im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung,
b die offene Kinder- und Jugendarbeit,
c pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
2 Betreuungsgutscheine

## Art. 2 {#art_2}

Bestimmung des erforderlichen Beschäftigungspensums
1 Das Beschäftigungspensum wird anhand der Angaben der Erziehungsberechtigten bestimmt.
2 Massgebend ist das Beschäftigungspensum in der Periode, für die ein
Betreuungsgutschein beantragt wird.
3 Bei einem unregelmässigen Beschäftigungspensum wird auf den Durchschnitt der letzten sechs Monate abgestellt.

## Art. 3 {#art_3}

Erwerbstätigkeit
1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die als Angestellte oder als Selbstständige einer bezahlten Arbeit nachgehen.
1) BSG 860.22
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-125
860.221 2
2 Als erwerbstätig gelten auch
a Frauen während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie bis zu drei
Monaten nach dessen Ablauf, sofern für die gesamte Dauer ein Arbeitsverhältnis besteht,
b Erziehungsberechtigte während eines unbezahlten Urlaubs bis zu drei
Monaten.

## Art. 4 {#art_4}

Arbeitssuchende
1 Das Beschäftigungspensum von arbeitssuchenden Erziehungsberechtigten
entspricht dem anvisierten Beschäftigungsgrad.
2 Arbeitssuchende Erziehungsberechtigte haben den Nachweis über die Suche
nach einer zumutbaren Arbeitsstelle zu erbringen.
3 Schwangere Arbeitssuchende sind während der letzten zwei Monate vor dem
Geburtstermin und Frauen nach der Niederkunft während 14 Wochen von der
Pflicht zur Stellensuche befreit.

## Art. 5 {#art_5}

Bestimmung der Vermittlungsfähigkeit
1 Die Vermittlungsfähigkeit wird analog der bundesrechtlichen Vorschriften über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
beurteilt.
2 Die Wohnsitzgemeinde stellt bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit auf
die Einschätzung der regionalen Arbeitsvermittlung, der kommunalen Sozialdienste, der Fachstelle Arbeitsintegration oder einer gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und
Flüchtlingsbereich (SAFG)2) beauftragten Trägerschaft ab, wenn die Personen
von einem dieser Dienste betreut werden und eine entsprechende Bestätigung
einreichen.

## Art. 6 {#art_6}

Einschränkung der Betreuungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
1 Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen
Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt sein.
2 Die Bestätigung gilt längstens für eine Gutscheinperiode.
3 Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der Bestätigung.
2) BSG 861.1
3 860.221

## Art. 7 {#art_7}

Fachstellen betreffend soziale oder sprachliche Indikation
1 Als Fachstellen für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder
sprachlichen Indikation nach Artikel 45 Absatz 1 FKJV gelten
a die Mütter- und Väterberatung Kanton Bern,
b die Sozialdienste, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen betreut werden,
c Trägerschaften, die gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 SAFG beauftragt sind,
sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung von diesen
betreut werden,
d die Fachstellen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d, sofern die Erziehungsberechtigten bereits vor Gesuchstellung dort in Beratung sind.
2 Die Gemeinden können weitere geeignete Fachstellen bezeichnen.
3 Die Fachstellen nach Absatz 1 und 2 erheben von den Erziehungsberechtigten keine Kosten für die Beurteilung und Empfehlung einer sozialen oder
sprachlichen Indikation.

## Art. 8 {#art_8}

Beurteilung einer sozialen oder sprachlichen Indikation sowie Empfehlung
1 Die Fachstellen nach Artikel 7 beurteilen den Indikationsgrund für jede Gutscheinperiode.
2 Sie nennen die indizierten Förderbereiche sowie die Förderdauer und geben
eine Empfehlung für das notwendige Betreuungspensum ab.
3 Die Wohnsitzgemeinde bezieht bei der Beurteilung des Gesuchs die Beurteilung und Empfehlung der Fachstelle angemessen mit ein.

## Art. 9 {#art_9}

Fachstellen betreffend Pauschale für ausserordentlichen Betreuungs-
oder Förderaufwand
1 Qualifizierte Fachstellen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und b
FKJV sind
a der Früherziehungsdienst des Kantons Bern,
b die kantonalen Erziehungsberatungsstellen,
c die heilpädagogische Früherziehung für blinde und sehbehinderte Kinder
der Blindenschule Zollikofen,
d die Dienste des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache HSM,
e im Falle einer chronischen physischen Erkrankung Ärztinnen und Ärzte,
die das Kind bezüglich der relevanten Krankheit behandeln.
860.221 4
2 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1 Buchstabe e müssen in
der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen sein.
3 Fachstellen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d erheben von den Erziehungsberechtigten für die Beurteilung und Empfehlung keine Kosten.

## Art. 10 {#art_10}

Verfügung
1 Verfügungen betreffend Betreuungsgutscheine bezeichnen insbesondere
a den Bedarfsgrund,
b die Vergünstigung pro Betreuungseinheit,
c das vergünstigte Betreuungspensum,
d das anspruchsberechtigte Betreuungspensum,
e die Betreuungskosten des vergünstigten Betreuungspensums,
f den oder die Leistungserbringer,
g die Gültigkeitsdauer des Betreuungsgutscheins,
h eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand.
3 Offene Kinder- und Jugendarbeit

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Gesamtsumme der Zusatzbeträge nach Artikel 91 FKJV beträgt 7,3 Millionen.
4 Transportkosten bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen

## Art. 12 {#art_12}

1 Die von Privatpersonen durchgeführten Transporte für gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden mit einem Kilometertarif
von 70 Rappen entschädigt.
2 Wird der Transport für eine gemäss FKJV bewilligte pädagogisch-therapeutische Massnahme von einem privaten Transportunternehmen durchgeführt, so
wird nur die kostengünstigste Variante bewilligt, die den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird.
3 Auf Aufforderung hin haben die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mehrere Offerten einzureichen.
5 860.221
5 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Direktionsverordnung vom 15. Oktober 2013 über die Entschädigung der
Transporte von Kindern und Jugendlichen im Bereich Sonderpädagogik
(ETS DV)3),
b Direktionsverordnung vom 13. Februar 2019 über das Betreuungsgutscheinsystem (BGSDV)4).

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bern, 24. November 2021 Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg
3) BSG 432.281.3
4) BSG 860.113.1
860.221 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-125
7 860.221
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-125
