---
title: "Entscheid betreffend den Schutz der Moore: \"Bärfel\", \"Triest\", \"Blasestafel\" und \"Mutterseewji\", Gemeinde Oberwald"
id: 13f168ad-4df2-425e-a262-d12197c8f34d
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "451.327"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/451.327/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/13f168ad-4df2-425e-a262-d12197c8f34d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/19186/de
read_on: 2026-10-23
sha256: dd784067f4379ad003f322a63e157f869b5db16d7e66dd7ca6bfd564c5c14870
provisions: 9
---

# Entscheid betreffend den Schutz der Moore: "Bärfel", "Triest", "Blasestafel" und "Mutterseewji", Gemeinde Oberwald

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiete
1 Folgende Moore auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zu Schutzgebieten erklärt: Bärfel, Triest, Blasestafel (teilweise auf Gemeindegebiet Ulrichen) und Mutterseewji. Ihre Grenzen sind auf einem Auszug der Landeskarte 1:5'000 eingezeichnet, der dem Original dieses Entscheides beigelegt
ist.
2 Die Schutzgebiete werden an Ort auf einer gut zugänglichen Stelle auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.327

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung dieser Feuchtgebiete von hohem Wert
mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
b) die Erhaltung der naturnahen Gletscherschlifflandschaften mit Felsrippen, vermoorten Hangterrassen und Zwergstrauchheiden;
c) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
d) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das zuständige Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen
treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 In den Schutzgebieten sind jegliche Arbeiten und Neubauten, welche die
Naturnähe gefährden, verboten. Insbesondere sind untersagt:
a) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
b) das Einleiten von Abwasser;
c) das Ausbringen von Dünger jeglicher Art;
d) das Betreten der Moorflächen;
e) jegliches Befahren des geschützten Areals;
f) das Ablagern von Material;
g) das Pflücken von Pflanzen;
h) das Einfangen von Tieren;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

## Art. 5 {#art_5}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Biotope sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
451.327

## Art. 6 {#art_6}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand
ausserhalb der Moorgebiete wird gewährleistet. Die sensiblen Moorgebiete
werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede
Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wiederinstandstellung verpflichtet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.327
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.1996 05.07.1996 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/1996
451.327
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 19.06.1996 05.07.1996 Erstfassung BO/Abl. 27/1996
