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title: "Verordnung zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden"
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provisions: 17
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# Verordnung zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden

## § 1 {#par_1}

Durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion
1 Als Grundlage für die Berechnung des durchschnittlichen Lohns einer Stufe pro
Lektion dient die gesamte Bruttolohnsumme des Kantons pro Stufe. Die entsprechende Besoldung wird durch das erteilte Pensum pro Stufe dividiert.
2 Der Regierungsrat legt die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion jährlich
fest.
3 Die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion erhöht sich um 19.3 % zur Deckung der Besoldungsnebenkosten und um weitere 2 % zur Finanzierung der Stellvertretung. *

## § 2 {#par_2}

Lektionenfaktor
1 Zur Berechnung des Lektionenfaktors werden folgende Grössen verwendet:
1. Kindergarten: 18 Schülerinnen und Schüler
2. Primarschule: 21 Schülerinnen und Schüler
3. * Sekundarschule: 21 Schülerinnen und Schüler
2 Die Lektionenfaktoren betragen: *
1. Kindergarten: 1.67
2. * Primarschule: 1.72
3. * Sekundarschule: 2.11

## § 3 {#par_3}

Besoldung Schulleitung
1 Als anrechenbare Besoldung der Schulleitung gilt die Lohnklasse 22, Aufstiegszone 135 %. *
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
411.611 Beitragsverordnung
2 Die anrechenbare Besoldung der Schulleitung pro Schülerin oder Schüler ergibt
sich aus der Berechnung des Minimalpensums gemäss § 19 Abs. 1 der Verordnung
über die Volksschule1).
3 Die anrechenbare Besoldung der Schulleitung erhöht sich um den in § 1 Abs. 3

## § 4 festgelegten Satz zur Deckung der Besoldungsnebenkosten. * {#par_4}

Besoldungspauschale
1 Für die Berechnung der Besoldungspauschale wird die durchschnittliche Lehrerbesoldung pro Lektion mit dem Lektionenfaktor und der Anzahl von 39.2 Unterrichtswochen multipliziert und die Besoldung der Schulleitung hinzugerechnet. *
1.2. Zusätzliche Beiträge

## § 5 {#par_5}

Beitrag für Mehrklassen auf der Primarstufe und für die Basisstufe *
1 Als zusätzlicher Beitrag für Schülerinnen und Schüler der Basisstufe oder auf der
Primarstufe in Mehrklassen mit drei oder mehr Klassen wird 10 % der durchschnittlichen Lehrerbesoldung pro Lektion gemäss § 1 Abs. 3 angerechnet. *

## § 6 {#par_6}

Beitrag aufgrund der Grösse einer Sekundarschule
1 Der zusätzliche Beitrag für Sekundarschulen wird auf der Basis des Lektionenfaktors mit folgenden zusätzlichen Lektionenfaktoren angerechnet:
1. * Schulen bis 120 Schülerinnen und Schüler: 0.40
2. * Schulen ab 121 bis 180 Schülerinnen und Schüler: 0.23
2 Schulgemeinden, bei welchen der Wechsel zur nächsten Kategorie zu einer Reduktion der Anzahl Lektionen führt, wird die Differenz zum Faktor aufgerechnet. Ausgangspunkt ist die Situation vor dem Wechsel der Kategorie.

## § 7 {#par_7}

Anzahl ausländische Schülerinnen und Schüler
1 Die Bestimmung der Anzahl ausländischer Schülerinnen und Schüler aus fremdsprachigen Ländern richtet sich nach deren Nationalität. Doppelbürgerinnen und -
bürger mit Schweizer Bürgerrecht gelten als Schweizer.

## § 8 {#par_8}

Beitrag für gezielte Entlastungen
1 Für die gezielte Entlastung von einzelnen Lehrpersonen wird den Schulgemeinden
ein Beitrag in der Höhe von Fr. 30 pro Schülerin oder Schüler angerechnet.
1) RB 411.111
Beitragsverordnung 411.611
2. Beiträge an den übrigen Aufwand

## § 9 {#par_9}

Gebäudeaufwand
1 Der Gebäudeaufwand ergibt sich aus dem Betrag für die Abschreibung und Verzinsung sowie dem Gebäudeunterhalt.
2 Der Investitionswert ergibt sich aus dem Richtraumprogramm. Das Departement
legt ihn zur Berechnung der Abschreibung und Verzinsung pro Schülerin oder Schüler für eine durchschnittliche Schulgemeinde fest. *
3 Die Abschreibungsdauer beträgt linear 33 Jahre. Der Zinssatz liegt bei 1.25 %. Der
Gebäudeunterhalt wird mit 3 % des Investitionswertes in der Betriebspauschale berücksichtigt. *
4 Das Departement erlässt eine Richtlinie über die Schulbauten.

## § 10 {#par_10}

Betriebspauschale
1 Die Betriebspauschale beträgt pro Schülerin oder Schüler:
1. * Kindergarten: Fr. 5'800
2. * Primarschule: Fr. 8'200
3. * Sekundarschule: Fr. 10'300
3. Weitere Leistungen

## § 11 {#par_11}

Sonderschulung in der Regelschule
1 Werden Sonderschulungsmassnahmen in der Regelschule durchgeführt, legt das
Amt für Volksschule (Amt) den zusätzlichen Beitrag fest.
2 Der Beitrag richtet sich nach dem voraussichtlichen zusätzlichen Besoldungsaufwand für die Sonderschulungsmassnahmen. Die Obergrenze inklusive der ordentlichen Besoldungspauschale bilden die Kosten einer vergleichbaren separativen
Sonderschulung.

## § 12 {#par_12}

Begabtenförderung
1 Der Kanton richtet den anerkannten Schulen mit Begabtenförderung in Sport oder
Tanz und Musik einen Koordinationsbeitrag von pauschal Fr. 8'000 sowie Fr. 500
pro anerkannte Schülerin oder anerkannten Schüler aus. *
§ 13 * …
411.611 Beitragsverordnung
§ 13a * Integrationsklassen
1 Der Kanton leistet für Mehrkosten, die mit der Führung der Integrationskurse im
Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms anfallen, eine jährliche Pauschale
von Fr. 70'000 pro Integrationsklasse. Das Departement schliesst mit den verantwortlichen Schulgemeinden Leistungsvereinbarungen ab.

## § 14 {#par_14}

Abgangsentschädigung
1 Abgangsentschädigungen nach § 22 der Verordnung über die Rechtsstellung der
Lehrpersonen an den Volksschulen1) werden zu 80 % vom Kanton übernommen.
§ 15 * …
4. Verfahrensvorschriften

## § 16 {#par_16}

Anzahl Schülerinnen und Schüler
1 Die Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Kalenderjahr und der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler aus fremdsprachigen Ländern ergibt sich aus dem
Durchschnitt der Schülerbestände am 15. Februar und 15. September.
2 Schülerinnen und Schüler, deren Wohn- oder tatsächlicher Aufenthaltsort sich ausserhalb des Kantons befindet, werden bei der Ermittlung der massgebenden Schülerzahl nicht angerechnet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen in
Staatsverträgen. Das Departement regelt die Anrechnung weiterer Sonderfälle. *
3 Erfolgt durch die Schulaufsicht eine Umteilung im Rahmen von § 36 Abs. 2 des
Gesetzes über die Volksschule (VG)2) oder besucht eine Schülerin oder ein Schüler
im Rahmen der Begabtenförderung eine andere Schule, werden die Schülerinnen
und Schüler dieser Schulgemeinde angerechnet.

## § 17 {#par_17}

Rechnungsjahr
1 Die Beitragszahlungen des Kantons gelten für das dem Beitragsjahr vorangehende
Jahr.

## § 18 {#par_18}

Bekanntgabe der Daten und Säumnisfolgen
1 Das Amt legt die zu erhebenden Daten, die Fristen und die Form der Bekanntgabe
fest, welche zur Festlegung der Berechnungselemente notwendig sind. *
2 Säumigen Schulgemeinden ist eine Nachfrist zur Einreichung der Daten zu gewähren mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen. *
1) RB 411.114
2) RB 411.11
Beitragsverordnung 411.611
3 Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist verfällt für beitragsberechtigte Schulgemeinden der Beitragsanspruch. Für Schulgemeinden, die zur Zahlung eines Abschöpfungsbeitrages verpflichtet sind, legt das Amt den Abschöpfungsbeitrag nach
Ermessen fest. *

## § 20 § 19 * … {#par_20}

Festlegung der Beitragszahlungen *
1 Die Höhe der Beiträge wird vom Amt zu Beginn des Jahres aufgrund der Daten des
Vorjahres provisorisch festgelegt. Um die kantonalen Beiträge oder Abschöpfungsbeiträge einzelner Schulgemeinden zu klären, können auf Verlangen anfechtbare
Zwischenentscheide gefällt werden. *
2 Ende März und Ende Juli werden den voraussichtlich beitragsberechtigten Schulgemeinden Teilzahlungen von je 40 % der zu erwartenden Kantonsbeiträge ausgerichtet. *
3 Ende Juli werden den voraussichtlich zur Zahlung eines Abschöpfungsbeitrages
verpflichteten Schulgemeinden 80 % der mutmasslichen Zahlung in Rechnung gestellt. *
4 Die Kantonsbeiträge und Abschöpfungsbeiträge werden vom Amt per Oktober
durch Entscheid festgesetzt. Die entsprechenden Restbeträge werden den Schulgemeinden Ende Oktober ausbezahlt oder in Rechnung gestellt. *
5. … *
§ 21–25 * …
411.611 Beitragsverordnung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.09.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 39/2010
Erlasstitel 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 1 Abs. 3 20.12.2011 01.01.2012 geändert 51/2011
§ 1 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 1 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 1 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 1 Abs. 3 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 1 Abs. 3 12.12.2023 01.01.2024 geändert 50/2023
§ 1 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 geändert 50/2024
§ 1 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert 51/2025
§ 2 Abs. 1, 3. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 2 Abs. 2 20.12.2011 01.01.2012 geändert 51/2011
§ 2 Abs. 2, 2. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 2 Abs. 2, 2. 11.12.2018 01.01.2019 geändert 50/2018
§ 2 Abs. 2, 3. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 2 Abs. 2, 3. 12.12.2023 01.01.2024 geändert 50/2023
§ 3 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 3 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 geändert 51/2012
§ 4 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 5 28.05.2013 01.01.2014 Titel geändert 22/2013
§ 5 Abs. 1 28.05.2013 01.01.2014 geändert 22/2013
§ 5 Abs. 1 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 6 Abs. 1, 1. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 6 Abs. 1, 2. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 9 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 9 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 9 Abs. 3 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 9 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert 51/2025
§ 10 Abs. 1, 1. 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 10 Abs. 1, 1. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 10 Abs. 1, 1. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 10 Abs. 1, 1. 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 10 Abs. 1, 1. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 51/2025
§ 10 Abs. 1, 2. 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 10 Abs. 1, 2. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 10 Abs. 1, 2. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 10 Abs. 1, 2. 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 10 Abs. 1, 2. 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 10 Abs. 1, 2. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 51/2025
§ 10 Abs. 1, 3. 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 10 Abs. 1, 3. 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 10 Abs. 1, 3. 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 10 Abs. 1, 3. 17.12.2019 01.01.2020 geändert 51/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 20.12.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
Beitragsverordnung 411.611
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 10 Abs. 1, 3. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 51/2025
§ 12 Abs. 1 12.08.2014 01.01.2015 geändert 33/2014
§ 13 12.08.2014 01.01.2015 aufgehoben 33/2014
§ 13a 06.12.2016 01.01.2017 eingefügt 49/2016
§ 15 06.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 49/2016
§ 16 Abs. 2 06.12.2016 01.01.2017 geändert 49/2016
§ 18 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 18 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert 51/2013
§ 18 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 19 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 51/2020
§ 20 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 51/2020
§ 20 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 20 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 20 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 geändert 51/2020
§ 20 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 51/2020
Titel 5. 20.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
§ 21 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 51/2013
§ 21a 20.12.2011 01.01.2012 eingefügt 51/2011
§ 21a 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 51/2013
§ 22 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 51/2013
§ 23 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 51/2013
§ 24 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 51/2020
§ 25 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 51/2020
