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title: "034 Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Ruggell"
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provisions: 6
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# 034 Tarifordnung über die Wasseranschlussgebühr der Gemeinde Ruggell

## Art. 1 {#art_1}

Wasseranschlussgebühr
1 Für den Hausanschluss der Kunden/innen an die Wasserversorgungsanlagen der WLU und den
Löschschutz wird eine Wasseranschlussgebühr eingehoben. Die Wasseranschlussgebühr ist die
eigentliche Einkaufssumme in die Wasserversorgung. Die Wasseranschlussgebühr dient zur
teilweisen Abdeckung der Baukosten für Anlagen der bestehenden Wasserversorgungsanlage.
2 Die Vorschreibung und Einhebung der Wasseranschlussgebühr erfolgt durch die Gemeinde.

## Art. 2 {#art_2}

Wasseranschlussgebührenpflicht
1 Wasseranschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten, die dem Baubewilligungs-
und / oder Anzeigeverfahren nach Art. 72 BauG unterliegen.
2 Die Wasseranschlussgebühr wird für Bauten mit oder ohne Wasseranschluss eingehoben. Für den
Löschschutz sind auch solche Bauten und Teile von Bauten gebührenpflichtig, die über keine
Wasserinstallationen verfügen.
3 Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten, Gewerbe oder dem Witterungsschutz dienen oder
hierfür verwendbar sind, sind wasseranschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung.
4 Bei Nutzungsänderungen besteht eine Wasseranschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der
Nutzungsänderung resp. des Ausbaus, sofern bisher noch keine Wasseranschlussgebühr eingehoben
wurde.
5 Ersatzbauten, auch wenn nur ein Teilersatz erfolgt, werden gleichbehandelt, wie Neubauten. Eine
bereits bezahlte Wasseranschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung
gebracht. Ausschliesslich bei Ersatzbauten, welche provisorische Bauten ersetzen und für welche die
Anschlussgebühren bereits bezahlt wurden, können diese bereits bezahlten Anschlussgebühren bei
einer Fertigstellung der Ersatzbaute, binnen fünf Jahren nach Abbruch der provisorischen Baute, in
Abzug gebracht werden.
6 Nicht Wasseranschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a
BauG ohne Wasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt.
7 Für eine Baute, die aus Sicht des Bauherrn als Provisorium dient und trotz gesetzlich zwingender
Anwendung des Baubewilligungsverfahrens (Art. 72. BauG) oder Anzeigeverfahrens (Art. 73. BauG)
mit oder ohne entsprechende Bewilligung erstellt wurde, besteht eine
Wasseranschlussgebührenpflicht, wenn sie nicht 5 Jahre ab Erstellung (Bauabnahme) vollständig
rückgebaut ist. Für Bauten, für welche bis dato keine Anschlussgebühr entrichtet wurde und am
31.12.2029 noch bestehen, werden die Gebühren gemäss Art. 3 erhoben.
8 Von der Wasseranschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentlichen Bauten der Gemeinde und
Brunnen der Gemeinde.

## Art. 3 {#art_3}

Bemessung, Höhe, Fälligkeit
1 Die Wasseranschlussgebühr bemisst sich nach dem Bauvolumen nach den
SIA-Normen in der jeweils gültigen Fassung.
2 Zusätzlich sind auch ein- oder mehrseitig offene Bauten und Bauteile die der Bewilligungspflicht
unterliegen wasseranschlussgebührenpflichtig. Für offene Bauten richtet sich die Bemessung nach
dem Bauvolumen welches sich innerhalb des Tragsystems (Aussenkanten Stützen/Wände) befindet.
Ausgenommen sind auskragende Vordächer und Balkone bis 1.30 m.
3 Die Wasseranschlussgebühr exklusive Mehrwertsteuer beträgt CHF 5.00 pro Kubikmeter (m3)
umbauter Raum.
4 In der Wasseranschlussgebühr gem. Art. 3 Abs. 2 dieser Tarifordnung ist der gewöhnliche
Wasserbezug während der Realisierung der Baute (Bauwasser) integriert. Bei Spezialbauten kann der
Wasserverbrauch gemessen und mit dem regulären Wassertarif zusätzlich abgerechnet werden.
5 Aufwendungen für die Installation von Provisorien werden in Rechnung gestellt.
6 Die Wasseranschlussgebühr wird mit der Vorschreibung zur Zahlung fällig.

## Art. 4 {#art_4}

Gebühren bei Sprinkleranlagen
1 Bei Erstellung von Sprinkleranlagen wird für das von der Sprinkleranlage erfasste Volumen der Baute
ein einmaliger Beitrag in Höhe von CHF 20.00 pro benötigtem Minutenliter für den Anschluss und für
die Bereitstellung des Löschwassers erhoben. Von dem für die Sprinkleranlage und für den
zusätzlichen Feuerwehrbedarf (nach BVD) insgesamt notwendigen Wasserbedarf kann eine
Wassermenge von 1200 Minutenliter in Abzug gebracht werden.
2 Der gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Tarifordnung ermittelte Betrag wird dem nach Art. 3 dieser
Tarifordnung ermittelten Betrag gegenübergestellt. Als Wasseranschlussgebühr wird dem Kunden der
höhere der beiden Beträge in Rechnung gestellt. Bei nachträglich installierten Sprinkleranlagen kommt
derselbe Berechnungsmodus zur Anwendung.
3 Bei Sprinkleranlagen, welche eine Kalibervergrösserung im Leitungsnetz der WLU verursachen, hat
der Verursacher die Kosten der notwendigen Kalibervergrösserung zu tragen.

## Art. 5 {#art_5}

Sonstiges
Die Wasseranschlussgebühr ist unabhängig von Erschliessungskostenbeiträgen im Sinne von Art. 38
Abs. 4 BauG und ist jeweils in voller Höhe geschuldet.

## Art. 6 {#art_6}

Schlussbestimmung
1 Diese Tarifordnung der Gemeinde Ruggell für die Wasserversorgung ersetzt die bisherige
Tarifordnung der Gemeinde Ruggell vom 01.01.2013.
2 Diese Tarifordnung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Ruggell an seiner Sitzung vom
20.03.2024 genehmigt und wird auf den 01.01.2025 in Kraft gesetzt.
Ruggell, 20.03.2024
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Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher
