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title: "Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates"
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# Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates

## Art. 1 {#art_1}

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Landrates richten sich
nach der Kantonsverfassung1), dem Wahl- und Abstimmungsgesetz2),
dem Behördengesetz3) und der Gesetzgebung über die Verhältniswahl
des Landrates4).

## Art. 2 {#art_2}

Amtsantritt
1 Die verfassungsmässige Amtsdauer des Landrates beginnt am 1. Juli
nach der Gesamterneuerungswahl.
2 Das Landratsbüro und die Kommissionen des abtretenden Landrates
sowie die vom abtretenden Landrat gewählten Behörden bleiben bis zur
konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landrates im Amt.

## Art. 3 {#art_3}

Sitzungen, Beschlussfähigkeit *
1 Der Landrat und seine Kommissionen versammeln sich physisch zu ihren Sitzungen. *
1) NG 111
2) NG 132.2
3) NG 161.1
4) NG 132.1/132.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend sind. *
3 Das Geschäftsreglement gemäss Art. 60 kann für Kommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 – 9 und Abs. 3 sowie Art. 24 Ausnahmen von
der physischen Versammlung vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen

## Art. 4 und das Verfahren. * {#art_4}

Offenlegung von Interessenbindungen
1 Nach erfolgter Wahl in den Landrat unterrichtet jedes Ratsmitglied das
Landratsbüro schriftlich über:
1. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen
Arbeitgeber;
2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, insbesondere wenn diese Tätigkeit direkt oder indirekt auf die Tätigkeit als Ratsmitglied einen Einfluss ausüben könnte;
3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände;
4. die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen von Bund,
Kanton oder Gemeinde.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
3 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Ausstand
1. Grundsatz
1 Die Ausstandspflicht richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden
Bestimmungen nach Art. 22 des Behördengesetzes5).
2 Im Streitfall entscheidet der Landrat beziehungsweise die Kommission.

## Art. 6 {#art_6}

2. Gesetzgebung
1 Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Vorbereitung, beim Erlass oder
bei der Genehmigung von Gesetzen oder von allgemeinverbindlichen
Landratsbeschlüssen.
5) NG 161.1
2 Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft gemäss Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, weisen auf ihre Interessenbindung hin, wenn sie sich zum Geschäft äussern. Sie können Anträge
stellen und an der Abstimmung teilnehmen.
Art. 7 3. übrige Geschäfte
1 Im übrigen gilt für ein Ratsmitglied die Ausstandspflicht insbesondere,
wenn:
1. es an einem Geschäft als Gesuchstellerin beziehungsweise Gesuchsteller oder Vertragspartnerin beziehungsweise Vertragspartner persönlich beteiligt ist;
2. es bei einem Wahlgeschäft, das zur Bewerbung ausgeschrieben
worden ist, kandidiert.
2 In Angelegenheiten gemäss Abs. 1 Ziffer 1 kann das Ratsmitglied keine parlamentarischen Vorstösse einreichen.
3 Besteht eine Ausstandspflicht, weist das betreffende Ratsmitglied auf
die Interessenbindung hin, wenn es sich zum Geschäft äussert. Es kann
keine Anträge stellen und nicht an der Abstimmung teilnehmen.

## Art. 8 {#art_8}

Immunität
1. Grundsatz
1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungsbehörden und der Gerichte können für ihre Äusserungen im Landrat
oder in den Kommissionen weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangt werden; sie sind nur gegenüber dem Landrat verantwortlich.

## Art. 9 {#art_9}

2. Aufhebung
1 Auf Antrag einer betroffenen Person kann der Landrat die Immunität
aufheben.
2 Eine Strafuntersuchung, eine Ehrverletzungsklage oder ein Zivilprozess gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungsbehörden und der Gerichte kann erst eingeleitet werden, wenn der
Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
die Immunität aufgehoben hat.
3 Gesuche um Aufhebung der Immunität sind beim Landratsbüro einzureichen. Dieses unterbreitet dem Landrat das Begehren zusammen mit
seinem Antrag.
4 Das Landratsbüro tritt auf offensichtlich unbegründete Gesuche ohne
Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Person nicht ein; widersetzt sich ein Mitglied
des Landratsbüros dem Beschluss, entscheidet der Landrat.

## Art. 10 {#art_10}

Disziplinarrecht
1 Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Behördengesetz6).

## Art. 11 {#art_11}

Fraktionen
1 Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Landratsmitglieder; deren Bildung ist zu Beginn der Legislaturperiode dem Landratsbüro mitzuteilen.

## Art. 12 {#art_12}

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder des Landrates und der Fraktionen
richtet sich nach der Behördengesetzgebung7).

## Art. 13 {#art_13}

Öffentlichkeit der Beratungsunterlagen
1 Die Akten des Landrates können mit Ausnahme der Vorlagen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, beim Landratssekretariat bezogen werden; der Bezug ist gebührenpflichtig.
2 Unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelte Geschäfte sind in dem
für Dritte zugänglichen Landratsprotokoll nicht enthalten.
2 Organisation und Befugnisse
2.1 Landrat

## Art. 14 {#art_14}

Aufgaben und Befugnisse
1 Aufgaben und Befugnisse des Landrates richten sich nach der
Kantonsverfassung8), der Spezialgesetzgebung sowie nach den folgenden Vorschriften.
2 Dem Landrat obliegen insbesondere:
1. Wahl des Landratsbüros;
6) NG 161.1
7) heute Entschädigungsgesetz, NG 161.3
8) NG 111
2. Wahl des Landammanns und der Landesstatthalterin oder des
Landesstatthalters;
3. Wahl der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
4. * Wahl von weiteren Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der Gesetzgebung;
5. Erlass von Gesetzen und von Einführungsgesetzen zu bundesrechtlichen Vorschriften;
6. Genehmigung von interkantonalen Verträgen;
7. Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und
des Referendums in eidgenössischen Angelegenheiten;
8. Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, sowie über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch die Kantonsverfassung9)
oder durch besondere Gesetze Vollmacht erteilt ist;
9. Festsetzung des jährlichen Voranschlags und Genehmigung der
Staatsrechnung;
10. Ausübung der Oberaufsicht über die kantonalen Gewalten;
11. * Kenntnisnahme des Legislaturprogramms und der Jahreszielplanung;
11a. * Genehmigung beziehungsweise Kenntnisnahme des Finanzplanes;
11b. * Stellungnahme zu Planungsberichten des Regierungsrates;
12. Festlegung des Kantonswappens;
13. Genehmigung von Grenzbereinigungen mit Nachbarkantonen unter Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Gemeinde.
2.2 Landratsbüro und Landratspräsidium
Art. 15 * Landratsbüro
1. Zusammensetzung
1 Das Landratsbüro besteht aus dem Präsidium, einem ersten und zweiten Vizepräsidium sowie je einem Mitglied der im Landrat vertretenen
Fraktionen.

## Art. 16 {#art_16}

2. Aufgaben und Befugnisse
1 Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte;
2. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates;
9) NG 111
3. Ausarbeitung der Wahlvorschläge für die vom Landrat vorzunehmenden Wahlen;
3a. * Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und
Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen;
4. * Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung10);
5. Ausarbeitung des Abschnittes «Landrat» des Staatsvoranschlages sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen
Ausgaben;
6. Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des
Landrates;
7. Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentarischen Vorstössen aus formellen Gründen;
8. Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat
betreffen;
9. Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und
Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte;
10. Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren;
10a. * Entscheid über Gesuche gemäss dem Kantonalen Öffentlichkeitsgesetz11), die den Landrat und seine Organe betreffen;
11. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen
Aufgaben.
2 Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbüro einreichen:
1. die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen;
2. die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landammanns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters;
3. die Fraktionen für die Wahlen der Gerichtspräsidentinnen oder
der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richterlichen Behörden;
4. * die betreffenden Verwaltungsbehörden, der Regierungsrat und
die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden.
5. * …
3 Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein; stimmt ein Mitglied des Landratsbüros gegen diesen
Beschluss, entscheidet der Landrat. *
4 Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates
fallen, überweist es an die zuständige Behörde.
10) NG 165
11) NG 232.3

## Art. 17 {#art_17}

Landratspräsidium
1 Die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident vertritt den Landrat nach aussen.
2 Sie beziehungsweise er leitet die Sitzungen des Landrates und des
Landratsbüros.
2.3 Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 18 * Bestand und Wahl
1 Der Landrat wählt an der konstituierenden Sitzung auf die verfassungsmässige Amtsdauer:
1. die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mitgliedern;
2. die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales
mit 11 Mitgliedern;
3. die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit
11 Mitgliedern;
4. die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mitgliedern;
5. die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern;
6. die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern;
7. die Justizkommission mit 7 Mitgliedern;
8. die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern;
9. die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern;
10. die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden,
deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragen
wird.
2 Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der Kommissionen gemäss
Abs. 1 Ziff. 1–7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissionen.
3 Der Landrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere ständige
Kommissionen wählen.
Art. 19 * Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit
1 Der Aufsichtskommission können nicht angehören:
1. Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstalten;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung;
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission
beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten.
2 Der Justizkommission können nicht angehören:
1. im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte;
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane.
3 Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
kantonalen Verwaltung nicht angehören.
Art. 20 * Aufgaben der ständigen Fachkommissionen
1 Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 sind
in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse.
Art. 21 * Finanzkommission
1 Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons
nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung12).
2 Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die
Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes13), die Nachtragskredite und die
Staatsrechnung.
3 Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen.
Art. 22 * Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen:
1. die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unterstellten Verwaltung;
2. die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen
selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kantonalbank;
12) NG 511.1
13) NG 165.1
3. die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat erteilt hat.
2 Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 23 * Justizkommission
1 Die Justizkommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann
sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und
die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von
Urteilen.
2 Die Justizkommission ist zuständig für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Art. 59 Gerichtsgesetz14).
3 Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von:
1. Beschwerden;
2. * …
3. Begnadigungsgesuchen;
4. Gesuchen um Erläuterungen der Kantonsverfassung und der Gesetze;
5. Petitionen.
4 Die Justizkommission tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische
Eingaben nicht ein. Stimmt ein Mitglied der Justizkommission gegen
diesen Beschluss, entscheidet der Landrat.
Art. 23a * Redaktionskommission
1 Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müssen vor der Beratung durch die zuständige Behörde der Redaktionskommission vorgelegt werden.
2 Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie überarbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Änderungen vorzunehmen.
3 Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet
sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge.
14) NG 261.1
Art. 23b * Mitberichte und Zusammenarbeit
1 Die Kommissionen nehmen zuhanden der Finanzkommission zum
Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden
der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es
ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen,
die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.
2 Sie können bei anderen Kommissionen Mitberichte zu Vorlagen einholen.
3 Sie können die Aufsichtskommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen.
2.4 Nichtständige Kommissionen
Art. 24 * Grundsatz
1 Der Landrat kann Sachvorlagen zur Vorberatung und Antragstellung
einer nichtständigen Kommission überweisen.
2.5 Parlamentarische Untersuchungskommission

## Art. 25 {#art_25}

Einsetzung
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Kantonsverwaltung (Regierungsrat oder andere kantonale Vollzugsorgane), beim
Obergericht oder bei einer selbständigen kantonalen Anstalt der besonderen Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersuchungskommissionen einsetzen.
2 Den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission können
das Landratsbüro, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, die
Finanzkommission sowie die Bankprüfungskommission stellen; ein Mitglied des Landrates ist zur Antragstellung berechtigt, wenn es zuvor mit
einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt hat und diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist. *
3 Die Einsetzung erfolgt nach Anhören der betreffenden Behörde durch
den Landrat, der in seinem Beschluss den Auftrag der Untersuchungskommission festlegt.
2.6 Staatskanzlei und Landratssekretariat

## Art. 26 {#art_26}

Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Aufgaben auf dem Gebiet der politischen Planung, der politischen Rechte,
der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffentlichkeit und der Archivierung.
2 Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet.

## Art. 27 {#art_27}

Landratssekretariat
1 Das Landratssekretariat unterstützt das Landratspräsidium, das Landratsbüro, die landrätlichen Kommissionen und deren Präsidien sowie die
Mitglieder des Landrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Das Landratssekretariat wird von der Landratssekretärin oder vom
Landratssekretär geleitet.
3 Die Landratssekretärin oder der Landratssekretär ist bezüglich der Geschäfte des Landrates, des Landratsbüros und der landrätlichen Kommissionen den Weisungen des Landrates, des Landratspräsidiums oder
des Kommissionspräsidiums und in administrativer Hinsicht der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterstellt.
3 Verfahren
3.1 Sitzungen

## Art. 28 {#art_28}

Einberufung
1 Nach jeder Neuwahl versammelt sich der Landrat im Monat Juni zur
konstituierenden Sitzung. *
2 Im übrigen versammelt sich der Landrat:
1. wenn es die Landratspräsidentin beziehungsweise der Landratspräsident anordnet;
2. wenn es der Landrat oder das Landratsbüro beschliesst;
3. wenn mindestens 15 Mitglieder des Landrates die Einberufung
unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen;
4. wenn die Einberufung durch den Regierungsrat verlangt wird.

## Art. 29 {#art_29}

Bekanntmachung
1 Der Sitzungstag ist in der Regel mindestens zwei Wochen zuvor im
Amtsblatt bekannt zu machen.

## Art. 30 {#art_30}

Beantragung von Geschäften
1 Das Recht, die Traktandierung eines Geschäftes zu verlangen, haben:
1. das Landratsbüro und die ständigen Kommissionen sowie die
nichtständigen Kommissionen im Rahmen ihres Auftrages;
2. die Verwaltungsbehörden der selbständigen Anstalten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches;
3. jedes Mitglied des Landrates und jede Kommission des Landrates
über die Einreichung einer parlamentarischen Initiative, einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder eines Einfachen
Auskunftsbegehrens;
4. der Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Vorlagen, soweit sie
nicht von landrätlichen Kommissionen oder von Verwaltungsbehörden
selbständiger kantonaler Anstalten direkt eingereicht werden.

## Art. 31 {#art_31}

Öffentlichkeit
1. Grundsatz
1 Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich.
2 Bild- und Tonaufnahmen erfordern das Einverständnis des Landratsbüros.

## Art. 32 {#art_32}

2. Ausnahmen
1 Der Landrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit der Sitzung aufheben, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es
rechtfertigen.
2 Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen erfolgt in allen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. *

## Art. 33 {#art_33}

3. Kommissionen
1 Die Verhandlungen des Landratsbüros und der Kommissionen sind
vertraulich; die Teilnehmenden unterlassen insbesondere Aussagen
über die Voten und Anträge Einzelner.
2 Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an
Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten,
die unter das Amtsgeheimnis fallen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis gemäss dem Behördengesetz15) gebunden.
3.2 Beratungen
3.2.1 Allgemein

## Art. 34 {#art_34}

Wahlen
1 Die dem Landrat zustehenden Wahlen werden im offenen Handmehr
durchgeführt, sofern nicht mindestens 15 Ratsmitglieder geheime
Wahlen verlangen.

## Art. 35 {#art_35}

Sachvorlagen
1 Verfassungsvorlagen und Gesetze werden in zwei Lesungen beraten,
sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
2 Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ersten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen.

## Art. 36 Art. 35a * … {#art_36}

Mitwirkung des Regierungsrates, übriger Verwaltungsbehörden und der Gerichte
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Landratssitzungen
teil.
2 Die Präsidien von Verwaltungsbehörden nehmen an den Landratssitzungen teil, sofern von ihnen ausgehende Anträge oder sie betreffende
Berichte zur Behandlung gelangen.
3 Das Obergerichtspräsidium nimmt an den Landratssitzungen teil, wenn
der Rechenschaftsbericht der Gerichte oder diese betreffende Finanzhaushaltgeschäfte zur Behandlung gelangen.
4 Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
15) NG 161.1

## Art. 37 {#art_37}

Rechte der Ratsmitglieder
1 Jedes Mitglied des Landrates hat insbesondere das Recht:
1. sämtliche Unterlagen einzusehen, die zur Vorbereitung des Geschäftes gedient haben;
2. sich zum in Behandlung stehenden Geschäft zu äussern und Anträge zu stellen;
3. Ordnungsanträge zu stellen;
4. Wahlvorschläge zu machen;
5. zur Abwehr eines persönlichen Angriffes eine persönliche Erklärung abzugeben.

## Art. 38 {#art_38}

Sanktionen
1 Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern
verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung
des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.
2 Im Wiederholungsfall kann der Landrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln die fehlbare Person für die Dauer des betreffenden Geschäfts
aus dem Sitzungssaal weisen.
3.2.2 Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen *
Art. 39 * Befugnisse
1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages:
1. in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen;
2. von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte
verlangen;
3. Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen;
4. Besichtigungen durchführen;
5. Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.– einholen;
6. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören;
7. Vernehmlassungsverfahren durchführen.
2 Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die
verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer
Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen
Gerichts das Landratsbüro.
Art. 40 * Aufsicht
1. allgemein
1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können:
1. Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht
angekündigt werden;
2. aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben
betrauen.
Art. 41 * 2. Finanzkontrolle
1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission und die Justizkommission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle
unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht.
3.2.3 Parlamentarische Untersuchungskommission

## Art. 42 {#art_42}

Grundsatz
1 Die Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe ihres Auftrages die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2 Die Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner
Aufgaben Subkommissionen betrauen.
3 Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollieren.

## Art. 43 {#art_43}

Auskunftspflicht
1 Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu
erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
2 Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz16). *

## Art. 44 {#art_44}

Aktenherausgabe
1 Der Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben. Personen, die ausserhalb der vom Verfahren betroffenen Verwaltung stehen, haben der Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie der Zeugnispflicht unterliegen.

## Art. 45 {#art_45}

Stellung der Betroffenen
1 Behördenmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die
durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind,
haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeuginnen beziehungsweise Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen
zu stellen sowie in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen. *
2 Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei
Befragungen und Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse
der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den
betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden
ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

## Art. 46 {#art_46}

Amtsgeheimnis
1 Auskunftspersonen und Einvernommene sind gegenüber der Untersuchungskommission in jedem Fall und ohne Entbindungsbeschluss vom
Amtsgeheimnis entbunden.
2 Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder
und die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen nicht befugt,
über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu
machen.

## Art. 47 {#art_47}

Bericht und Antrag
1 Untersuchungskommissionen erstatten dem Landrat Bericht und stellen Antrag.
16) NG 265.1
3.2.4 Eingaben
Art. 48 * Begnadigungsgesuche
1. Antragsrecht
1 Begnadigungsgesuche können von der verurteilten Person, deren gesetzlichen Vertretung und mit Einwilligung der verurteilten Person von
ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen
Partnerin oder eingetragenen Partner für alle durch Urteil auferlegten
Strafen gestellt werden.

## Art. 49 {#art_49}

2. Eingabe
1 Begnadigungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Landratssekretariat zuhanden der Justizkommission einzureichen und müssen
einen Antrag zur Art der Begnadigung enthalten.
2 Abgelehnte Begnadigungsgesuche können frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten erneuert werden, wenn der Landrat bei der Ablehnung nicht ausdrücklich eine kürzere oder längere Frist festgesetzt hat.
Art. 50 * Erläuterungsgesuche
1 Die Erläuterung der Kantonsverfassung oder eines Gesetzes kann von
jeder stimmberechtigten Person sowie von den in der Kantonsverfassung genannten Kantons- und Gemeindebehörden beantragt werden,
jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall.
2 Das Erläuterungsgesuch ist beim Landratssekretariat zuhanden der
Justizkommission schriftlich und begründet einzureichen.

## Art. 51 {#art_51}

Petitionen
1 Jede Person ist berechtigt, dem Landrat Petitionen einzureichen.
4 Parlamentarische Vorstösse

## Art. 52 {#art_52}

Legitimation
1 Jedes Mitglied des Landrates sowie die Kommissionen können parlamentarische Vorstösse unternehmen.

## Art. 53 {#art_53}

Formen
1 Die Parlamentarische Initiative beantragt in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung den Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Bestimmungen der Gesetzgebung; wird die Initiative von mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder vorläufig unterstützt, überweist sie der Rat zur Berichterstattung
und Antragstellung an eine Kommission.
2 Die Motion beantragt die Einleitung einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder den Erlass eines in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Beschlusses oder einen Planungsbericht des Regierungsrates
über wichtige Planungen der Staatstätigkeit. *
3 Das Postulat beauftragt den Regierungsrat, einen Gegenstand oder eine Massnahme aus dem Geschäftsbereich des Landrates, des Regierungsrates oder der Verwaltung zu prüfen; es kann auch einen Bericht
über einen anderen Gegenstand oder die Einsetzung einer Sachverständigenkommission verlangen.
4 Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über
einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.
5 Die Kleine Anfrage ist ein vom Regierungsrat schriftlich zu beantwortendes Gesuch um Auskunft.
6 Das Einfache Auskunftsbegehren verlangt vom Regierungsrat Antwort
auf eine Frage von aktuellem kantonalem Interesse; die Frage wird an
der nächstfolgenden Landratssitzung mündlich beantwortet.
7 Die Anmerkung ist eine kurze Feststellung oder eine Anregung zum
Legislaturprogramm, zur Jahreszielplanung, zum Finanzplan, zu Planungsberichten oder zum Rechenschaftsbericht des Regierungsrates
beziehungsweise einer selbstständigen kantonalen Anstalt. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 54 {#art_54}

Änderung bisherigen Rechts
1. Behördengesetz
1 Das Gesetz vom 25. April 1971 über die kantonalen und kommunalen
Behörden (Behördengesetz)17) wird wie folgt ergänzt: …
17) NG 161.1

## Art. 55 {#art_55}

2. Proporzgesetz
1 Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates18) wird wie folgt ergänzt: …

## Art. 56 {#art_56}

3. Gesetz über das Veterinärwesen
1 Das Gesetz vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen19) lautet neu:

## Art. 57 … {#art_57}

4. Forstgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 27. April 1975 zur Bundesgesetzgebung
betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forstgesetz)20) lautet neu: …

## Art. 58 {#art_58}

5. Umweltschutzgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 27. April 1986 zur Bundesgesetzgebung

## Art. 59 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz)21) lautet neu: … {#art_59}

6. Umbenennungen
1 Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner
Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen die folgenden Begriffe zu ersetzen:
1. «Standeskanzlei» durch «Staatskanzlei» beziehungsweise
«Landratssekretariat»;
2. «Landschreiber» sinngemäss durch «Landratssekretärin oder
Landratssekretär».

## Art. 60 {#art_60}

Geschäftsreglement
1 Der Landrat legt in einem Geschäftsreglement die weitern für seine
Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen fest.
2 Im Geschäftsreglement sind insbesondere zu regeln:
1. weitere Befugnisse und Aufgaben der ständigen Kommissionen;
2. die ausnahmsweise Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle
durch Dritte.
18) NG 132.1/132.11
19) NG 826.1
20) NG 831.1 (heute Waldgesetz)
21) NG 721.1
Art. 60a * Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 28. März 2012
1 Die Konstituierung des Landrates gestützt auf die neue Organisation
des Landratsbüros gemäss der Änderung des Landratsgesetzes vom
28. März 2012 erfolgt erstmals für das Amtsjahr 2012–2013.

## Art. 61 {#art_61}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung
aufzunehmen.
3 Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organisation und das Verfahren des Landrates (Landratsverordnung)22).
22) A 1992, 1093, usw.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 197, 699
23.06.1999 29.11.1999 Art. 16 Abs. 2, 4. totalrevidiert A 1999, 937, 1906
22.10.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 2, 4. geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 2, 11. geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 2, 11a. eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 1, 3a. eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 2, 5. aufgehoben A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 18 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 19 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 20 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 21 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 22 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 23a eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 23b eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 24 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Titel 3.2.2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 39 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 40 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 41 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 45 Abs. 1 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 50 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 Art. 53 Abs. 7 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
15.02.2006 01.05.2006 Art. 35a eingefügt A 2006, 238, 666
23.01.2008 01.05.2008 Art. 48 totalrevidiert A 2008, 179, 694
28.03.2012 01.07.2012 Art. 15 totalrevidiert A 2012, 525, 996
28.03.2012 01.07.2012 Art. 60a eingefügt A 2012, 525, 996
21.11.2012 01.03.2013 Art. 16 Abs. 1, 4. geändert A 2012, 1789; A 2013, 322
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338
29.06.2016 01.01.2017 Art. 23 totalrevidiert A 2016 1180, 1604
27.09.2023 01.02.2024 Art. 3 Titel geändert 2024-001
27.09.2023 01.02.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 2024-001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2023 01.02.2024 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2024-001
27.09.2023 01.02.2024 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2024-001
25.09.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 2, 11b. eingefügt 2024-049
25.09.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 2 geändert 2024-049
25.09.2024 01.01.2025 Art. 53 Abs. 7 geändert 2024-049
27.08.2025 01.01.2026 Art. 23 Abs. 3, 2. aufgehoben 2025-049
27.08.2025 01.01.2026 Art. 32 Abs. 2 geändert 2025-049
27.08.2025 01.01.2026 Art. 35a aufgehoben 2025-049
26.11.2025 01.08.2026 Art. 16 Abs. 1, 10a. eingefügt 2026-026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.1998 01.07.1998 Erstfassung A 1998, 197, 699
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 3 27.09.2023 01.02.2024 Titel geändert 2024-001
Art. 3 Abs. 1 27.09.2023 01.02.2024 geändert 2024-001
Art. 3 Abs. 2 27.09.2023 01.02.2024 eingefügt 2024-001
Art. 3 Abs. 3 27.09.2023 01.02.2024 eingefügt 2024-001
Art. 14 Abs. 2, 4. 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 14 Abs. 2, 11. 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 14 Abs. 2, 11a. 22.10.2003 01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 14 Abs. 2, 11b. 25.09.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-049
Art. 15 28.03.2012 01.07.2012 totalrevidiert A 2012, 525, 996
Art. 16 Abs. 1, 3a. 22.10.2003 01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 16 Abs. 1, 4. 21.11.2012 01.03.2013 geändert A 2012, 1789; A 2013, 322
Art. 16 Abs. 1, 10a. 26.11.2025 01.08.2026 eingefügt 2026-026
Art. 16 Abs. 2, 4. 23.06.1999 29.11.1999 totalrevidiert A 1999, 937, 1906
Art. 16 Abs. 2, 5. 22.10.2003 01.07.2004 aufgehoben A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 16 Abs. 3 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 18 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 19 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 20 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 21 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 22 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 23 29.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016 1180, 1604
Art. 23 Abs. 3, 2. 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049
Art. 23a 22.10.2003 01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 23b 22.10.2003 01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 24 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 25 Abs. 2 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 28 Abs. 1 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 32 Abs. 2 27.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-049
Art. 35a 15.02.2006 01.05.2006 eingefügt A 2006, 238, 666
Art. 35a 27.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-049
Titel 3.2.2 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 39 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 40 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 41 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 43 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 45 Abs. 1 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 48 23.01.2008 01.05.2008 totalrevidiert A 2008, 179, 694
Art. 50 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 53 Abs. 2 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-049
Art. 53 Abs. 7 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
Art. 53 Abs. 7 25.09.2024 01.01.2025 geändert 2024-049
Art. 60a 28.03.2012 01.07.2012 eingefügt A 2012, 525, 996
