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title: "Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden"
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# Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Einwohnergemeinden sowie für deren Zweckverbände und Anstalten.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze der Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze:
a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt. Zweckverbände können in den Statuten eine andere Jährlichkeit
vorsehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
b. Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.
c. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen.
d. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen
Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.
e. Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden
offen gelegt.
1) SGS 100
2) SGS 180
2 180.10
f. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt.
g. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.
h. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den
wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.
i. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.
k. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.
l. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.
m. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

## § 3 {#par_3}

Gliederung der Rechnungslegung
1 Es werden die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz geführt.
2 Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, die Artengliederung
sowie die Bilanzkonti.

## § 4 {#par_4}

Aufbewahrungsfristen
1 Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:
a. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
b. die Kontenblätter während 20 Jahren;
c. die Belege während 10 Jahren.

## § 5 {#par_5}

Kontenrahmen, Finanzhandbuch
1 Die Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) legt den Kontenrahmen
fest.
2 Sie erstellt ein Finanzhandbuch.
2 Bilanz

## § 6 {#par_6}

Bilanz
1 Die Bilanz umfasst die Aktiven und die Passiven.
2 Die Aktiven umfassen:
a. das Finanzvermögen,
b. das Verwaltungsvermögen.
3 180.10
3 Die Passiven umfassen:
a. das Fremdkapital,
b. das Eigenkapital.

## § 7 {#par_7}

Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.

## § 8 {#par_8}

Bewertung des Finanzvermögens
1 Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Finanzvermögen erfolgt in der
Höhe der Anschaffungskosten. Sind keine Anschaffungskosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs.
2 Die Sachwerte des Finanzvermögens sind bei wesentlicher Wertveränderung,
mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu bewerten. Die übrigen Positionen des
Finanzvermögens sind jährlich neu zu bewerten.
3 Neubewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag.
4 Neubewertungen von Wertschriften erfolgen zum Steuerwert.

## § 10 § 9 * … {#par_10}

Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## § 11 {#par_11}

Bewertung des Verwaltungsvermögens
1 Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Verwaltungsvermögen erfolgt
in der Höhe der Anschaffungs- oder der Herstellungskosten. Sind keine Kosten
entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs.
2 Sachwerte des Verwaltungsvermögens, die durch die Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, sind während ihrer kategorisierten Nutzungsdauer gemäss
Anhang I linear abzuschreiben (kurz: planmässige Abschreibung). Darlehen
und Beteiligungen sind analog dem Finanzvermögen zu bewerten.
3 Ergibt sich für einen Sachwert eine kürzere Nutzungsdauer als seine kategorisierte, ist er zusätzlich zur planmässigen Abschreibung ausserplanmässig
abzuschreiben. Die Abschreibungen erfolgen linear während der verbleibenden
Nutzungsdauer.
4 180.10
4 Die Abschreibung beginnt im Jahr nach der Nutzungszuführung des Sachwerts. Dies gilt in der Regel auch für Anlagen, die gebraucht erworben oder
aus dem Finanzvermögen übertragen werden.

## § 12 {#par_12}

Übertragung ins andere Vermögen
1 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen und anschliessend neu zu bewerten.
2 Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind zum Verkehrswert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.

## § 13 {#par_13}

Fremdkapital
1 Das Fremdkapital besteht aus:
a. den Verbindlichkeiten,
b. den Fonds mit fremdbestimmter Zweckbindung,
c. den Rückstellungen,
d. den passiven Rechnungsabgrenzungen.
2 Rückstellungen werden für Verbindlichkeiten gebildet, deren Bestand gegeben, deren Höhe oder deren Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist.

## § 14 {#par_14}

Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus:
a. den Spezialfinanzierungen,
b. den Fonds mit gemeindebestimmter Zweckbindung,
c. dem Bilanzüberschuss bzw. dem Bilanzfehlbetrag,
d. * …
e. * den Vorfinanzierungen,
f. * der finanzpolitischen Reserve.

## § 15 {#par_15}

Rechnungsabgrenzung
1 Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in
der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.
2 Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).
5 180.10
3 Erfolgsrechnung

## § 16 {#par_16}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.

## § 17 {#par_17}

Abtragung des Bilanzfehlbetrages
1 Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25 % durch Ertragsüberschüsse abzutragen.
2 Besteht eine finanzpolitische Reserve, ist ein Bilanzfehlbetrag so weit als
möglich oder nötig durch eine entsprechende Entnahme daraus abzutragen. *

## § 18 {#par_18}

Interne Verrechnungen
1 Verwaltungsinterne Leistungen sind als interne Verrechnungen auszuweisen,
wenn sie für oder durch Spezialfinanzierungen erfolgen.
2 Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen
ausgewiesen werden.
3 Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.
4 Investitionsrechnung

## § 19 {#par_19}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst die Ausgaben und Einnahmen für Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und die mehrjährig genutzt
werden können (kurz: Investitionsausgaben und -einnahmen). Vorbehalten

## § 20 bleibt {#par_20}

2 Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind am Ende des Rechnungsjahres zu aktivieren bzw. zu passivieren.
§ 20 Verbuchung in der Erfolgsrechnung
1 Investitionsausgaben können bis zu folgenden Obergrenzen in der Erfolgsrechnung verbucht werden:
a. von Gemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnerinnen und
Einwohnern bis CHF 25'000.–;
b. von Gemeinden mit bis zu 5'000 Einwohnerinnen und
Einwohnern bis CHF 50'000.–;
6 180.10
c. von Gemeinden mit bis zu 10'000 Einwohnerinnen und
Einwohnern bis CHF 75'000.–;
d. von Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnerinnen und
Einwohnern bis CHF 100'000.–.
5 Zweckfinanzierungen

## § 21 {#par_21}

Spezialfinanzierung
1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.
2 Die Gemeinden führen als Spezialfinanzierung:
a. die Wasserversorgung,
b. die Abwasserbeseitigung,
c. die Abfallbeseitigung.
3 Sie können durch Reglement vorsehen, weitere Aufgaben gemäss den Funktionen des Kontenrahmens als Spezialfinanzierungen zu führen.
4 Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 17 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieser
Verordnung gelten sinngemäss.
5 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen bewilligen, dass eine anders
als gebührengetragene Einlage in eine Spezialfinanzierung getätigt werden
darf oder dass eine Entnahme aus einer Spezialfinanzierung für eine andere
als die spezifische Aufgabe verwendet werden darf.

## § 22 {#par_22}

Fonds
1 Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.
2 Als Fonds sind zu führen:
a. die Ersatzabgaben für nicht erstellte Schutzraumbauten,
b. * die Ersatzabgaben für nicht erstellte Fahrzeugabstellplätze,
c. * die Mehrwertabgabe,
d. * …
3 Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren
mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *
4 Fonds gemäss Abs. 3 zur kommunalen Standortförderung dürfen mit den
Steuereinnahmen von juristischen Personen geäufnet werden. *
7 180.10

## § 23 {#par_23}

Privatrechtliche Zweckbindungen
1 Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds
zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

## § 24 {#par_24}

Vorfinanzierung
1 Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen
sind.
2 Vorfinanzierungen und Einlagen in solche bedürfen des Beschlusses der
Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Sie sind höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig. *
3 Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während
der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.
4 Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der folgenden 5 Rechnungsjahre
seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.
§ 24a * Finanzpolitische Reserve
1 Es kann eine finanzpolitische Reserve gebildet werden.
2 Einlagen in die finanzpolitische Reserve und Entnahmen daraus bedürfen des
Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Vorbehalten
bleibt § 17 Abs. 2.
3 Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig.
4 Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen
Reserve zulässig.
6 Budget

## § 25 {#par_25}

Budget (§ 158 GemG)
1 Das Budget im Umfang von § 26 Abs. 1 ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis. *
1bis Einlagen in die finanzpolitische Reserve dürfen nicht budgetiert werden.
Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve und Einlagen in Vorfinanzierungen dürfen nur in gleicher Höhe budgetiert werden. *
2 Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für
den bezeichneten Zweck zu tätigen. *
3 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres.
Vorbehalten bleibt Abs. 4. *
8 180.10
4 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der
Sondervorlagenlimite während weiterer 2 Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als gebundene

## § 26 Ausgaben. * {#par_26}

Umfang
1 Das Budget enthält:
a. die Ergebnisübersicht,
b. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen,
c. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten,
d. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung,
e. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen,
f. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten,
g. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung.
1bis Es enthält zudem: *
a. die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen,
b. die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen.
2 Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
3 Dem Budget sind beizulegen:
a. * …
b. die Auflistung der Finanzkennzahlen.

## § 27 {#par_27}

Ergebnisübersicht
1 Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung
a. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis
aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung;
b. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus;
c. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis aus.
2 Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investionseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden
Nettoinvestitionen aus.

## § 28 {#par_28}

Detailrechnungen
1 Die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung ist hinsichtlich wesentlicher
Veränderungen gegenüber dem Budget des Vorjahres sowie hinsichtlich wesentlicher, ungebunderer Ausgaben zu erläutern.
2 Die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung ist hinsichtlich der wesentlichen Beträge zu erläutern.
9 180.10

## § 29 {#par_29}

Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen *
1 Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die beschlossenen und die beabsichtigten Investitionen. *
2 Sie enthält für jede beschlossene Investition folgende Angaben:
a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird;
b. die Bezeichnung der Ausgabe;
c. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen
Nachtragskreditbeschlusses;
d. der beschlossene Ausgabenbetrag;
e. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
f. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahres;
g. der getätigte und der beabsichtigte Ausgabenbetrag gemäss dem Budget
des Vorjahres bzw. gemäss dem aktuellen Budget;
h. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budgetjahres.
3 Sie umfasst für jede beabsichtigte Investition folgende Angaben:
a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht werden wird;
b. die Bezeichnung der Ausgabe;
c. der beabsichtigte Ausgabenbetrag;
d. der beabsichtigte Ausgabenbetrag im Budgetjahr;
e. der beabsichtigte, verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budgetjahres.
§ 29a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen
1 Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlossenen und die beabsichtigten Investitionen.
2 Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 29 Abs. 2 und 3 ohne deren Bst. a.

## § 30 {#par_30}

Auflistung der Finanzkennzahlen
1 Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Generalsekretariat der
Finanz- und Kirchendirektion berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte. *

## § 31 {#par_31}

Erläuterungen des Gemeinderats (§ 158 Abs. 3 GemG)
1 Die Erläuterungen des Gemeinderats zum Budget umfassen Erklärungen
zum Rechnungsmodell sowie Aussagen zur finanzpolitischen Tragbarkeit.
10 180.10

## § 32 {#par_32}

Passation des Budgets (§ 168a Abs. 1 GemG)
1 Das Budget ist spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats in elektronischer Form via Webplattform sowie im PDF-Format dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion
einzureichen. *
2 Zusätzlich ist einzureichen:
a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
b. eine Aufstellung der im folgenden Jahr geltenden Steuerfüsse und Steuersätze sowie Gebührenhöhen der Spezialfinanzierungen,
c. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.
3 Fristgerecht eingereichte Budgets, zu denen die Direktion den Gemeinden bis
zum 31. März keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

## § 33 {#par_33}

Verspäteter Beschluss des Budgets (§ 158 Abs. 1 GemG)
1 Unterlässt es die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, das Budget
bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so sind die zuständigen Gemeindebehörden ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben
vorzunehmen.
7 Jahresrechnung

## § 34 {#par_34}

Jahresrechnung (§ 164 GemG)
1 Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und
die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.
2 Sie enthält:
a. die Ergebnisübersicht,
b. die Geldflussrechnung,
c. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen,
d. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten,
e. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung,
f. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen,
g. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten,
h. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung,
i. den Zusammenzug der Bilanz,
k. die Detaildarstellung der Bilanz.
3 Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Bst. a und c–h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
11 180.10
4 Der Jahresrechnung sind beizulegen:
a. der Eigenkapitalnachweis,
b. der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens,
c. die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens,
d. die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten,
e. die Auflistung der Rückstellungen,
f. die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben,
g. die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen,
h. * die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen,
hbis. * die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen,
i. die Auflistung der Finanzkennzahlen,
k. die Auflistung der Gemeindebeteiligungen,
l. die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit.

## § 35 {#par_35}

Ergebnisübersicht
1 Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung:
a. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis
aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung;
b. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus;
c. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis sowie die Veränderung des Bilanzüberschusses bzw. des Bilanzfehlbetrags aus.
2 Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investionseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden
Nettoinvestitionen aus.

## § 36 {#par_36}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung weist die Herkunft und die Verwendung der Mittel aus.
2 Sie stellt die Geldflüsse aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit
sowie aus Finanzierungstätigkeit dar.

## § 37 {#par_37}

Detailrechnungen
1 Die funktional gegliederten Detailerfolgs- und Detailinvestitionsrechnungen
sind hinsichtlich wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Budget zu erläutern.

## § 38 {#par_38}

Zusammenzug und Detaildarstellung der Bilanz
1 Die Bilanz umfasst die Jahresanfangsbestände, die Zugänge, die Abgänge
und die Jahresendbestände.
12 180.10

## § 39 {#par_39}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderung des Eigenkapitals detailliert
auf.

## § 40 {#par_40}

Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens
1 Der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens enthält
für jede Investitionsausgabe, die über die Investitionsrechnung verbucht wird,
folgende Angaben:
a. das Konto und die Laufnummer,
b. die Bezeichnung des Objekts sowie bei Grundstücken die Parzellennummer und die Fläche,
c. das Jahr der erstmaligen Abschreibung,
d. die kategorisierte Nutzungsdauer,
e. gegebenenfalls den Zeitpunkt des Endes der verkürzten Nutzungsdauer
sowie den Grund derselben,
f. die Höhe der getätigten Investitionsausgabe,
g. die nach Abzug der Investitionseinnahmen verbleibende Höhe der Investitionsausgabe,
h. den Wert zu Beginn des laufenden Jahres,
i. die Höhe der Investionsausgaben im laufenden Jahr,
k. die Höhe der Investitionseinnahmen im laufenden Jahr,
l. die planmässigen Abschreibungen im laufenden Jahr,
m. gegebenenfalls die ausserplanmässigen Abschreibungen im laufenden
Jahr,
n. den Wert am Ende des laufenden Jahres.

## § 41 {#par_41}

Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens
1 Die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens enthält für jede Anlage folgende Angaben:
a. das Bilanzkonto;
b. bei Fahrnis die Bezeichnung des Objekts;
c. bei Grundstücken die Bezeichnung des Objekts, die Parzellennummer,
die Fläche und die Zonenzugehörigkeit;
d. den Anschaffungswert;
e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.
13 180.10

## § 42 {#par_42}

Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten
1 Die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten enthält für
jede Verbindlichkeit folgende Angaben:
a. das Bilanzkonto;
b. die Gläubigerschaft;
c. der Beginn und die Fälligkeit;
d. den Zinssatz und den Zinsaufwand im Rechnungsjahr;
e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.

## § 43 {#par_43}

Auflistung der Rückstellungen
1 Die Auflistung der Rückstellungen ist nach Konten gegliedert und enthält für
jede Rückstellung:
a. den Zweck der Rückstellung,
b. die Begründung zur Rückstellung sowie zu deren allfälligen Veränderung,
c. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.

## § 44 {#par_44}

Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben
1 Die Auflistung der Eventualverpflichtungen enthält die Verpflichtungen, deren
Bestand nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.
2 Die Auflistung der Eventualguthaben enthält die Guthaben, deren Bestand
nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.

## § 45 {#par_45}

Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen
1 Die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen enthält für jeden Betrag
die Beschreibung des Verwendungszweckes.

## § 46 {#par_46}

Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen *
1 Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die beschlossenen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen. *
2 Sie enthält für jede Investition folgende Angaben:
a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird;
b. die Bezeichnung der Ausgabe;
c. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen
Nachtragskreditbeschlusses;
d. der beschlossene Ausgabenbetrag;
e. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
14 180.10
f. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahres;
g. der getätigte Ausgabenbetrag im Rechnungsjahr;
h. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Rechnungsjahres;
i. bei Investitionen, die im Rechnungsjahr abgeschlossenen worden sind,
das Datum der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den
Gemeinderat.
§ 46a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen
1 Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlossenen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen.
2 Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 46 Abs. 2 ohne dessen
Bst. a.

## § 47 {#par_47}

Auflistung der Finanzkennzahlen
1 Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Generalsekretariat der
Finanz- und Kirchendirektion berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte. *

## § 48 {#par_48}

Auflistung der Gemeindebeteiligungen
1 Die Auflistung der Gemeindebeteiligungen umfasst die dem Verwaltungsvermögen zugeordneten Beteiligungen der Gemeinde an:
a. Aktiengesellschaften,
b. Kommanditaktiengesellschaften,
c. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d. privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften.
2 Sie führt zudem die Vertretungen der Gemeinde in Entscheidgremien juristischer Personen auf, bei denen die Gemeinde zur Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben und Kompetenzen Mitglied ist, sowie ihre Aufsichtsmandate über
Stiftungen. *
3 Sie enthält für jede Position gemäss den Abs. 1 und 2 folgende Angaben:
a. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der juristischen Person;
b. Anteil der Gemeinde an der juristischen Person sowie Anschaffungs- und
Buchwert des Anteils;
c. Haftungsumfang der Gemeinde;
d. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der juristischen
Person.
15 180.10

## § 49 {#par_49}

Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit
1 Die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit der Gemeinde durch:
a. interkommunale Verträge,
b. gemeinsame Amtsstellen,
c. gemeinsame Kommissionen,
d. gemeinsame Behörden,
e. Zweckverbände,
f. Anstalten,
g. Stiftungen.
2 Sie enthält für jede Zusammenarbeit folgende Angaben:
a. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der Institution;
b. mitwirkende Gemeinden;
c. Anteil der Gemeinde an der Institution;
d. Zahlungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres zwischen der
Gemeinde und der Institution;
e. Haftungsumfang der Gemeinde;
f. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Institution.

## § 50 {#par_50}

Bemerkungen des Gemeinderats (§ 164 Abs. 2 GemG)
1 Die Bemerkungen des Gemeinderats zur Jahresrechnung umfassen Erklärungen zum Rechnungsmodell sowie Erläuterungen zum Rechnungsergebnis.

## § 51 {#par_51}

Passation der Jahresrechnung (§ 168a Abs. 1 GemG)
1 Die Jahresrechnung ist mit sämtlichen Beilagen spätestens 2 Wochen nach
dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion im PDF-Format einzureichen.
Sie ist zusätzlich in elektronischer Form via Webplattform einzureichen, wenn
Änderungen gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschlossen worden
sind. *
2 Zusätzlich sind einzureichen:
a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
b. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.
3 Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion den
Gemeinden bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.
16 180.10
8 Globalbudgetierung

## § 52 {#par_52}

Globalbudgetierung
1 Die Gemeinden können durch Reglement die Globalbudgetierung einführen.
2 Die Globalbudgetierung beinhaltet:
a. die Beschreibung aller oder einiger kommunaler Aufgaben als Produkte;
b. die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche
einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;
c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie
mit einem Globalbudget;
d. die Befugnis des Gemeinderats, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;
e. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.

## § 53 {#par_53}

Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat ist zuständig für:
a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen,
b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets,
c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat ist zuständig für:
a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;
b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.
3 Durch Reglement können alle oder einzelne gemeinderätlichen Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat übertragen werden.

## § 54 {#par_54}

Budget und Jahresrechnung
1 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst das Budget
und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht
die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der konventionellen Form zu
beschliessen.
2 Die Gemeinde reicht dem Kanton das Budget und die Jahresrechnung in der
Form gemäss Abs. 1 ein. Zudem reicht sie sie vollständig in der konventionellen Form ein.
17 180.10
9 Rechnungsprüfungskommission

## § 55 {#par_55}

Aufgaben (§ 99, § 158 Abs. 1 und § 164 Abs. 2 GemG)
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gegebenenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft
die Jahresrechnung.
2 Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die
Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften.
3 Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und
Rechtmässigkeit;
b. finanzpolitische Würdigung des Budgets sowie des Aufgaben- und Finanzplanes hinsichtlich der Tragbarkeit und der Erreichung eines auf die
Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.
4 Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit;
b. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen.
5 Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen.

## § 56 {#par_56}

Berichterstattung, Anzeige (§ 99 Abs. 2 GemG)
1 Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung oder an den Einwohnerrat
unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht dem Gemeinderat zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen.
2 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.
10 Schlussbestimmungen

## § 57 {#par_57}

Umsetzung des neuen Rechts
1 Auf den 1. Januar 2014 hin:
a. sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die
keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2014 mit dem Bilanzüberschuss resp. dem Bilanzfehlbetrag zu verrechnen;
18 180.10
b. * sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen neu zu bewerten.
2 Das bisherige Verwaltungsvermögen ohne der Darlehen und Beteiligungen
sowie ohne der unbebauten Grundstücke ist pauschal zum Buchwert vom
31. Dezember 2013 gemäss den Abschreibungssätzen von Anhang II
abzuschreiben.
3 Der Regierungsrat kann im Einzelfall und auf Gesuch hin Abschreibungssätze
auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen bewilligen, die von dieser Verordnung abweichen. Das Gesuch ist spätestens bis 30. Juni 2014 dem Amt einzureichen.
4 In der Jahresrechnung 2014 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der
Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2013 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2014 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen. Die Eröffnungsbilanz 2014 und
die provisorischen Auflistungen gemäss den §§ 40, 41 und 43 pro 2014 sind
dem Amt bis am 31. Oktober 2014 einzureichen. *
5 Die Nachführung der Jahresrechnungen 2012 und 2013 für die §§ 26 Abs. 2
und § 34 Abs. 3 ist fakultativ.
§ 57a * Ausfinanzierung der BLPK
1 Für die Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse sind per
1. Januar 2014 Rückstellungen gemäss § 57 Abs. 1 Bst. b zu bilden.
2 Resultiert dabei ein negativer Neubewertungssaldo, so ist dieser einem separaten Bilanzfehlbetragskonto zuzuweisen.
3 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei der Genehmigung der Jahresrechnung 2014 beschliessen, den separaten Bilanzfehlbetrag
ganz oder teilweise mit dem ordentlichen Bilanzüberschuss zu verrechnen.
4 Ab dem 1. Januar 2015 ist der separate Bilanzfehlbetrag gemäss Abs. 2 oder
3 längstens innert 20 Jahren zu jährlich mindestens 5 % erfolgswirksam
abzuschreiben. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei
den Genehmigungen der Jahresrechnungen einen höheren Abschreibungssatz
beschliessen.
5 Aufwertungsgewinne gemäss § 8 Abs. 2, die nach dem 1. Januar 2014 eintreten, sind mit dem separaten Bilanzfehlbetrag zu verrechnen.
§ 57b * Auflösung der Neubewertungsreserve
1 Die Neubewertungsreserve gemäss altrechtlichem § 9 ist im Rechnungsjahr 2017 erfolgswirksam aufzulösen.
19 180.10

## § 58 {#par_58}

Spätere Anwendung des neuen Rechts
1 Die Zweckverbände und Anstalten wenden das neue Recht spätestens ab
1. Januar 2017 an.
2 Auf den Zeitpunkt der Anwendung hin gilt § 57 sinngemäss.

## § 59 {#par_59}

Änderung der Finanzausgleichsverordnung
1 Die Finanzausgleichsverordnung vom 15. Dezember 20093) wird wie folgt geändert: ...4)

## § 60 {#par_60}

Änderung der Verordnung über Sprachentwicklung und Kommunikation
1 Die Verordnung vom 9. November 20045) über den Förderunterricht in

## § 61 Sprachentwicklung und Kommunikation wird wie folgt geändert: ...6) {#par_61}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 24. November 19987) über den Finanzhaushalt und das
Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird aufgehoben.

## § 62 {#par_62}

Inkrafttreten
1 § 4 Abs. 7 von § 59 sowie § 60 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in
Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
3) GS 36.1288, SGS 185.11
4) Mit GS 37.836
5) GS 35.267, SGS 640.81
6) Mit GS 37.836
7) GS 33.414, SGS 180.10
20 180.10
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.02.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 37.0836
20.05.2014 01.01.2014 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57 Abs. 4 geändert GS 2014.046
20.05.2014 01.01.2014 § 57a eingefügt GS 2014.046
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 2 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 3 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 1bis eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 26 Abs. 3, Bst. a. aufgehoben GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29 Titel geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 29a eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 4, Bst. h. geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 34 Abs. 4, Bst. hbis. eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46 Titel geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46 Abs. 1 geändert GS 2014.049
27.05.2014 01.01.2015 § 46a eingefügt GS 2014.049
27.05.2014 01.07.2014 § 48 Abs. 2 geändert GS 2014.049
28.11.2017 31.12.2017 § 9 aufgehoben GS 2017.067
28.11.2017 31.12.2017 § 14 Abs. 1, Bst. d. aufgehoben GS 2017.067
28.11.2017 31.12.2017 § 57b eingefügt GS 2017.067
14.01.2020 31.12.2019 § 14 Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 14 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 17 Abs. 2 eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 22 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 22 Abs. 2, Bst. c. eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 24 Abs. 2 geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 24a eingefügt GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 25 Abs. 1 geändert GS 2020.004
14.01.2020 31.12.2019 § 25 Abs. 1bis eingefügt GS 2020.004
17.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2020.090
17.11.2020 01.01.2021 § 22 Abs. 2, Bst. d. eingefügt GS 2020.090
27.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert GS 2022.076
27.09.2022 01.01.2023 § 51 Abs. 1 geändert GS 2022.076
03.12.2024 01.01.2025 § 30 Abs. 1 geändert GS 2024.060
21 180.10
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.2024 01.01.2025 § 32 Abs. 1 geändert GS 2024.060
03.12.2024 01.01.2025 § 47 Abs. 1 geändert GS 2024.060
03.12.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 1 geändert GS 2024.060
28.10.2025 01.11.2025 Erlasstitel geändert GS 2025.043
28.10.2025 01.11.2025 § 22 Abs. 2, Bst. d. aufgehoben GS 2025.043
28.10.2025 01.11.2025 § 22 Abs. 3 geändert GS 2025.043
28.10.2025 01.11.2025 § 22 Abs. 4 eingefügt GS 2025.043
22 180.10
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.02.2012 01.01.2014 Erstfassung GS 37.0836
Erlasstitel 28.10.2025 01.11.2025 geändert GS 2025.043
§ 9 28.11.2017 31.12.2017 aufgehoben GS 2017.067
§ 9 Abs. 1 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046
§ 9 Abs. 3 20.05.2014 01.01.2014 eingefügt GS 2014.046
§ 14 Abs. 1, Bst. d. 28.11.2017 31.12.2017 aufgehoben GS 2017.067
§ 14 Abs. 1, Bst. e. 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 14 Abs. 1, Bst. f. 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 17 Abs. 2 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 22 Abs. 2, Bst. b. 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 22 Abs. 2, Bst. c. 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 22 Abs. 2, Bst. c. 17.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.090
§ 22 Abs. 2, Bst. d. 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.090
§ 22 Abs. 2, Bst. d. 28.10.2025 01.11.2025 aufgehoben GS 2025.043
§ 22 Abs. 3 28.10.2025 01.11.2025 geändert GS 2025.043
§ 22 Abs. 4 28.10.2025 01.11.2025 eingefügt GS 2025.043
§ 24 Abs. 2 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 24a 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 25 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 25 Abs. 1 14.01.2020 31.12.2019 geändert GS 2020.004
§ 25 Abs. 1bis 14.01.2020 31.12.2019 eingefügt GS 2020.004
§ 25 Abs. 2 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 25 Abs. 3 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 25 Abs. 4 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 26 Abs. 1bis 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 26 Abs. 3, Bst. a. 27.05.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.049
§ 29 27.05.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.049
§ 29 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 29a 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 30 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 32 Abs. 1 27.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.076
§ 32 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 34 Abs. 4, Bst. h. 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 34 Abs. 4, Bst. hbis. 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 46 27.05.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.049
§ 46 Abs. 1 27.05.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.049
§ 46a 27.05.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.049
§ 47 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
23 180.10
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 48 Abs. 2 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.049
§ 51 Abs. 1 27.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.076
§ 51 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 57 Abs. 1, Bst. b. 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046
§ 57 Abs. 4 20.05.2014 01.01.2014 geändert GS 2014.046
§ 57a 20.05.2014 01.01.2014 eingefügt GS 2014.046
§ 57b 28.11.2017 31.12.2017 eingefügt GS 2017.067
Anhang zu SGS 180.10, Stand 01.09.20141
Anhang I: Kategorisierte Nutzungsdauer
1. Tabelle
Anlagekategorie Nutzungsdauer
Abschreibungssatz
Grund und Boden; vorbehalten dritte Zeile unbegrenzt 0 %
W ald 50 Jahre 2 %
Strassen, Gewässerverbauungen und Friedhöfe; je
inklusive Grund und Boden
40 Jahre 2,5 %
Übrige Tiefbauten 40 Jahre 2,5 %
Hochbauten 30 Jahre 3,33 %
W asserversorgung: Wasserfassungen,
Brunn-stuben, Reservoire, Netz, Hydranten
50 Jahre 2 %
Kanalisation 50 Jahre 2 %
Technikanlagen 15 Jahre 6,67 %
Allgemeine Mobilien: Fahrzeuge, Einrichtungen, Maschinen
10 Jahre 10 %
Hard- und Software sowie allgemeine immateriel-le
W erte
5 Jahre 20 %
Planwerke 15 Jahre 6,67 %
2. Investitionsbeiträge
Investitionsbeiträge sind nach demjenigen Satz abzuschreiben, der für die
Anlage gilt, für die sie ausgerichtet werden.
Anhang zu SGS 180.10, Stand 01.09.20142
Anhang II: Abschreibung des bisherigen Verwaltungsvermögens
1. Verwaltungsvermögen vorbehältlich Ziffer 2
Jahr Abschreibungssatz auf dem Jahr Abschreibungssatz auf dem
Buchwert 31. Dezember 2013 Buchwert 31. Dezember 2013
2014 10,0 % 2023 5,5 %
2015 9,5 % 2024 5,0 %
2016 9,0 % 2025 4,0 %
2017 8,5 % 2026 3,5 %
2018 8,0 % 2027 3,0 %
2019 7,5 % 2028 2,5 %
2020 7,0 % 2029 2,0 %
2021 6,5 % 2030 1,5 %
2022 6,0 % 2031 1,0 %
2. Verwaltungsvermögen der Spezialfinanzierungen
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Jahr Abschreibungssatz auf dem Jahr Abschreibungssatz auf dem
Buchwert 31. Dezember 2013 Buchwert 31. Dezember 2013
2014 8,0% 2026 4,0%
2015 7,5% 2027 3,5%
2016 7,5% 2028 3,5%
2017 7,0% 2029 3,0%
2018 6,5% 2030 2,5%
2019 6,5% 2031 2,5%
2020 6,0% 2032 2,0%
2021 5,5% 2033 1,5%
2022 5,5% 2034 1,5%
2023 5,0% 2035 1,0%
2024 4,5% 2036 1,0%
2025 4,5%
