---
title: "Briefwechsel vom 30. November 1989 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Schaffung einer «Gemischten schweizerisch-französischen Kommission für nukleare Sicherheit»"
id: 1416961b-df47-4e8d-a2e7-134a030192a8
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.732.934.93"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1990/246_246_246/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1416961b-df47-4e8d-a2e7-134a030192a8
language: de
in_force_from: 1989-11-30
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1990/246_246_246/19891130/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1990-246_246_246-19891130-de-html-3.html
read_on: 2026-10-23
sha256: d9e6402ee5dc6ab366ac3917f572e9fca25dfda531e61e1b1ba91890ddf8715f
provisions: 1
---

# Briefwechsel vom 30. November 1989 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Schaffung einer «Gemischten schweizerisch-französischen Kommission für nukleare Sicherheit»

## Briefwechsel vom 30. November 1989 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Schaffung einer «Gemischten schweizerisch‑französischen Kommission für nukleare Sicherheit» {#text}

0.732.934.93
AS 1990 246
Briefwechsel vom 30. November 1989
zwischen der Schweiz und Frankreich über die Schaffung
einer «Gemischten schweizerisch‑französischen
Kommission für nukleare Sicherheit»In Kraft getreten am 30. November 1989
Übersetzung
Französische Botschaft
Bern, den 30. November 1989
in der Schweiz
Der Botschafter
Seiner Exzellenz Herrn René Felber
Bundesrat
Vorsteher des Eidgenössischen Departements
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Herr Bundesrat,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 30. November 1989 zu bestätigen, das folgenden Inhalt hat:
«Entsprechend den Bestimmungen des am 5. Dezember 1988 in Paris unterzeichneten französisch‑schweizerischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie sind die Regierung der Französischen Republik und der Schweizerische Bundesrat übereingekommen, zur Verstärkung der Sicherheit der kerntechnischen Einrichtungen und zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die Umwelt beizutragen.I Deshalb haben die beiden Regierungen beschlossen, Informationen auf den folgenden Gebieten auszutauschen:– Sicherheitskonzeption und Sicherheit der Reaktoren,
– Kriterien und technische Regeln auf dem Gebiet der Reaktorsicherheit,
– Sicherheit der andern Einrichtungen des Brennstoffzyklus und insbesondere der Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle,
– Strahlenschutz,
– Untersuchung von Unfallszenarien.
Die Prioritäten der zu behandelnden Probleme werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Jedes Problem muss nach Möglichkeit Gegenstand einer gegenseitigen Darlegung der Erfahrungen in beiden Ländern bilden.
II Für die Anwendung dieser Bestimmungen sowie für die Behandlung anderer die nukleare Sicherheit betreffende und die beiden Regierungen interessierende Fragen wird eine «Gemischte schweizerisch‑französische Kommission für nukleare Sicherheit» eingesetzt.
Die Gemischte Kommission setzt sich aus den für die nukleare Sicherheit zuständigen Behörden und ihren technischen Hilfen zusammen.
Die Kommission gibt sich ein Verfahrensreglement.
Dieses Schreiben und die Antwort Eurer Exzellenz bilden ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen.
Dieses Abkommen tritt am Tag Ihrer Antwort in Kraft. Es kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit gekündigt werden; die Kündigung wird ein Jahr nach Mitteilung an die andere Vertragspartei wirksam.»
Ich habe die Ehre, Ihnen als Antwort zu bestätigen, dass die vorstehenden Ausführungen die Zustimmung Frankreichs finden und zu bestätigen, dass Ihr Schreiben vom 30. November 1989 und diese Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bezüglich der Schaffung einer «Gemischten schweizerisch-französischen Kommission für nukleare Sicherheit» bilden.
Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Philippe Cuvillier
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
SR 0.732.934.9
