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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7

## Art. 1 der Verantwortlichkeiten {#art_1}

1 Auf dem thurgauischen Teilstück der N 1 zwischen der
Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen
werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit
Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt.
2 Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der
Kantonsgrenze bei Kefikon und der Verzweigung von N 1 und N 7 werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der
Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei genannt, ausgeübt.
II. Zuständigkeit

## Art. 2 Grundsatz {#art_2}

1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kanton Zürich betreffend die N 1 und der Kanton Thurgau betreffend die
N 7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N 7 und der
Kanton Thurgau betreffend die N 1 als Gebietskanton bezeichnet.
2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche
Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten
gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen
worden sind.
551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7
Örtliche

## Art. 3 Zuständigkeit {#art_3}

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliesslich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 19644.
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlusswerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem
Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden
integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB3).
Sachliche

## Art. 4 Zuständigkeit {#art_4}

Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des
Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung
der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach
den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im
Strassenverkehr6, nach den Vorschriften und zugunsten des Stammkantons.
b. Gerichtliche

## Art. 5 Polizei {#art_5}

1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die
polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskantons vorzunehmen sind.
a. Strassenpolizei
Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 551.172
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet
worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.
4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen
Massnahmen.

## Art. 6 Verfahren {#art_6}

1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die
Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g.
2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport-
und Meldewesen.

## Art. 7 Rettungswesen {#art_7}

Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den
Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

## Art. 8 Gerichtsstand {#art_8}

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis
auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der
Nacheile (Art. 350–356 StGB3).

## Art. 9 Unterstellung {#art_9}

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr
Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons
und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

## Art. 10 Befehlsgewalt {#art_10}

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden
des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch
Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons
an dessen Autobahnpolizei.
551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7

## Art. 11 Disziplinargewalt {#art_11}

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind
von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu
melden.

## Art. 12 Haftung {#art_12}

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem
Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem
Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu,
soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des
Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahnpolizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in Bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

## Art. 13 Beistand {#art_13}

1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden
dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem
Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
2 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei
für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton
erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.
IV. Kostenregelung

## Art. 14 Betriebskosten {#art_14}

1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die
Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die
Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern
Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Stammkanton.
Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 551.172
V. Schlussbestimmungen

## Art. 15 Vollzug {#art_15}

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau.

## Art. 16 Anstände {#art_16}

Anstände zwischen den Vertragsparteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen
Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

## Art. 17 Inkrafttreten {#art_17}

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der
N 7 von der Attiker-Verzweigung (N 1 / N 7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft.
Vertragsdauer2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung
zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der
Autobahnpolizei auf der N 1 vom 29. Oktober 1970.
Genehmigung
durch den

## Art. 18 Bundesrat {#art_18}

Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung2 dem Bundesrat zur Genehmigung7 unterbreitet.
1 OS 46, 319 und GS IV, 132.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).
5 SR 741.01.
6 SR 741.03.
7 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1976.
