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title: "Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen"
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provisions: 4
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# Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Mitarbeit der Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für
die natürlichen Personen (unter Ausschluss der Mitglieder, welche Staatsangestellte sind) wird wie folgt entschädigt:
a) pro Tag Fr. 350
b) pro Halbtag Fr. 220

## Art. 2 c) pro Stunde Fr. 50 {#art_2}

1 Die Entschädigung für die Mahlzeiten beträgt 25 Franken.
2 Die Kommissionsmitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Rückerstattung der Transportkosten (innerhalb des Kantons SBB Billett 2. Klasse
und ausserhalb des Kantons SBB Billett 1. Klasse oder PTT Billett für Einheimische).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
642.103
3 Sofern die Umstände die Benutzung eines Privatfahrzeuges rechtfertigen,
wird eine Entschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer gewährt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Entschädigungen werden anhand einer Abrechnung der kantonalen
Steuerverwaltung ausbezahlt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung
der juristischen Personen vom 14. Januar 1998 auf.
2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwirkend
auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu treten.
642.103
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.09.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 37/2009
642.103
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.09.2009 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 37/2009
