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title: "Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele"
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provisions: 14
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# Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

## § 1 {#par_1}

Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Verteilung der Lotteriefondsmittel gemäss Art. 8 Abs. 3 Ziff. 1 kGSpG2).

## § 2 {#par_2}

Gesundheits- und Sozialdirektion
1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion vollzieht die Aufgaben gemäss
Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)3).
2 Sie entscheidet über die zweckgebundene Verwendung der dem
Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK)4).

## § 3 {#par_3}

Arbeitsamt
1 Das Arbeitsamt ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem
Geldspielgesetz5).
1) NG 932.1
2) NG 932.1
3) SR 935.51
4) NG 932.2
5) SR 935.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
932.11
2 Es vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht
einer anderen Instanz übertragen sind.

## § 4 {#par_4}

Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung erarbeitet den Bericht gemäss Art. 10 kGSpG6).
2 Sie ist zuständig für den Bezug der Spielbankenabgabe.

## § 5 {#par_5}

Steueramt
1 Das Steueramt ist zuständig für die Veranlagung der kantonalen Spielbankenabgabe.

## § 6 {#par_6}

Abteilung Jugend, Familie, Sucht
1 Die Abteilung Jugend, Familie, Sucht ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 81 Abs. 3 BGS7).
2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

## § 7 {#par_7}

Verkauf der Lose
1 Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 5.– nicht übersteigen.
2 Die Lose dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass verkauft werden.

## § 8 {#par_8}

Gewinne
1 Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40 Prozent
der Summe aller Einsätze entsprechen.
2 Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach
Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.

## § 9 {#par_9}

Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist mindestens 20 Tage
vor dem geplanten Anlass auf amtlichem Formular einzureichen.
6) NG 932.1
7) SR 935.51
932.11
2 Es hat insbesondere zu enthalten:
1. die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie
der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung der Kleinlotterien übernehmen;
2. die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Kleinlotterien verwendet werden soll;
3. die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl der Treffer;
4. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an
dem die Kleinlotterien durchgeführt werden soll;
5. die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;
und
6. den Ort und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.

## § 10 {#par_10}

Abrechnung
1 Der Bewilligungsbehörde ist binnen 30 Tagen nach der Durchführung
der Kleinlotterie eine detaillierte Abrechnung einzureichen.
3 Abgaben

## § 11 {#par_11}

Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Für jeweils 1 Geschicklichkeitsspielautomaten sind folgende Abgaben
zu entrichten:
1. Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder
geldwerten Vorteilen: Fr. 1'000.–
2. Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und
Sachgewinn: Fr. 200.–
4 Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Änderung der Gebührenverordnung
1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)8) wird wie
folgt geändert: …
8) NG 265.51
932.11

## § 13 {#par_13}

Aufhebung der Spielverordnung
1 Die Vollzugsverordnung vom 6. November 2001 zum Gesetz über das
Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielverordnung, SpV)9) wird aufgehoben.

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
9) A 2001, 1567
932.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1842
932.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.09.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1842
