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title: "Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 23
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# Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Executive
Master in Art Market Studies an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich.
Verliehene Titel

## § 3 und Abschlüsse {#par_3}

1 Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht
folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
a. Certificate of Advanced Studies in Art Market Studies (CAS,
20 ECTS),
b. Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies (DAS,
35 ECTS),
c. Executive Master UZH in Art Market Studies (EM, 65 ECTS).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines
DAS oder Executive Master wird das zuvor ausgestellte Diplom oder
Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

## § 4 Zielsetzung {#par_4}

1 Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Kunstmarktes zu vermitteln.
2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung
mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale
Kompetenzen.
415.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
Zulassung

## § 5 zu den Studiengängen {#par_5}

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe und mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen
können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer
Berufserfahrung im Kunstbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet
die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann
für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise aufgrund
vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung
von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Ein Übertritt von einem Studiengang in den anderen ist in begründeten Fällen auf Antrag an die Studiengangkommission möglich. Die
Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.
3 Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht
zu einem Abschluss.
4 Pro Studiengang werden in der Regel maximal 30 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Philosophische

## § 6 Fakultät {#par_6}

1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren
Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die Philosophische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate
of Advanced Studies UZH in Art Market Studies», «Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies» sowie den Titel «Executive Master UZH in Art Market Studies».
Leitender

## § 7 Ausschuss {#par_7}

1 Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis zehn Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die
Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder
Professoren der Universität Zürich, davon mindestens zwei als Professorin oder Professor an der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen
sind anerkannte Fachleute aus dem Kunstbereich, die an Universitäten
oder in der Wirtschaft tätig sind.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss
gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat
bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,
c. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der
Evaluationskriterien,
d. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung
von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
f. Vorschläge an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder
des Leitenden Ausschusses,
g. Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,
h. Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse
«Certificate of Advanced Studies UZH in Art Market Studies»,
«Diploma of Advanced Studies UZH in Art Market Studies» sowie
des Titels «Executive Master UZH in Art Market Studies»,
i. Nomination des Beirats.
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit
diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
7 Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen
Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen.

## § 8 Beirat {#par_8}

1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und
Experten aus der kunsthistorischen Forschung oder dem Kunsthandel.
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl
ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.
415.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies

## § 9 Studiengangkommission {#par_9}

1 Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Philosophischen
Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2 Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich
mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich
sowie die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Die Übrigen
sind anerkannte Fachleute, welche an Universitäten oder in der Praxis
tätig sind.
3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
4 Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS
Credits sowie die Bestimmungen der zu erreichenden Leistungsnachweise,
b. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,
c. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
d. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
e. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
f. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,
g. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
h. Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters.
Studiengangleiterin oder

## § 10 Studiengangleiter {#par_10}

1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für
die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich.
Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden
Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden,
b. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
c. Entwicklung von Lehrkonzepten,
d. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und die damit verbundenen Studienleistungen,
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f. Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Studiengangs,
g. Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
h. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,
i. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,
j. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
k. Abwicklung der Studierendenadministration,
l. Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie
mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.

## § 11 Lehrkörper {#par_11}

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Kunstbereich.
Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet
die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein
Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## § 12 Kreditpunktesystem {#par_12}

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen
Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module,
die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die
Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge
definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.
3 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
415.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies
5 Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die
Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in-
oder ausländischen Programm an den Executive Master.

## § 13 Leistungsnachweise {#par_13}

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:
a. Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines
Moduls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des
Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv
nicht bestanden.
5 Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert
einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission
gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission
ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
innert 30 Tagen möglich.

## § 14 Abmeldung {#par_14}

1 Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer
entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis)
versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine
vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom
Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
3 Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die
sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung§ 15.4 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden
mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Diploma

## § 16 Supplement {#par_16}

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 17 Betrugshandlungen {#par_17}

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung
des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, bei Plagiaten oder
bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt
die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende
Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises
oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt;
allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
IV. Studienabschluss
Certificate of
Advanced
Studies UZH
in Art Market
Studies
(CAS UZH
in Art Market

## § 18 Studies) {#par_18}

1 Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 40 Studientage und
dauert mindestens 2 Semester.
2 Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 20 ECTS Credits
erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma of
Advanced Studies UZH in Art
Market Studies
(DAS UZH
in Art Market

## § 19 Studies) {#par_19}

1 Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 50 Studientage und
dauert mindestens 3 Semester.
2 Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 35 ECTS Credits
erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde
und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Bereits verliehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten
Leistungen.
415.638 CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies

## § 20 DAS-Abschlussarbeit {#par_20}

1 Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer
wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Kunstmarkt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 7 ECTS
Credits.
2 Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls
sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend
qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem
Dozenten betreut.
Executive Master UZH in Art
Market Studies
(EM UZH
in Art Market

## § 21 Studies) {#par_21}

1 Der Studiengang umfasst 50 bis 70 Studientage. Der Studiengang dauert 4 Semester.
2 Der Executive Master wird verliehen, wenn mindestens 65 ECTS
Credits erworben sind, die EM-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden
wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Bereits
verliehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt,
allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen
Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die
erbrachten Leistungen.

## § 22 EM-Abschlussarbeit {#par_22}

1 Die EM-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer
wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Kunstmarkt oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 15 ECTS
Credits.
2 Die EM-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls
sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal
drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
3 Die EM-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem
Dozenten betreut.
V. Finanzen

## § 23 Studiengebühren {#par_23}

1 Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der
Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
CAS, DAS und Executive Master in Art Market Studies 415.638
3 Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 10 000 und 15 000.
4 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 15 000 und 20 000.
5 Die Studiengebühren für den Executive Master betragen zwischen
Fr. 24 000 und 32 000.
6 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
7 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils
für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.
8 Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch
auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.
9 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
10 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich3.

## § 24 Rücktritt {#par_24}

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.
Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem
späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.
In Härtefällen entscheidet die Studiengangkommission.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen
davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
1 OS 66, 473; Begründung siehe ABl 2011, 1687.
2 Inkrafttreten: 1. September 2011.
3 LS 415.112.
4 Fassung gemäss URB vom 7. April 2015 (OS 70, 234; ABl 2015-04-24). In
Kraft seit 1. Juli 2015.
