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title: "V vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-GovernmentVerordnung; E-GovV)"
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# V vom 15. Dezember 2020 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-GovernmentVerordnung; E-GovV)

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Durchführung des E-Government-Gesetzes das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen, insbesondere:
a) die Form der elektronischen Kommunikation;
b) die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation;
bbis) das elektronische Beurkundungs- und Beglaubigungssystem;
c) die elektronisch beglaubigten Kopien;
d) das Verfahren zur Ausstellung einer elektronischen Identität (eID);
e) die Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern;
f) die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten;
g) den Betrieb des eID-Systems;
h) die Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr;
i) die elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste (Art. 13b).

## Art. 2 Bezeichnungen {#art_2}

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

## Art. 3 Form der elektronischen Kommunikation {#art_3}

Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kann jede Form der elektronischen Kommunikation genutzt werden. Sie kann insbesondere erfolgen über:
a) den elektronischen Zustelldienst der Landesverwaltung;
b) technische Schnittstellen zwischen Datenanwendungen;
c) elektronische Formulare.

## Art. 4 Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation {#art_4}

1) Die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.
2) Behörden können bei der Regierung die Aufnahme von Verfahren in den Anhang 1 schriftlich anregen. Die Anregung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Verfahrens, das von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation ausgenommen werden soll;
b) die technischen oder organisatorischen Hindernisse, die einer elektronischen Kommunikation entgegenstehen;
c) die Massnahmen, die zur Beseitigung der Hindernisse nach Bst. b ergriffen werden; und
d) den Zeitraum, für den die Ausnahme voraussichtlich erforderlich sein wird.

## Art. 4b b) Protokollierung sowie Datensicherung, -aufbewahrung und -löschung {#art_4b}

1) Die Zugriffe und anderen Aktivitäten im elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem, insbesondere der Zeitpunkt der Aktivität und die Daten des Benutzers, werden protokolliert.
2) Die Urkundsperson hat die elektronische Urkunde oder Beglaubigung sowie die Protokolldaten nach Abs. 1 zu sichern und gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
3) Die elektronische Urkunde oder Beglaubigung sowie die Protokolldaten nach Abs. 1 werden 60 Tage nach Abschluss einer elektronischen Beurkundung oder Beglaubigung automatisch aus dem elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystem gelöscht; ausgenommen davon sind die Daten des Benutzers sowie das Systemprotokoll.

## Art. 4c c) Weitere Betriebs- und Nutzungsbedingungen {#art_4c}

1) Das Amt für Informatik legt das Nähere über den Betrieb des elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystems, insbesondere die technischen Anforderungen, in einem Reglement fest.
2) Es erlässt die für die Nutzung des elektronischen Beurkundungs- und Beglaubigungssystems erforderlichen Bedingungen.

## Art. 5 Elektronisch beglaubigte Kopien {#art_5}

1) Elektronisch beglaubigte Kopien nach Art. 8 des Gesetzes werden durch die Regierungskanzlei angefertigt.
2) Die Anforderungen an das zu beglaubigende Dokument, die Eigenschaften der elektronisch beglaubigten Kopie sowie das Verfahren zur elektronischen Beglaubigung von Kopien werden auf der Internetseite der Regierungskanzlei veröffentlicht.
3) Für die Erstellung einer elektronisch beglaubigten Kopie werden von der Regierungskanzlei Gebühren in der Höhe von 1 bis 50 Franken erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Seitenumfang der zu beglaubigenden Kopie.

## Art. 7 b) Feststellung der Identität des Antragstellers {#art_7}

1) Für die Ausstellung einer eID bedarf es der Feststellung der Identität des Antragstellers; die Feststellung erfolgt durch:
a) das Ausländer- und Passamt bei persönlicher Anwesenheit unter Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises; oder
b) einen vom Ausländer- und Passamt beauftragten Dritten im Rahmen eines dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Identifizierungsverfahrens, insbesondere eines Videoidentifizierungsverfahrens.
2) Der beauftragte Dritte hat dem Ausländer- und Passamt unmittelbar nach Feststellung der Identität folgende Angaben zu übermitteln und zu bestätigen:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Geschlecht;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Adresse.
3) Die Kosten für die Feststellung der Identität durch einen beauftragten Dritten trägt der Antragsteller. Sie werden direkt durch den beauftragten Dritten in Rechnung gestellt.

## Art. 8 c) Verbindung im eID-System {#art_8}

Sobald die Identität des Antragstellers festgestellt ist, stellt das Ausländer- und Passamt unverzüglich eine Verbindung im eID-System her.

## Art. 9 Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern {#art_9}

1) Das Amt für Informatik kann einem privaten Dateninhaber die Verwendung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in seiner Datenanwendung nach Art. 12a des Gesetzes bewilligen, wenn:
a) es sich beim privaten Dateninhaber um ein Unternehmen handelt, welches entweder seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nach Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes über Token und VT-Dienstleister in Liechtenstein registriert ist;
b) der private Dateninhaber die vom Amt für Informatik in einem Reglement festgelegten technischen Voraussetzungen einhält; und
c) der private Dateninhaber die Nutzungsbedingungen des Amtes für Informatik akzeptiert hat.
2) Die Verwendung der eID ist vorbehaltlich Abs. 3 auf die Übermittlung folgender Attribute beschränkt:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Identifikator.
3) Das Amt für Informatik kann die Übermittlung weiterer Attribute nach Massgabe der technischen Möglichkeiten genehmigen, wenn nachgewiesen wird:
a) die Einhaltung der Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung;
b) das Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses; und
c) die Erfüllung der von der Regierung in einem Reglement festgelegten weiteren Kriterien.
4) Das Amt für Informatik hat die Bewilligung zu entziehen, wenn:
a) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der private Dateninhaber allfällige mit der Bewilligung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
5) Das Amt für Informatik erhebt für die Ausfertigung von Verfügungen im Zusammenhang mit Bewilligungen nach Abs. 1 je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von 200 bis 500 Franken; bei Notwendigkeit umfangreicher Recherchen bzw. Ausführungen beträgt die Gebühr je nach Aufwand bis zu 1 000 Franken.

## Art. 10 Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten {#art_10}

1) Die anerkannten elektronischen Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.
2) Behörden können bei der Regierung die Aufnahme von elektronischen Identifizierungsmitteln nach Abs. 1 für einzelne Datenanwendungen in den Anhang 2 anregen. Die Anregung ist der Regierung schriftlich und begründet zu übermitteln.

## Art. 11 Information über die Sperrung und Wiederaktivierung der eID {#art_11}

Die Information des eID-Inhabers über die Sperrung und Wiederaktivierung seiner eID erfolgt über das eID-System.

## Art. 12 Betrieb des eID-Systems {#art_12}

1) Das eID-System hat zur Umsetzung der Zwecke nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes insbesondere folgende technische Anforderungen zu umfassen:
a) eine mobile, digitale Anwendung der Landesverwaltung zur eindeutigen elektronischen Identifikation einer natürlichen Person (eID-App);
b) eine technische Anwendung, welche die gegenseitige Nutzung von notifizierten elektronischen Identifizierungssystemen unter den EWR-Mitgliedstaaten ermöglicht (eIDAS-Knoten);
c) eine Software der Landesverwaltung oder eines Vertrauensdiensteanbieters sowie die Schnittstellen zur eID-App und zum eIDAS-Knoten (technische eID-Anwendung).
2) Zur Umsetzung der Zwecke nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes können elektronische Transaktionen zwischen dem eID-System und Datenanwendungen von Behörden oder privaten Dateninhabern durchgeführt werden.
3) Das Amt für Informatik kann das Nähere über den Betrieb des eID-Systems, insbesondere die technischen Anforderungen, in einem Reglement festlegen.

## Art. 13a b) Erstmalige Aktivierung von Unternehmen {#art_13a}

1) Damit sich ein Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr vertreten lassen kann, bedarf es einer erstmaligen Aktivierung des Unternehmens in der entsprechenden Applikation der Liechtensteinischen Landesverwaltung.
2) Unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht genügt es, wenn die Aktivierung nach Abs. 1 durch eine Person vorgenommen wird, die:
a) zur Vertretung des Unternehmens befugt ist; und
b) eine Funktion ausübt, die in der vom Amt für Justiz auf seiner Internetseite veröffentlichten Liste der Funktionsbezeichnungen für eVertretungen aufgeführt ist.

## Art. 13b Elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste {#art_13b}

Auf die elektronische Einmalkennung für E-Government-Dienste als zeitlich befristetes und örtlich begrenztes Äquivalent zur eID finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 3, Art. 9 bis 11 sowie 12 Abs. 1 und 2.

## Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_14}

Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2011 Nr. 600, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

## Art. 15 Inkrafttreten {#art_15}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
