---
title: "Richtlinien für die Ausrichtung von Beiträgen an Umbauten und Renovationen erhaltenswerter Bauten"
id: 1434dc61-e192-4875-b475-9f159dd65b01
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "624"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/116096
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/1434dc61-e192-4875-b475-9f159dd65b01
language: de
in_force_from: 1968-03-20
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/397729
read_on: 2026-11-08
sha256: a0421546ca4f3fb1d750a304670ba41864c8bed2a1e3d1ddb33ae69cf61a1495
provisions: 8
---

# Richtlinien für die Ausrichtung von Beiträgen an Umbauten und Renovationen erhaltenswerter Bauten

## Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 20. März 1968 {#art_1}

Grundsatz
Die Stadt kann an den Wiederaufbau, den Umbau und die Renovation von
Gebäuden in und ausserhalb der Altstadt Beiträge ausrichten, sofern es sich um
Objekte von kultureller oder historischer Bedeutung handelt. Beiträge können
auch zur Erhaltung des Altstadtbildes an die Renovation von Gebäuden oder
Einzelteilen davon ausgerichtet werden, sofern diese aus anderen Gründen, z.B.
wegen des Orts- und Gassenbildes, schützenswert sind.

## Art. 2 {#art_2}

Subventionierte Mehrkosten
Grundsätzlich werden die Beiträge nur an die durch die Erhaltung bedeutender Teile oder durch die sachgemässe Bearbeitung entstehenden, nachweisbaren Mehrkosten ausgerichtet. Gewöhnliche Fassadenrenovationen können
nicht subventioniert werden.

## Art. 3 {#art_3}

Maximum der Beiträge
An Bauten, welche im Sinne der Denkmalpflege von Bund und Kanton
unterstützt werden, richtet die Stadt Beiträge bis 20 %, maximal in gleicher
Höhe wie der Kanton, aus.

## Art. 4 {#art_4}

Teilweise Übernahme der Mehrkosten
Für andere Objekte beträgt der städtische Beitrag im Maximum 50 % der
Mehrkosten. Auch in solchen Fällen soll der kantonale Denkmalpfleger angehört werden. Beiträge über Fr. 2000.– werden nur ausgerichtet, wenn mit der
Restaurierung gleichzeitig die wohnhygienischen Verhältnisse verbessert werden.

## Art. 5 {#art_5}

Rückerstattungspflicht: Denkmalschutz
Der Empfänger eines städtischen Beitrages hat sich unterschriftlich zu verpflichten, den subventionierten Bau resp. Einzelteil zu erhalten. Wird später
eine Änderung vorgenommen, womit der durch einen Beitrag unterstützte Bau
oder Teil davon untergeht oder so verändert wird, dass er ohne Bedeutung
bleibt, muss der erhaltene Beitrag an die Stadt zurückerstattet werden. Bei Bei-
624 $$$
trägen über Fr. 2000.– kann die Stadt verlangen, dass die Rückerstattungspflicht
im Grundbuch vorgemerkt wird. Bei wesentlichen Unterstützungen wird in der
Regel das Objekt unter Denkmalschutz gestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Gesuche
Beitragsgesuche sind vor Ausführung der Arbeiten dem städtischen Bauamt
einzureichen, welches die Kostenberechnung zu überprüfen hat. Dem Gesuch
sind Pläne oder Photos und eingeholte Offerten beizulegen.

## Art. 7 {#art_7}

Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nach eingereichter und geprüfter Abrechnung, welcher die Originalbelege beizufügen sind.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit der Beschlussfassung durch den Stadtrat in
Kraft.
