---
title: "Link auf Pdf Reglement Wasserversorgung"
id: 14353bae-4cc8-43fc-845f-cb759bbfe585
authority: bfs355
place: "Köniz"
applies_also_from: [be, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "12173"
publisher_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12173/752.32_reglement_waserversorgung.pdf?fp=2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/14353bae-4cc8-43fc-845f-cb759bbfe585
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12173/752.32_reglement_waserversorgung.pdf?fp=2
read_on: 2026-11-08
sha256: ef61ec112803c05ceded50edf790926c07e5d1123e963c2e8e99b0515f64ccf3
provisions: 28
---

# Link auf Pdf Reglement Wasserversorgung

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Gemeindeaufgabe
1 Die Gemeinde sorgt im Rahmen und nach den Vorgaben der
übergeordneten Gesetzgebung für die Versorgung der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger mit Trink- und Brauchwasser,
für die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie für den
Hydrantenlöschschutz.
Leistungen für
Dritte
2 Sie kann im Bereich der Wasserversorgung für Dritte tätig sein,
sofern sie ihre Leistungen mindestens zu kostendeckenden Preisen erbringt.
1 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GschG; SR 814.20) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
2 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) sowie
Ausführungs- und Nebenerlasse.
3 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LBG; SR 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
4 Einführungsverordnung vom 21. September 1994 zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz
(BSG 817.0) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
5 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752) sowie Ausführungs- und
Nebenerlasse.
6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
7 Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz vom 20. Januar 1994 (FWG; BSG 871.11) sowie Ausführungs- und Nebenerlasse.
8 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); Gemeindeverordnung vom
16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111).
752.32 Reglement über die Wasserversorgung

## Art. 2 {#art_2}

Wasserbezügerinnen und
Wasserbezüger
Als Wasserbezügerin und Wasserbezüger gilt, wer dauernd oder
vorübergehend Wasser bezieht, namentlich die Eigentümerin und
der Eigentümer sowie die Bauberechtigte und der Bauberechtigte
einer an die Wasserversorgung angeschlossenen Liegenschaft.

## Art. 3 {#art_3}

Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten
1 Die Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger haben den zuständigen Gemeindeorganen sowie den von der Gemeinde beigezogenen Dritten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Sie sind verpflichtet, den zuständigen Organen zu Installations-,
Kontroll- und Reparaturzwecken sowie zum Ablesen des Wasserzählers Zutritt zu den entsprechenden Bauten und Anlagen zu
gewähren.

## Art. 4 {#art_4}

Bewilligungspflicht
1 Bewilligungspflichtig sind der Neuanschluss einer Liegenschaft
und alle Massnahmen und Vorkehren an angeschlossenen
Liegenschaften, welche zu einer Erhöhung oder Verminderung
des Wasserverbrauchs führen können.
Ableitungsverbot 2 Ohne Bewilligung der Gemeinde darf kein Wasser an Dritte
abgegeben und es dürfen keine Bauten und Anlagen auf anderen Grundstücken durch Leitungsverlängerungen mit Wasser
versorgt werden. Ausgenommen ist die Wasserabgabe in Miet-
und Pachtverhältnissen.

## Art. 5 {#art_5}

Haftungsausschluss Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht von ihr
verschuldete Störungen bei den öffentlichen Anlagen der
Wasserversorgung, durch vorübergehende Einschränkungen oder
Unterbrechungen der Wasserabgabe oder infolge höherer Gewalt
entstehen können.
Reglement über die Wasserversorgung 752.32
II. Gebühren

## Art. 6 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_6}

Arten Die Gemeinde erhebt:
a) eine einmalige Anschlussgebühr;
b) eine einmalige Löschgebühr;
c) wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren;
d) Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug;
e) weitere Gebühren nach Art. 21 und 22.

## Art. 7 {#art_7}

Gebührenpflichtige
1 Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren schulden die
Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger im Sinn von Art. 2.
Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
der Fälligkeit.
2 Die einmalige Löschgebühr schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin oder Eigentümer oder Bauberechtigte oder
Bauberechtigter der geschützten Liegenschaft ist.
3 Die übrigen Gebühren schuldet, wer die gebührenpflichtige
Leistung der Gemeinde veranlasst oder verursacht.
4 Die im Miteigentum an einem gemeinsamen Hausanschluss für
mehrere Gebäude beteiligten Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger schulden fällige Gebühren solidarisch.
5 Bei Handänderungen haften die bisherigen und die neuen Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger solidarisch für Guthaben
aus der laufenden Rechnungsperiode.
6 Wer ohne Bewilligung der Gemeinde von der öffentlichen Wasserversorgung Wasser bezieht, schuldet die der Gemeinde nach
diesem Reglement und der Verordnung über die Wasserversorgung zustehenden Gebühren samt Verzugszinsen sowie den
Ersatz aller weiteren durch den unberechtigten Wasserbezug
verursachten Aufwendungen.
752.32 Reglement über die Wasserversorgung

## Art. 8 {#art_8}

Fälligkeit;
Gebührenerhebung
1 Die einmalige Anschlussgebühr wird im Zeitpunkt des Wasseranschlusses fällig. Der Anschluss ist mit dem Setzen des
Wasserzählers hergestellt. Nach Baubeginn können Akonto-
Rechnungen im Umfang von 80 bis 90 Prozent des voraussichtlichen Gebührenbetrags gestellt werden.
2 Die einmalige Löschgebühr wird in der Regel mit der Fertigstellung des geschützten Gebäudes oder bei Gewährleistung
des nachträglichen Hydrantenlöschschutzes fällig. Für Akonto-
Rechnungen gilt Abs. 1.
3 Die übrigen Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.
4 Soweit dieses Reglement und die Verordnung über die Wasserversorgung keine Regelung enthalten, richtet sich die Gebührenerhebung nach dem Reglement über die Erhebung von
Gebühren der Gemeinde Köniz.

## Art. 9 {#art_9}

Verjährung Die einmaligen Gebühren verjähren zehn, die wiederkehrenden
fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

## Art. 10 B. Einmalige Anschlussgebühr {#art_10}

Bemessung 1 Die einmalige Anschlussgebühr wird auf Grund der Belastungswerte (BW) gemäss den Leitsätzen für die Erstellung
von Wasserinstallationen des Schweizerischen Vereins des Gas-
und Wasserfachs (SVGW) und auf Grund des umbauten Raumes
nach SIA-Norm bemessen.
2 Die einmalige Anschlussgebühr wird bei einem Indexstand von
120 des Berner Wohnbaukostenindexes (Basis Oktober 1987 =
100.8) wie folgt berechnet:
a) für jeden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung:
CHF 60.00 pro Belastungswert (BW) und
b) pro m3 umbauten Raumes nach SIA-Norm: CHF 3.00
sowie
c) für Sprinkleranlagen und andere Anschlüsse, bei denen
die Belastungswerte (BW) nicht nach den Leitsätzen des
SVGW ermittelt werden können, auf Grund der maximalen Vorhalteleistung: CHF 10.00 pro Liter/Minute.
3 Ist der Hydrantenlöschschutz im Zeitpunkt des Anschlusses
noch nicht gewährleistet, bemisst sich die Anschlussgebühr
vorderhand allein nach den BW. Die Nachzahlung für den
Reglement über die Wasserversorgung 752.32
gesamten umbauten Raum wird im Zeitpunkt der Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes erhoben.
4 Bei jeder Veränderung des Indexes seit der letzten Anpassung
um ± 10 Prozent kann eine Anpassung der Ansätze nach Abs. 2

## Art. 11 im gleichen Verhältnis erfolgen.9 {#art_11}

Nachzahlung Eine Nachzahlung der Anschlussgebühr ist geschuldet:
a) bei Erhöhung der Belastungswerte;
b) bei einer Vergrösserung des umbauten Raumes um mehr als
10 m3 nach SIA-Norm;10
c) bei Einbau oder Vergrösserung einer Sprinkleranlage.

## Art. 12 {#art_12}

Anrechnung Bei Wiederaufbau infolge Brandfalls oder Gebäudeabbruchs
werden die früher bezahlten Anschlussgebühren angerechnet,
sofern innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.

## Art. 13 C. Einmalige Löschgebühr {#art_13}

Bemessung 1 Die einmalige Löschgebühr für nicht an die Wasserversorgung
angeschlossene Liegenschaften, die durch eine Hydrantenanlage geschützt sind, bemisst sich nach dem umbauten Raum
nach SIA-Norm.
2 Eine Liegenschaft gilt als geschützt, wenn sie sich im Umkreis
von maximal 300 m von der nächsten Hydrantenanlage befindet.
3 Die einmalige Löschgebühr beträgt CHF 3.00 pro m3 umbauten
Raumes.
4 Der Index wird nach Massgabe von Art. 10 einberechnet und angepasst.

## Art. 14 {#art_14}

Nachzahlung Eine Nachzahlung der Löschgebühr ist geschuldet:
a) bei einer Vergrösserung des umbauten Raumes um mehr als
10 m3 nach SIA-Norm;11
9 Fassung vom 27. August 2012
10 Fassung vom 27. August 2012
11 Fassung vom 27. August 2012
752.32 Reglement über die Wasserversorgung
b) bei nachträglicher Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes. Massgebend ist der gesamte umbaute Raum nach SIA-
Norm im Zeitpunkt der Gewährleistung des Hydrantenlöschschutzes.

## Art. 15 {#art_15}

Anrechnung Bei Wiederaufbau infolge Brandfalls oder Gebäudeabbruchs werden die früher bezahlten Löschgebühren angerechnet, sofern
innert fünf Jahren mit dem Neubau begonnen wird.

## Art. 16 D. Wiederkehrende Gebühren {#art_16}

Arten 1 Die Gemeinde erhebt als wiederkehrende Gebühren:
a) eine jährliche Grundgebühr einschliesslich der jährlichen
Miete für einen Wasserzähler und
b) Verbrauchsgebühren.
2 Die Gebührenansätze sind so festzulegen, dass die gesamten
Einnahmen aus der Grundgebühr mindestens 30 Prozent und
höchstens 50 Prozent der gesamten wiederkehrenden Gebühren
betragen.

## Art. 17 {#art_17}

Bemessung:
a) jährliche
Grundgebühr
1 Die jährliche Grundgebühr bemisst sich unter Vorbehalt von
Abs. 3 auf Grund der Grösse des eingebauten Wasserzählers.
2 Die Grundgebühr ist auch geschuldet, wenn kein Wasser
bezogen wird.
3 Die jährliche Grundgebühr für Sprinkleranlagen und andere Anschlüsse, bei denen mit Einverständnis der Gemeinde kein
Wasserzähler eingebaut ist, bemisst sich nach der maximalen
Vorhalteleistung.

## Art. 18 {#art_18}

b) Verbrauchsgebühr Die Verbrauchsgebühren werden auf Grund der bezogenen
Wassermenge in m3 bemessen.
Reglement über die Wasserversorgung 752.32

## Art. 19 E. Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug {#art_19}

Bemessung:
a) Grundsatz
1 Die Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug bemessen sich wie folgt:
a) in der Regel: auf Grund eines eingebauten Wasserzählers
gemäss den in den Art. 17 und 18 festgelegten Grundsätzen;
b) in den Fällen, bei denen mit Einverständnis der Gemeinde
kein Wasserzähler eingebaut wird: unter Vorbehalt von
Art. 20 anhand der vom Gemeinderat im Tarif festgelegten Pauschalen.
2 Die wiederkehrenden Gebühren einschliesslich der gegebenenfalls geschuldeten Zählermiete werden für die effektive Dauer
des Wasserbezugs in Rechnung gestellt.

## Art. 20 {#art_20}

b) Bauwasser Die für den vorübergehenden Wasserbezug zur Erstellung von
Neubauten erhobenen Gebühren einschliesslich der Grundgebühr
bemessen sich bei Fehlen eines Wasserzählers pro m3 umbauten
Raumes nach SIA-Norm, wobei für 1 m3 umbauten Raum 0,1 m3
Wasserverbrauch angenommen wird.

## Art. 21 F. Weitere Gebühren {#art_21}

Gebührenpflichtige Leistungen Die Gemeinde erhebt weitere Gebühren:
a) für Bewilligungsverfahren;
b) für Installationsarbeiten und andere handwerkliche Leistungen;
c) für Leistungen der Gemeinde, die infolge Pflichtverletzungen
der Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger notwendig
werden;
d) für besondere Leistungen, zu deren Vornahme die Gemeinde
nicht verpflichtet ist, wie Betriebs- und Installationskontrollen.12
12 Fassung vom 27. August 2012
752.32 Reglement über die Wasserversorgung

## Art. 22 {#art_22}

Bemessung 1 Die Bemessung der Gebühren für die in Art. 21 genannten Leistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.
2 Die anwendbaren Stundenansätze werden im Tarif des Gemeinderates festgelegt.

## Art. 23 III. Aufsicht und Zuständigkeiten {#art_23}

Aufsicht 1 Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Vorschriften über die
Wasserversorgung und die Durchführung der hierzu notwendigen Kontrollen. Sie erlässt die gegebenenfalls erforderlichen
Verfügungen.
2 Verfügungen können mit der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches13 verbunden werden.

## Art. 24 {#art_24}

Verfügungsbefugnis
1 Soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich anders geregelt ist,
steht die Befugnis zum Erlass von Verfügungen gestützt auf
dieses Reglement sowie die Verordnung über die Wasserversorgung der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen
Abteilung zu.
2 Im übrigen richtet sich der Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Organisationsreglements.

## Art. 25 {#art_25}

Verordnung
und Tarif des
Gemeinderats
1 Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten,
insbesondere:
a) die Modalitäten des Wasserbezugs;
b) die Rechte und Pflichten der Wasserbezügerinnen und
Wasserbezüger;
c) die Messung des Wasserverbrauchs;
d) die Gebührenerhebung.
13 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0).
Reglement über die Wasserversorgung 752.32
2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren im Tarif fest. Er
kann Pauschalen vorsehen.
3 Die Verordnung und der Tarif des Gemeinderats sind im
Amtsanzeiger zu publizieren.

## Art. 26 IV. Strafbestimmungen und Rechtspflege {#art_26}

Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement und die zugehörige
Verordnung sowie gestützt darauf erlassene Anordnungen
werden mit Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Gemeindegesetzgebung14.
3 Die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Strafgesetzgebung sowie Schadenersatzansprüche der Gemeinde
Köniz bleiben vorbehalten.

## Art. 27 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_27}

Übergangsbestimmung für
hängige
Verfahren
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen
Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

## Art. 28 {#art_28}

Inkrafttreten;
Aufhebung von
Erlassen
1 Das vorliegende Reglement tritt auf den 1. Oktober 2003 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements werden das Reglement der Wasserversorgung und der
Tarif der Wasserversorgung vom 18. Mai 1990 aufgehoben.
Köniz, 5. Mai 2003
Namens des Grossen Gemeinderates
Der Präsident Die Ratssekretärin
Peter Deutsch Elisabeth Zürcher
14 Art. 59 ff. Gemeindegesetz.
