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title: "Verordnung zum Volksschulgesetz"
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provisions: 64
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# Verordnung zum Volksschulgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Pflicht zur Aufnahme
1 Jede Schulträgerschaft ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler aus benachbarten
Gemeinden ohne entsprechende öffentliche Angebote zum Schulbesuch aufzunehmen, sofern die Infrastruktur und genügend Lehrpersonen vorhanden sind.

## Art. 2 {#art_2}

Schulgeld
1 Das Schulgeld und die Transportkosten bei vertraglicher Zusammenarbeit gemäss
Artikel 5 des Volksschulgesetzes übernimmt die Wohngemeinde, sofern die Schulträgerschaft keine andere Regelung trifft. Eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten ist nicht zulässig. *
2 Das Schulgeld umfasst maximal die Vollkosten pro Schülerin und Schüler der entsprechenden Stufe.
3 In Streitfällen entscheidet das Departement über Zuweisung und Schulgeld.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit privaten Schulträgerschaften
1 Verträge zwischen privaten und öffentlichen Schulträgerschaften bedürfen der Bewilligung durch das Departement.
1) BR 110.100
2) BR 421.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Schul- und Bildungsangebote
2.1. SCHULSTUFEN

## Art. 5 Art. 4 * … {#art_5}

Modelle Sekundarstufe I
1 Die Bildung von Niveauklassen auf der Sekundarstufe I ist anzustreben.
2 Die Schulträgerschaft der Sekundarstufe I kann die Real- und Sekundarschule nach
verschiedenen kooperativen Modellen führen.
3 Das Departement erlässt Richtlinien zu Organisation und Durchlässigkeit.
2.2. SCHULPFLICHT, SCHULORT UND

## Art. 6 UNENTGELTLICHKEIT {#art_6}

Schulbesuch in einer anderen Schulträgerschaft
1 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann ein Kind in begründeten Fällen in die
Schule einer anderen Schulträgerschaft aufgenommen werden. Deren Schulrat entscheidet über die Aufnahme sowie über das Schulgeld mit dem Einverständnis der
abgebenden Schulträgerschaft.
2 Das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten entrichtet in der Regel die abgebende Schulträgerschaft. Die Erziehungsberechtigten haben das Schulgeld und die
allfälligen Transportkosten zu bezahlen, sofern der Schulbesuch in der anderen
Schulträgerschaft vorwiegend aus Gründen erfolgt, die in ihren oder des Kindes persönlichen Interessen liegen.
3 Kann eine vom Amt angeordnete integrative Sonderschulung aus Gründen, welche
nicht im persönlichen Interesse der Erziehungsberechtigten oder des Kindes liegen,
nicht in der Regelschule der zuständigen Schulträgerschaft durchgeführt werden, hat
das Kind Anspruch auf eine entsprechende Beschulung in der nächstgelegenen geeigneten Schulträgerschaft. *
4 Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Gründe vor der Anordnung der
Massnahmen durch die Fachstellen des Amts geprüft wurden und wenn für den
Wechsel ein direkter Zusammenhang mit der Umsetzung der Sonderschulung besteht. *
5 Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 erfüllt, trägt der Kanton das Schulgeld

## Art. 7 sowie die allfälligen Transportkosten. * {#art_7}

Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Kindergartenstufe *
1 Schulträgerschaften können auch Kinder in die Kindergartenstufe aufnehmen, die
bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres das vierte Altersjahr erfüllen.
2 Der Schulrat kann den Besuch der Kindergartenstufe nach Anhören der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind. Der Schulpsychologische Dienst

## Art. 8 kann beigezogen werden. * {#art_8}

Vorverlegung und Aufschub Eintritt in Primarstufe
1 Der Schulrat kann die Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in die Primarstufe auf
Gesuch der Erziehungsberechtigten erteilen, sofern gegen einen Eintritt in die Primarstufe keine Bedenken bestehen. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden. *
2 Der Schulrat kann den Eintritt in die Primarstufe nach Anhören der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufschieben, sofern die Voraussetzungen für den Eintritt gemäss Entwicklungsstand nicht erfüllt sind. Der Schulpsychologische Dienst kann

## Art. 9 beigezogen werden. * {#art_9}

Nachobligatorischer Schulbesuch
1 Schülerinnen und Schülern, welche die elfjährige Schulpflicht erfüllt, die Sekundarstufe I aber noch nicht abgeschlossen haben, kann der Schulrat auf Gesuch der
Erziehungsberechtigten den Besuch weiterer Schuljahre bewilligen. *
2 Wer trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten mangelnden Arbeitseinsatz zeigt oder sich nicht an die Schulordnung hält, kann vom Schulrat ausgeschlossen werden.

## Art. 10 {#art_10}

Vorzeitige Entlassung
1 Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann der Schulrat eine Entlassung aus der
Schulpflicht frühestens nach zehn obligatorischen Schuljahren beschliessen, sofern
eine andere schulische oder eine ausserschulische Ausbildung gewährleistet ist. *
2 Das Amt entscheidet über weitere Ausnahmen und erlässt Vollzugsbestimmungen
zu Zeitpunkt und Verfahren einer vorzeitigen Entlassung.

## Art. 11 {#art_11}

Transport Schülerinnen und Schüler
1 Verhältnisse, die den Transport der Schülerinnen und Schüler erfordern, liegen vor,
wenn diesen nicht zugemutet werden kann, die Schule zu Fuss zu erreichen, insbesondere wenn:
a) der Weg besonders lang oder gefährlich ist;
b) eine Behinderung vorliegt, welche die Bewältigung des Weges ohne Transport
erheblich beeinträchtigt.
2.3. PRIVATSCHULEN, PRIVATUNTERRICHT UND

## Art. 12 SPITALSCHULEN * {#art_12}

Unterrichtsberechtigung
1 Lehrpersonen an Privatschulen und für den Privatunterricht müssen die gleichen
Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule.

## Art. 13 {#art_13}

Massnahmen bei ungenügenden Voraussetzungen
1 Wenn der Privatunterricht oder der Unterricht an Privatschulen den gesetzlichen
und lehrplanmässigen Anforderungen oder den Auflagen nicht entspricht, kann das
Departement den Übertritt in die öffentliche Schule verfügen.
2 Die Regierung kann die Schliessung von Privatschulen verfügen, sofern diese die
gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen nicht erfüllen.
Art. 13a * Spitalschulen, Leistungsauftrag und Finanzierung
1 Das Departement kann den bezeichneten Spitälern und Kliniken, welche die Vorgaben des Volksschulgesetzes sinngemäss erfüllen, einen Leistungsauftrag erteilen.
Grundlage bildet ein vom Amt genehmigtes Schulkonzept.
2 Der Leistungsauftrag erstreckt sich in der Regel über vier Jahre. Dieser regelt insbesondere die Art, Qualität und Quantität des Angebots, die Qualifikation des Lehrpersonals, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.
3 Als anrechenbare Restkosten gelten nur diejenigen Kosten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Spitalbeschulung stehen, für eine zweckdienliche Durchführung notwendig sind und im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen
Betriebsorganisation und Betriebsführung tatsächlich anfallen.
3. Organisation der Schule
3.1. FÜHRUNG UND ORGANISATION

## Art. 14 {#art_14}

Genehmigung Schulordnung
1 Die Schulordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Departement.

## Art. 15 {#art_15}

Mindestvoraussetzungen an Schulleitungen
1 Schulleitungen erfüllen die Mindestvoraussetzungen, wenn:
a) den Schulleitungspersonen die operative Führung der Schule in den Bereichen
Pädagogik und Sonderpädagogik, Personal, Organisation, Administration und
Finanzen übertragen wird und die entsprechenden Aufgaben in einem Pflichtenheft festgehalten sind;
b) * die Schulleitungspersonen über Berufserfahrung im pädagogischen Bereich
sowie über eine Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich verfügen. Das Amt
entscheidet über die Äquivalenz von Berufs- und Führungserfahrungen sowie
Ausbildungen;
c) das Beschäftigungspensum einer Schulleitungsperson für die Aufgabenerfüllung mindestens 20 Stellenprozent beträgt. Für die Berechnung des minimalen
Beschäftigungspensums gelten die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung;
d) die Vorgaben des Departements bezüglich Schnittstellen zu den kantonalen
Instanzen eingehalten werden.
2 Findet die Schulträgerschaft mit den üblichen Bemühungen keine geeignete Schulleitungsperson mit abgeschlossener Zusatzausbildung im Schulleitungsbereich, gelten die Mindestvoraussetzungen im Falle einer Anstellung ebenfalls als erfüllt,
wenn: *
a) die Schulleitungsperson einen vom Amt anerkannten Lehrgang im Schulleitungsbereich absolviert; und
b) der anerkannte Lehrgang im Schulleitungsbereich innert drei Jahren seit dessen Beginn erfolgreich abgeschlossen wird.
3 Beiträge an Schulträgerschaften mit einer Schulleitung gemäss Absatz 2 werden ab
Beginn des Lehrgangs geleistet. Erfolgt der Abschluss des Lehrgangs nicht innert
der Frist gemäss Absatz 2 Litera b, sind die geleisteten Beiträge dem Kanton zurückzuerstatten. *

## Art. 16 {#art_16}

Pflichten der Schulleitungen
1 Das Amt kann Veranstaltungen und Weiterbildungskurse für Schulleitungen obligatorisch erklären.
2 Die Schulleitungen sind gegenüber dem Amt auskunftspflichtig.

## Art. 17 {#art_17}

Gemeinsame Schulleitungen
1 Für Schulleitungen, die für verschiedene Schulträgerschaften tätig sind, ist vertraglich eine gemeinsame und einheitliche Arbeitszeit- und Kompetenzregelung festzuschreiben.

## Art. 18 {#art_18}

Erhebung statistischer Daten
1 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, statistische Daten gemäss den Vorgaben
des Departements zu erheben.
3.2. SCHULBETRIEB

## Art. 19 {#art_19}

Maximale Abteilungsgrössen
1 Eine Kindergartenabteilung darf in der Regel nicht mehr als 20 Kinder zählen.
2 Eine Primarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als:
a) 24 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer zweiklassigen Abteilung;
c) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer dreiklassigen Abteilung;
d) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer vierklassigen Abteilung;
e) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer fünf- oder sechsklassigen Abteilung.
3 Eine Sekundarschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als:
a) 22 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 18 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung.
4 Eine Realschulabteilung darf in der Regel nicht mehr zählen als:
a) 20 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 16 Schülerinnen und Schüler bei einer zwei- oder dreiklassigen Abteilung.
5 Eine Abteilung im Fach Textiles und Technisches Gestalten sowie der Hauswirtschaftsbereich im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt darf in der Regel nicht mehr
zählen als: *
a) 14 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.
6 Die separative Schulungs- und Förderform im niederschwelligen Bereich darf in
der Regel nicht mehr zählen als: *
a) 12 Schülerinnen und Schüler bei einer einklassigen Abteilung;
b) 10 Schülerinnen und Schüler bei einer mehrklassigen Abteilung.

## Art. 20 {#art_20}

Minimale Abteilungsgrössen
1 Die Abteilungen dürfen in der Regel die folgenden Minimalzahlen nicht unterschreiten:
a) Kindergarten: 5 Kinder
b) Primarschule: 5 Schülerinnen und Schüler
c) Realschule: 7 Schülerinnen und Schüler
d) Sekundarschule: 10 Schülerinnen und Schüler
e) * separative Schulungs- und Förderform im niederschwelligen Bereich: 5 Schülerinnen und Schüler
2 Die Sekundarstufe I muss gesamthaft mindestens 17 Schülerinnen und Schüler umfassen.

## Art. 21 {#art_21}

Anpassung der minimalen und maximalen Abteilungsgrössen, Ausnahmen
1 Wenn fremdsprachige, behinderte oder anderweitig intensiv förderbedürftige Schülerinnen und Schüler in eine Abteilung aufgenommen werden, ist die höchstzulässige Schülerzahl angemessen zu reduzieren. Das Departement erlässt Richtlinien zum
Vollzug.
2 Das Departement kann auf Antrag der Schulträgerschaft eine befristete Bewilligung erteilen zur vorübergehenden Abweichung von der minimalen beziehungsweise maximalen Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung.

## Art. 22 {#art_22}

Besondere Schulanlässe
1 Die Schulträgerschaft kann besondere Schulanlässe an freien Nachmittagen oder
Samstagen obligatorisch erklären.

## Art. 23 {#art_23}

Lektionen pro Halbtag Kindergarten- und Primarstufe *
1 Je Halbtag sind auf der Kindergarten- und Primarstufe in der Regel höchstens vier
Lektionen zulässig. *
1bis In begründeten Fällen können die Schulträgerschaften maximal fünf Lektionen je
Halbtag vorsehen. *
2 Zwischen den Lektionen ist eine Pause von mindestens fünf Minuten vorzusehen.

## Art. 24 {#art_24}

Blockzeit
1 Während der Blockzeit findet grundsätzlich Unterricht statt. Zudem kann die
Blockzeit auch mit unterrichtsnahen Angeboten wie Aufgabenhilfe, musikalischer
Grundausbildung oder zusätzlichen Sportlektionen belegt werden.
2 Die Durchführung von unterrichtsnahen Angeboten kann auch qualifizierten Privaten übertragen werden.
3 Das Departement kann Richtlinien zur Qualitätssicherung erlassen.

## Art. 25 {#art_25}

Urlaubstage
1 Die von der Schulträgerschaft gewährten Urlaubstage für Schülerinnen und Schüler
können auch in Form von Einzellektionen bewilligt werden. Der Gesamtumfang darf
15 Schultage oder das Dreifache der wöchentlichen Lektionendotation der entsprechenden Schulstufe nicht überschreiten.
3.3. LERNINHALTE, LEHRPLAN UND LEHRMITTEL

## Art. 26 {#art_26}

Unterrichtsfächer
1. Primarstufe
1 Die Lektionentafel für die Primarstufe umfasst Pflichtfächer. *
2 Das Fach Religion wird von den Landeskirchen verantwortet und ist als Pflichtfach
in den Stundenplänen aufzuführen. *
Art. 27 2. Sekundarstufe I
1 Die Lektionentafel für die Sekundarstufe umfasst Pflicht- und Wahlfächer. *
2 Das Fach Religion wird von den Landeskirchen verantwortet und ist als Pflichtfach
in den Stundenplänen aufzuführen. *
3 … *
4 … *
5 … *

## Art. 28 {#art_28}

Zweisprachig geführte Schulen und Klassen
1 In zwei Kantonssprachen geführte Schulen und Klassen werden gestützt auf ein
Gesuch und ein entsprechendes Konzept von der Regierung bewilligt.

## Art. 29 {#art_29}

Lehrmittel
1 Über die Herausgabe, Neubearbeitung oder Neuauflage eines Lehrmittels beschliesst die gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung zuständige Behörde. *
2 … *
3 … *
4 Das Amt bestimmt den Abgabepreis der Lehrmittel.
3.4. ERGÄNZENDE ANGEBOTE

## Art. 30 {#art_30}

Talschaftssekundarschulen
1. Aufbau
1 Die Talschaftssekundarschule umfasst höchstens drei auf der 6. Primarklasse aufbauende Klassen. Die 3. Klasse kann nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt werden.
Art. 31 2. Anerkennung
1 Die Regierung entscheidet über die Anerkennung einer Sekundarschule als Talschaftssekundarschule, sofern das Bedürfnis nachgewiesen wird.
2 Die Regierung erteilt und entzieht der Talschaftssekundarschule die Bewilligung
zur Führung der 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen.
Art. 32 3. Lehrplan
1 Grundsätzlich gelten Lehrplan und Lektionentafel der Sekundarschule. Abweichungen, welche durch den Unterricht in den besonderen Fächern bedingt sind, sind
in einem Konzept darzustellen und bedürfen der Genehmigung des Departements.
2 Das Amt kann Schülerinnen und Schüler, welche besondere Fächer belegen, vom
Besuch einzelner Fächer des ordentlichen Sekundarschullehrplans dispensieren.
3 Wird die 3. Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, gelangen Lehrplan und Lektionentafel der Kantonsschule sinngemäss zur Anwendung.
Art. 33 4. Qualitätssicherung
1 Wird eine Klasse nach den Bestimmungen des Bundes für Maturitätsschulen geführt, sind folgende Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität zu erfüllen:
a) Die Lehrpersonen besuchen Weiterbildungsveranstaltungen für Bündner Mittelschullehrpersonen entsprechend den Bedingungen für private Mittelschulen;
b) Die Schülerinnen und Schüler sind so vorzubereiten, dass sie am Ende der
3. Klasse in der Regel ohne Wiederholung eines Schuljahres in eine Bündner
Mittelschule eintreten können;
c) Die Absolventinnen und Absolventen einer 3. Klasse haben in der Regel vor
ihrem Eintritt in die 4. Klasse einer Bündner Mittelschule einen vom Departement zu bestimmenden Intensivsprachkurs Deutsch zu besuchen. Der Kanton
übernimmt die Kurskosten.

## Art. 34 {#art_34}

Talentklassen
1 Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Talentklasse ist an Voraussetzungen geknüpft, welche von der Regierung bestimmt werden. *
2 Talentklassen können nur auf der Sekundarstufe I geführt werden.

## Art. 35 {#art_35}

Zusätzliche Angebote für Fremdsprachige
1 Die Schulträgerschaften bieten Förderunterricht für fremdsprachige Schülerinnen
und Schüler an. Bei Bedarf bilden sie Einschulungsklassen für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler.
2 Der Förderunterricht für Fremdsprachige findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt.
3 Der Unterricht ist in ganzen oder halben Einheiten zu erteilen.

## Art. 36 {#art_36}

Besondere Förderung ausländischer Kinder in ihrer Sprache und
Kultur
1 Kindern nichtschweizerischer Nationalität, die durch ihre Konsulate auf eigene
Kosten in der Sprache, Geschichte und Kultur ihres Landes unterrichtet werden, ist
nach Möglichkeit die notwendige Zeit auch während des üblichen Unterrichts einzuräumen.
2 Die Schulträgerschaften stellen dazu Unterrichtslokalitäten unentgeltlich zur Verfügung.

## Art. 37 {#art_37}

Time-out-Angebote
1 Time-out-Angebote sind von den Schulträgerschaften als separat geführte Abteilungen einzurichten.
2 Time-out-Angebote dienen der vorübergehenden Beschulung sowie der Beobachtung und Persönlichkeitsförderung verhaltensauffälliger Schülerinnen und Schüler.
3 Der Aufenthalt darf nur in begründeten Ausnahmefällen drei Monate übersteigen.
4 Es ist nach Möglichkeit der Lernstoff der Regelklasse zu vermitteln. Die Reintegration in die Regelklasse ist anzustreben.
3.5. PROMOTION UND ÜBERTRITT

## Art. 38 {#art_38}

Promotion, Grundsätze
1 Promotionsentscheide sind primär auf die Lernförderung ausgerichtet.
2 In einer ganzheitlichen Beurteilung von Schülerinnen und Schülern sind im Hinblick auf eine Promotion auch Faktoren wie Fremdsprachigkeit sowie körperlicher
und geistiger Entwicklungsstand angemessen zu berücksichtigen.
3 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler werden in die Beurteilungs- und Entscheidungsprozesse stufengerecht mit einbezogen.

## Art. 39 {#art_39}

Gefährdete Promotion
1 Ist die Promotion gefährdet, orientiert die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten spätestens zwölf Wochen vor Schuljahresende schriftlich.

## Art. 40 {#art_40}

Nichtpromotion
1 Für Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht gemäss Lehrplan nicht zu folgen
vermögen und das Lehr- und Lernziel einer Klasse nicht erreichen, kann am Ende
des Schuljahres eine Nichtpromotion ausgesprochen werden.
2 Der Entscheid betreffend Nichtpromotion wird den Erziehungsberechtigten zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung spätestens 20 Tage vor Schuljahresende von der
zuständigen Klassenlehrperson schriftlich mitgeteilt.

## Art. 41 {#art_41}

Fortsetzung des Schuljahres in unterer Klasse
1 Bei Überforderung einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson ausnahmsweise während des ersten Semesters eine Versetzung in die untere Klasse beschliessen.

## Art. 42 {#art_42}

Überspringen einer Klasse
1 Auf Grund eines Berichts der Klassenlehrperson zu Leistung und Entwicklungsstand einer Schülerin oder eines Schülers kann der Schulrat das Gesuch der Erziehungsberechtigten zum Überspringen einer Klasse bewilligen. Bei Unklarheiten oder
wenn unter den Beteiligten keine Einigung zu erzielen ist, kann der Schulpsychologische Dienst beigezogen werden.

## Art. 43 {#art_43}

Übertrittsverfahren
1 Das Übertrittsverfahren soll grundsätzlich ohne Prüfung erfolgen und eine eignungsgerechte Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Real- oder Sekundarschule gewährleisten.
2 Das Amt erlässt Richtlinien zum Übertrittsverfahren.
3.6. SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN

## Art. 44 {#art_44}

Schulungs- und Förderangebote
1 Die Integrative Förderung umfasst die Förderung als Prävention, die Förderung ohne Lernzielanpassung und die Förderung mit Lernzielanpassung.
2 Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen umfassen Logopädie und Psychomotorik-Therapie.
3 Der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung umfasst die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendlichen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der
niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen.
4 Die dazugehörende Betreuung umfasst die Tagesstrukturangebote, den stationären
Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch
auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken.
5 Die Massnahmen bei hohem Förderbedarf umfassen die Heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie im Frühbereich und nach Erfüllung der obligatorischen
Schulpflicht, die Audiopädagogik sowie die Massnahmen bei Sehschädigung.
6 Die stationäre Betreuung für Kinder mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in
den Kindergarten umfasst die Tagesstrukturangebote, den Aufenthalt und die Pflege.

## Art. 45 {#art_45}

Schulungs- und Förderformen
1 Als integrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in der
Regelklasse stattfindet. *
2 Als teilintegrativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der ein Teil des Unterrichts in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht ausserhalb der Regelklasse stattfindet. *
3 Als separativ gilt jene Schulungs- und Förderform, bei der der Unterricht in einer
Abteilung ausserhalb der Regelklasse stattfindet. *

## Art. 47 Art. 46 * … {#art_47}

Verfahren sonderpädagogische Massnahmen
1. Im Allgemeinen
1 Der Entscheid über die Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen hat
unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder
des Schülers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen.
2 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen
und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden.
3 Die Erziehungsberechtigten sind in das Entscheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen.
Art. 48 2. Im niederschwelligen Bereich
1 Die Abklärung durch die vom Departement anerkannten Fachstellen im niederschwelligen Bereich erfolgt, wenn:
a) Unklarheiten bestehen oder unter den Beteiligten keine Einigung über die
Durchführung sonderpädagogischer Massnahmen erzielt werden kann;
b) eine Anpassung der Lernziele vorgenommen werden soll;
c) pädagogisch-therapeutische Massnahmen angezeigt sind.
2 Für die Befreiung von Schülerinnen und Schülern von einzelnen Fächern bedarf es
der Bewilligung des Amtes.
Art. 49 3. Im hochschwelligen Bereich
1 Die sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich werden durch
das Amt sichergestellt.
2 Die Anordnung hochschwelliger sonderpädagogischer Massnahmen setzt eine Abklärung durch die Fachstellen des Amtes oder vom Amt beauftragten Dritten voraus.
Die Anmeldung zur Abklärung hat durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

## Art. 50 {#art_50}

Leistungsaufträge
1 Leistungsaufträge an Institutionen der Sonderschulung erstrecken sich in der Regel
über vier Jahre. Sie regeln insbesondere die Art, die Qualität und die Quantität des
Angebotes, die Qualifikationen des Personals, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung.

## Art. 51 {#art_51}

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen
1 Bei Bedarf richten Schulträgerschaften spezielle Angebote für Schülerinnen und
Schüler mit besonderen Begabungen ein. Damit können auch Dritte beauftragt werden.
2 Kindern, welche derartige Angebote besuchen, ist nach Möglichkeit die notwendige Zeit auch während des üblichen Unterrichts einzuräumen.
3 Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden.
3.7. VERSICHERUNG

## Art. 52 {#art_52}

Unfallversicherung
1 Die Schülerinnen und Schüler sind gegen Unfälle in der Schule, bei Schulanlässen
und auf dem Schulweg für folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) Todesfall: Fr. 10 000

## Art. 53 b) Invalidität: Fr. 150 000, 350 Prozent kumulativ {#art_53}

Haftpflichtversicherung
1 Die Garantiesumme für Personen- und Sachschäden zusammen hat mindestens
5 Mio. Franken je Schadenereignis zu betragen.
4. Die Schülerinnen und Schüler

## Art. 54 {#art_54}

Schulausschluss
1 Der Schulrat hat vor dem Entscheid eines Schulausschlusses den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Er kann darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.
5. Die Lehrpersonen
5.1. ANSTELLUNG UND PFLICHTEN

## Art. 55 {#art_55}

Unterrichtsberechtigung
1 Als Lehrperson ist wählbar, wer einen Fähigkeitsausweis besitzt, welcher dem entsprechenden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Ausbildungsreglement entspricht.
2 Bei ausländischen Fähigkeitsausweisen ist dem Amt die Äquivalenzprüfung der
EDK einzureichen.

## Art. 56 {#art_56}

Obligatorische Weiterbildungskurse
1 Das Amt kann Weiterbildungskurse und Arbeitstagungen für Lehrpersonen durchführen und die Teilnahme obligatorisch erklären. Es kann auch die Teilnahme an
Kursen und Arbeitstagungen obligatorisch erklären, die von Fachorganisationen
durchgeführt werden.

## Art. 57 {#art_57}

Freiwillige Weiterbildungskurse
1 Freiwillige Weiterbildungskurse finden in der schul- beziehungsweise kindergartenfreien Zeit statt.

## Art. 58 {#art_58}

Weiterbildungsurlaub
1 Der Weiterbildungsurlaub ist an folgende Bedingungen geknüpft: *
a) * die Lehrperson besuchte während ihrer bisherigen Tätigkeit auf freiwilliger
Basis Weiterbildungskurse, die insgesamt mindestens halb so lange wie der
beantragte Urlaub dauerten;
b) * der Weiterbildungsurlaub findet in zeitlich zusammenhängender Form und
grundsätzlich während der Schulzeit statt;
c) * der Inhalt des Weiterbildungsurlaubs steht in der Regel in engem Zusammenhang mit dem Lehrplan.
2 Der Schulbetrieb darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden.

## Art. 59 {#art_59}

Altersentlastung
1 Lehrpersonen mit einem Vollpensum wird ab dem 55. Altersjahr eine Altersentlastung von zwei Unterrichtseinheiten und ab dem 60. Altersjahr von drei Unterrichtseinheiten pro Woche gewährt. Die Altersentlastung wird ab Beginn des Schuljahres
gewährt, in dem die Lehrperson das 55. beziehungsweise 60. Altersjahr erfüllt.
1bis Für Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 65 Prozent reduziert sich
der Anspruch auf Altersentlastung gemäss Absatz 1 anteilsmässig. Die zu gewährende Altersentlastung ist im Verhältnis zum Anstellungsgrad zu berechnen. *
2 Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die bei mehreren Schulträgerschaften angestellt sind.
3 Die Altersentlastung kann wie folgt gewährt werden: *
a) als Pensenreduktion;
b) in Form von Urlaub;
c) als Gutschrift in die Pensenbuchhaltung;
d) als Vergütung.
4 Die Gewährungsmöglichkeiten gemäss Absatz 3 können kombiniert werden. *

## Art. 60 {#art_60}

Auflösung Arbeitsverhältnis
1 Die ordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses hat auf Ende des Schuljahres zu erfolgen. Sie ist der Lehrperson beziehungsweise der Schulträgerschaft bis
Ende März schriftlich mitzuteilen.
5.2. BESOLDUNG

## Art. 61 {#art_61}

Mindestlohnstufenanstieg
1 Nach dem Einstiegslohn folgen 21 jährliche Lohnstufen. Die ersten vier Lohnstufen betragen je 3, die nächsten vierzehn je 2,5 und die letzten drei je 2 Prozent der
ersten Lohnstufe. In begründeten Fällen kann von einem Lohnstufenanstieg abgesehen werden. *
2 Die Schulträgerschaften können auch eine Regelung betreffend Lohnentwicklung
analog dem kantonalen Personalrecht festlegen.
6. Finanzierung der Schulen
6.1. GRUNDSATZ
Art. 62 * …
6.2. BEITRÄGE DES KANTONS, DER
SCHULTRÄGERSCHAFTEN UND DER

## Art. 63 ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN * {#art_63}

Überweisung Regelschulpauschalen
1 Der Kanton überweist die Regelschulpauschalen den Schulträgerschaften pro
Schuljahr mit mindestens einer Akontozahlung und einer Schlusszahlung. Massgebend sind die Schülerinnen und Schüler, welche die Schulträgerschaften am Stichtag
der Schülerzahlerhebung unterrichten.
2 … *

## Art. 64 {#art_64}

Schulleitungspauschale
1 Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften, die bis zum
31. Juli eine Schulleitung eingerichtet haben.
2 Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, Änderungen, die für die Beitragsberechtigung von Bedeutung sind, sowie personelle Änderungen in den Schulleitungen innerhalb von 20 Tagen dem Amt zu melden.
3 Die Beiträge an die regionalen Schulleitungen werden den einzelnen Schulträgerschaften gemäss deren Schülerzahl ausgerichtet.

## Art. 65 {#art_65}

Zusatzpauschale für Kleinschulen
1. Abgelegene Standorte
1 Der Standort ist der Ort, an dem die Mehrheit der wöchentlichen Lektionen einer
Abteilung unterrichtet wird.
2 Ein Standort gilt als abgelegen, wenn:
a) er sich ausserhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes oder in peripherer
Lage befindet und sich in angemessener Nähe kein anderer Standort mit der
gleichen Schulsprache und -stufe befindet;
b) oder das Einzugsgebiet sehr weitläufig ist und die Mehrheit der Schülerinnen
und Schüler einen langen Schulweg hat.
3 Das Departement erstellt jährlich eine Liste der Schulträgerschaften mit abgelegenen Standorten. Für die Erstellung der Liste gilt die Situation Stand Oktober des
Vorjahres.
Art. 66 2. Berechnung
1 Die Ausgangssätze der Zusatzpauschalen für Kleinschulen betragen maximal für
die Primarstufe 4000 Franken und für die Sekundarstufe I 1000 Franken. Massgebend ist die Gesamtschülerzahl pro Standort. *
2 Das Produkt aus der Schülerzahl multipliziert mit dem jeweiligen Ausgangssatz
gemäss Absatz 1 reduziert sich linear mit der Schülerzahl auf null Franken bei 66
Schülerinnen und Schülern.

## Art. 67 {#art_67}

Zusatzpauschale für Talschaftssekundarschulen
1 Anrechenbar als Zusatzpauschalen für Talschaftssekundarschulen sind ausschliesslich die tatsächlich erteilten Lektionen.

## Art. 68 {#art_68}

Gemeinde- und Elternbeiträge Sonderschulung
1 Die Kostenbeteiligung der Schulträgerschaften beträgt 21 Franken pro Kalendertag. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die Verpflegung und
Betreuung beträgt bei interner Sonderschulung 10 Franken und bei externer Sonderschulung 5 Franken pro Aufenthaltstag.
Art. 68a * Beiträge der Erziehungsberechtigten
1 Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten an Schulreisen, Klassenlagern,
Projektwochen sowie Exkursionen beträgt maximal 16 Franken pro Tag.

## Art. 69 {#art_69}

Beiträge bei obligatorischer Weiterbildung und Weiterbildungsurlaub
1. Grundsatz
1 An folgende Aufwendungen für die obligatorische Weiterbildung und den Weiterbildungsurlaub leistet der Kanton Beiträge:
a) * Kurskosten bis maximal 11 000 Franken;
b) Kosten für die Stellvertretung.
2 Die Beiträge an die Kosten für die Stellvertretungen entsprechen 28 Prozent der
Anfangsbesoldung einer Lehrperson der entsprechenden Lehrpersonenkategorie. *
3 Die Schulträgerschaften kommen für folgende Kosten auf:
a) Entlöhnung der Lehrperson und der Stellvertretung;
b) Reisekosten sowie Kosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung gemäss einem vom Departement festzulegenden Ansatz.
4 Bei der obligatorischen Weiterbildung übernimmt der Kanton zusätzlich die
Kosten für Kursunterlagen.
5 Obligatorische Weiterbildungskurse fallen in der Regel mindestens zur Hälfte in
die unterrichtsfreie Zeit. Die Dauer der Stellvertretung wird durch das Departement
festgelegt.
Art. 70 2. Voraussetzungen für Beitragsausrichtung
1 Das Amt kann die Ausrichtung der Beiträge vom erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung abhängig machen.

## Art. 71 {#art_71}

Pauschalen für Schülertransporte *
1 Der Kanton gewährt den Schulträgerschaften für Schulwege von Schülerinnen und
Schülern von mehr als zwei Kilometern Pauschalbeiträge. *
2 Als Schulweg gilt die Entfernung zwischen dem Wohnort der Schülerinnen und
Schüler und dem Schulstandort. Das Amt legt die anrechenbare Entfernung zwischen den betreffenden Orten fest. Massgebend ist das Ortschaftenverzeichnis des
Bundesamtes für Statistik. Grundlage bildet die Schülerzahl- und Wohnortserhebung
jeweils im September. *
3 Die Pauschale beträgt für ein Schuljahr pro Schülerin und Schüler 65 Franken pro
Kilometer anrechenbarer einfacher Schulweg. *
7. Instanzen

## Art. 72 {#art_72}

Inspektorat, Aufgaben
1 Das Inspektorat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung der kantonalen Vorschriften
und Qualitätsstandards durch die Schulträgerschaften;
b) periodische Evaluation der Volksschulen;
c) Beratung von Lehrpersonen, Schulleitungen und kommunalen Schulbehörden
in Fragen des Unterrichts, der Schulplanung, der Weiterbildung und des Konfliktmanagements.
2 Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben und
teilt das Kantonsgebiet unter Berücksichtigung der Sprachregionen in Inspektoratsbezirke ein.

## Art. 73 {#art_73}

Schulpsychologischer Dienst, Aufgaben
1 Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen, kommunale Schulbehörden und Institutionen
der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul-, Entwicklungs- und Erziehungsproblemen.
2 Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen und Beratungen durch bei
Lern-, Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungsschwierigkeiten sowie bei Fragen
der Bildungslaufbahn von Kindern und Jugendlichen.
3 Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schulpsychologische Dienst mit bei der
Prävention von Schul-, Entwicklungs- und Erziehungsproblemen.
4 Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben des
Schulpsychologischen Dienstes und teilt das Kantonsgebiet in Beratungsregionen
ein.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 74 {#art_74}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten vom 19. März 1996;
b) Regierungsbeschluss über die Wählbarkeit von Kindergärtnerinnen vom
8. März 1994;
c) Verordnung über die Kindergartenaufsicht im Kanton Graubünden vom
27. Oktober 1998;
d) Verordnung über die Förderung von Kindern mit Behinderungen in den Kindergärten des Kantons Graubünden vom 2. Juli 1996;
e) Verordnung über Versicherungsleistungen für Kindergärtnerinnen und Kinder
im Kindergarten vom 29. Juni 1996;
f) Verordnung für die Führung und Organisation der Volksschul-Oberstufe vom
27. Oktober 1998;
g) Verordnung zur Organisation von Kleinklassen vom 6. März 2001;
h) Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen (Schulleitungsverordnung) vom 9. Februar 2009;
i) Verordnung über die Wählbarkeit von Lehrpersonen für Kleinklassen, Realschulen und Sekundarschulen sowie von Fachlehrpersonen vom 15. Mai 2001;
j) Ausführungsbestimmungen über die Bewilligung und Subventionierung von
Fortbildungsurlauben der Volksschullehrer vom 19. März 1991;
k) Verordnung über die Promotion an den Volksschulen des Kantons Graubünden (Promotionsverordnung) vom 15. Mai 2001;
l) Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe (Übertrittsverordnung) vom 17. Juni 1996;
m) Verordnung über die Subventionierung von Schul- und Schulsportanlagen
(Schulbauverordnung) vom 29. Juni 2010;
n) Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen der Volksschule und des Kindergartens vom 27. Oktober 1998;
o) Verordnung über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden vom 27. Oktober
1998;
p) Verordnung über die Versicherungsleistungen für die Schülerinnen und Schüler und für die Lehrpersonen vom 20. Mai 1975;
q) Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den
Kindergärten und Volksschulen des Kantons Graubünden vom 25. Juni 1996;
r) Verordnung über die Sonderschulung vom 27. November 2007.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung ersetzt
werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung.

## Art. 75 {#art_75}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.09.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung -
16.12.2014 01.01.2015 Art. 34 Abs. 1 geändert 2014-037
30.06.2015 01.01.2016 Art. 62 aufgehoben 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 63 Abs. 2 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 66 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 69 Abs. 2 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Titel geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 1 geändert 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 2 eingefügt 2015-021
30.06.2015 01.01.2016 Art. 71 Abs. 3 eingefügt 2015-021
11.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 26 Abs. 2 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 2 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 3 aufgehoben 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 4 aufgehoben 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 27 Abs. 5 aufgehoben 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1 geändert 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1, a) eingefügt 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1, b) eingefügt 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 58 Abs. 1, c) eingefügt 2018-007
11.06.2018 01.08.2018 Art. 69 Abs. 1, a) geändert 2018-007
09.02.2021 01.03.2021 Art. 63 Abs. 2 aufgehoben 2021-006
29.06.2021 01.08.2021 Art. 23 Abs. 1bis eingefügt 2021-024
21.06.2022 01.08.2022 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 6 Abs. 4 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 15 Abs. 2 eingefügt 2022-025
21.06.2022 01.08.2022 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 2022-025
15.04.2025 01.08.2025 Erlasstitel geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 4 aufgehoben 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 7 Titel geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 9 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Titel 2.3. geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 13a eingefügt 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 19 Abs. 5 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 19 Abs. 6 eingefügt 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 20 Abs. 1, e) eingefügt 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 23 Titel geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 23 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 29 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 29 Abs. 3 aufgehoben 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 45 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 45 Abs. 2 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 45 Abs. 3 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 46 aufgehoben 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 59 Abs. 1bis eingefügt 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 59 Abs. 3 eingefügt 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 59 Abs. 4 eingefügt 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 61 Abs. 1 geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Titel 6.2. geändert 2025-033
15.04.2025 01.08.2025 Art. 68a eingefügt 2025-033
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.09.2012 01.08.2013 Erstfassung -
Erlasstitel 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 2 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 4 15.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-033
Art. 6 Abs. 3 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025
Art. 6 Abs. 4 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025
Art. 6 Abs. 5 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025
Art. 7 15.04.2025 01.08.2025 Titel geändert 2025-033
Art. 7 Abs. 2 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 8 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 8 Abs. 2 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 9 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 10 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Titel 2.3. 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 13a 15.04.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-033
Art. 15 Abs. 1, b) 21.06.2022 01.08.2022 geändert 2022-025
Art. 15 Abs. 2 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025
Art. 15 Abs. 3 21.06.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-025
Art. 19 Abs. 5 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 19 Abs. 6 15.04.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-033
Art. 20 Abs. 1, e) 15.04.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-033
Art. 23 15.04.2025 01.08.2025 Titel geändert 2025-033
Art. 23 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 23 Abs. 1bis 29.06.2021 01.08.2021 eingefügt 2021-024
Art. 26 Abs. 1 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007
Art. 26 Abs. 2 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007
Art. 27 Abs. 1 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007
Art. 27 Abs. 2 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007
Art. 27 Abs. 3 11.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-007
Art. 27 Abs. 4 11.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-007
Art. 27 Abs. 5 11.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-007
Art. 29 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 29 Abs. 2 15.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-033
Art. 29 Abs. 3 15.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-033
Art. 34 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert 2014-037
Art. 45 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 45 Abs. 2 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 45 Abs. 3 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 46 15.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-033
Art. 58 Abs. 1 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007
Art. 58 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.08.2018 eingefügt 2018-007
Art. 58 Abs. 1, b) 11.06.2018 01.08.2018 eingefügt 2018-007
Art. 58 Abs. 1, c) 11.06.2018 01.08.2018 eingefügt 2018-007
Art. 59 Abs. 1bis 15.04.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-033
Art. 59 Abs. 3 15.04.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-033
Art. 59 Abs. 4 15.04.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-033
Art. 61 Abs. 1 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 62 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Titel 6.2. 15.04.2025 01.08.2025 geändert 2025-033
Art. 63 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021
Art. 63 Abs. 2 09.02.2021 01.03.2021 aufgehoben 2021-006
Art. 66 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 68a 15.04.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-033
Art. 69 Abs. 1, a) 11.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-007
Art. 69 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 71 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-021
Art. 71 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-021
Art. 71 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021
Art. 71 Abs. 3 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-021
