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# Gemeindeordnung

## § 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Walchwil sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

## § 2 Publikationsorgane {#art_2}

1
Die Publikationen gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgen nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes.
2
Die Einwohnergemeinde Walchwil macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz auf dem Internet zugänglich.
3
Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, können sie auch in anderen Medien (zum Beispiel gemeindliche Website und Gemeindemagazin walchwil informiert) publiziert werden.
4
Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung und jener in anderen Medien geht die Fassung im Amtsblatt vor. Bei Bekanntmachungen in anderen Medien als im Amtsblatt gilt bei Abweichungen die Fassung auf der gemeindlichen Website.

## § 3 Organisationsform {#art_3}

1
Die Einwohnergemeinde Walchwil organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung.
2
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten.
3
Weitere Organe sind:
a)
der Gemeinderat
b)
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
c)
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber
d)
die Rechnungsprüfungskommission
e)
weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten
f)
die zur Vertretung befugten Dienststellen

## § 4 Stimmberechtigte {#art_4}

1
Stimmberechtigt sind die gemäss § 27 der Kantonsverfassung stimmfähigen und in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger.

## § 5 Zuständigkeiten {#art_5}

1
Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus.
2
Sie beschliessen über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss § 15 (Finanzkompetenzen) der Gemeindeordnung.

## § 6 Allgemeines {#art_6}

1
Der Gemeinderat bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einwohnergemeindeversammlung. Budget und Steuerfuss sind bis Ende Dezember, die Jahresrechnung bis Ende Juni der Einwohnergemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
2
Berichte und Anträge des Gemeinderates haben insbesondere die finanziellen Auswirkungen darzustellen.
3
Die Zuständigkeit der Einwohnergemeindeversammlung bei Kreditvorlagen und anderen finanziellen Geschäften ergeben sich aus den Finanzkompetenzen (§ 15 der Gemeindeordnung).

## § 7 Mitgliederzahl {#art_7}

1
Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.

## § 8 Kollegialitätsprinzip {#art_8}

1
Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

## § 9 Mitgliederzahl {#art_9}

1
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.

## § 10 Arten von Kommissionen {#art_10}

1
Der Gemeinderat wählt parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen sowie Fachkommissionen. Je nach der Dauer ihrer Aufgabe (unbefristet/befristet) handelt es sich um ständige oder nichtständige (ad-hoc) Kommissionen.
2
Die ständigen Kommissionen werden jeweils für eine Amtsperiode des Gemeinderates gewählt.

## § 11 Zusammensetzung {#art_11}

1
Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder einer Kommission und wählt diese aus.
2
Bei der Zusammensetzung der parteipolitisch zusammengesetzten Kommissionen achtet der Gemeinderat gesamthaft auf eine angemessene Vertretung nach der Parteistärke im Gemeinderat, bei den Fachkommissionen auf die fachliche Kompetenz der Mitglieder.

## § 12 Beizug von Fachpersonen {#art_12}

1
Die Kommissionen können Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.

## § 13 Aufgaben {#art_13}

1
Kommissionen haben beratende Funktion.

## § 14 Aufgaben {#art_14}

1
Die Gemeindeverwaltung:
a)
setzt die Beschlüsse des Gemeinderates und der Stimmberechtigten um
b)
arbeitet nach den strategischen Vorgaben des Gemeinderates
c)
sorgt für eine bürgerfreundliche, qualitäts- und kostenbewusste Erfüllung des Dienstleistungsauftrags
2
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden ergeben sich aus dem Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil.

## § 15 Finanzkompetenzen {#art_15}

1
Die Finanzkompetenzen richten sich nach der Tabelle im Anhang.

## § 16 Finanzstrategie {#art_16}

1
Die gemeindliche Finanzpolitik wird von der vom Gemeinderat erarbeiteten Finanzstrategie vorgegeben und von der Einwohnergemeindeversammlung zur Kenntnis genommen.

## § 17 Inkrafttreten {#art_17}

1
Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung durch die Direktion des Innern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeindeordnung.

## § 18 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_18}

1
Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung werden alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

## § 19 Erlass und Änderung der Gemeindeordnung {#art_19}

1
Über den Erlass einer neuen Gemeindeordnung sowie über Teiländerungen der geltenden Gemeindeordnung beschliesst die Einwohnergemeindeversammlung.
2
§ 66 Abs. 1 des Gemeindegesetzes bleibt vorbehalten.

## § A1-1 Finanzkompetenzen {#art_A1_1}

1
Grundsätze:
Nr.
Ausgaben / Anlage / Eventualverpflichtung
Exekutive
Legislative
Souverän (Urnenabstimmung)
1
Gebundene Ausgabe (§ 26 FHG)
Keine Begrenzung
-
-
2.1
Neue Ausgabe: mit separater Vorlage
-
keine Begrenzung (Unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
2.2
Neue einmalige Ausgaben innerhalb des Budgets (Laufende Rechnung, Investitionsrechnung) pro Fall (§ 25 FHG)
-
bis CHF 150'000.–
-
2.3
Neue jährlich wiederkehrende Ausgaben innerhalb des Budgets pro Fall (§ 25 FHG)
-
bis CHF 50'000.–
-
2.4.1
Neue Ausgaben ausserhalb des Budgets (§ 19 GG), einmalige Ausgaben: im Einzelfall
bis CHF 100'000.–
-
-
2.4.2
Neue Ausgaben ausserhalb des Budgets (§ 19 GG), einmalige Ausgaben: höchstens pro Rechnungsjahr
bis CHF 250'000.–
-
-
2.4.3
Neue Ausgaben ausserhalb des Budgets (§ 19 GG), wiederkehrende Ausgaben: im Einzelfall
bis CHF 20'000.–
-
-
2.4.4
Neue Ausgaben ausserhalb des Budgets (§ 19 GG), wiederkehrende Ausgaben: höchstens pro Rechnungsjahr
bis CHF 100'000.–
-
-
2.5
Nachtragskredit pro Fall (§ 34 FHG)
-
Überschreitung des budgetierten Betrages über 10%, jedoch erst ab CHF 100'000.–
-
2
Spezialbestimmungen:
Nr.
Ausgaben / Anlage / Eventualverpflichtung
Exekutive
Legislative
Souverän (Urnenabstimmung)
3.1
Kauf und Tausch von Grundstücken
Rahmenkredit bis CHF 1'000'000.–; Beizug RPK beratend, wenn Kaufpreis höher als CHF 200'000.–
über CHF 1'000'000.– (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
3.2
Verkauf von Grundstücken; Einräumung von selbständigen und dauernden Rechten an Grundstücken; Einräumung von Kaufsrechten an Grundstücken
bis CHF 1'000'000.–; Beizug RPK beratend, wenn Verkaufspreis höher als CHF 200'000.–
über CHF 1'000'000.– (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
4.1
Eventualverpflichtung: Bürgschaft
bis CHF 100'000.–
über CHF 100'000.– (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
4.2
Eventualverpflichtung: Garantie
bis CHF 100'000.–
über CHF 100'000.– (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
5.1
Darlehen an private Unternehmung oder Organisation
-
keine Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
5.2
Darlehen: Gewährung von Darlehen innerhalb von gemeindlichen öffentlichen Körperschaften
bis CHF 5'000'000.–
über CHF 5'000'000.– (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
6.1
Beteiligung an öffentlich-rechtlicher Anstalt
-
keine Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
6.2
Beteiligung an privater Unternehmung oder Organisation
-
keine Begrenzung (unter Vorbehalt von § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)
(Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung)

## § A1-2 Allgemeines {#art_A1_2}

1
Die Finanzkompetenzen legen fest, bis zu welchen Beträgen die Exekutive und die Legislative Ausgaben oder Anlagen tätigen sowie Eventualverpflichtungen eingehen können.

## § A1-3 Gebundene Ausgaben {#art_A1_3}

1
Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 26 FHG erfüllt. Alle gebundenen Ausgaben können, unabhängig von der Höhe, von der Exekutive getätigt werden (Nr. 1.1). Diese Ausgaben sind im Budget einzustellen, das von der Legislative genehmigt wird.
2
Bei allfälligen Budgetkreditüberschreitungen ist § 34 FHG anzuwenden. Namentlich hat die Exekutive bei wesentlichen Überschreitungen die Rechnungsprüfungskommission zu informieren. In der Jahresrechnung sind sie als Abweichung vom betreffenden Budgetposten auszuweisen und zu kommentieren.

## § A1-4 Neue Ausgaben {#art_A1_4}

1
Die Legislative kann neue Ausgaben entweder mit einer separaten Vorlage (Nr. 2.1) oder mit dem Budget (Nr. 2.2) bewilligen. Diese zweite Möglichkeit ist eine administrative Vereinfachung, die sich auf § 25 Abs. 2 FHG stützt.
2
Wenn eine neue Ausgabe mit dem Budget bewilligt werden soll, muss sie im Budgetantrag genügend umschrieben sein, damit die Legislative den entsprechenden Beschluss fassen kann.
3
Die Exekutive kann gemäss § 19 GG bis zum festgelegten Betrag neue Ausgaben ausserhalb des Budgets tätigen (Nr. 2.3). Im Umfang dieser Ausgabenkompetenz darf die Jahresrechnung das Budget überschreiten. Bei Bedarf kann je eine Limite für den Einzelfall und den Gesamtbetrag im Rechnungsjahr beschlossen werden.
4
Ein Antrag der Exekutive oder ein Beschluss der Legislative kann gemäss den Bestimmungen von § 66 GG der Urnenabstimmung unterliegen, was bei Nr. 2.1 Anwendung findet.

## § A1-5 Grundstücke {#art_A1_5}

1
Gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 9 GG kann die Legislative den Kauf und Verkauf von Grundstücken bewilligen und diese Kompetenz an die Exekutive delegieren.
2
Grundstücke sind nach § 655 Abs. 2 ZGB Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Die Kompetenzen für deren Kauf und Verkauf sind in den Nrn. 3.1 und 3.2 definiert.
3
Ebenfalls unter den Verkauf eines Grundstücks wird die Einräumung eines Kaufrechts subsumiert, zumal dessen Ausübung in einem Grundstücksverkauf mündet.
4
Vorkaufs- und Rückkaufsrechte richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Nrn. 1 und 2, da bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts ohnehin ein Grundstücksverkauf ansteht und das Rückkaufsrecht erst durch ein Verkaufsgeschäft begründet wird. Die ordentlichen Finanzkompetenzen gelten auch für die Einräumung und Aufhebung von beschränkten dinglichen Rechten.
5
Für die Beträge in Nr. 3 ist der jeweils aktuelle Verkehrswert des Grundstückes massgebend und nicht etwa die Gegenleistung, die für die Einräumung des Kaufrechts zu entrichten ist.
6
Ein Antrag der Exekutive oder ein Beschluss der Legislative kann gemäss den Bestimmungen von § 66 GG der Urnenabstimmung unterliegen, was sowohl für Nr. 3.1 als auch für Nr. 3.2 gilt.

## § A1-6 Eventualverpflichtung {#art_A1_6}

1
Die Gewährung von Bürgschaften und Garantien ist im Gemeindegesetz nicht vorgesehen, kann jedoch vom FHG abgeleitet werden: Gemäss § 35 Abs. 2 Bst. d FHG kann der Regierungsrat Bürgschaften und Garantien bis eine Million Franken gewähren. Diese Norm betrifft zwar die Gemeinden nicht, jedoch können sie, gestützt auf § 1 Abs. 2 FHG entsprechende Bestimmungen erlassen, wenn sie dies als notwendig erachten. Die Bürgschaft stützt sich auf § 492 ff. OR. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Die Garantie ist gemäss § 111 OR eine bürgschaftsähnliche Eventualverpflichtung. Beide Eventualverpflichtungen sind nach § 12 Abs. 1 Bst. f FHG im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen.
2
Ein Antrag der Exekutive oder ein Beschluss der Legislative kann gemäss den Bestimmungen von § 66 GG der Urnenabstimmung unterliegen, was sowohl für Nr. 4.1 als auch für Nr. 4.2 gilt.

## § A1-7 Darlehen {#art_A1_7}

1
Gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 8 GG kann die Legislative Darlehen an private Unternehmungen und Organisationen gewähren (Nr. 5.1). Eine Delegation dieser Kompetenz an die Exekutive ist gemäss GG nicht möglich.
2
Für alle übrigen Darlehen (Nr. 5.2) kann in der Gemeindeordnung vorgesehen werden, dass die Legislative die Kompetenz für die Gewährung von Darlehen bis zu bestimmten Beträgen an die Exekutive delegieren kann. Diese Delegationskompetenz leitet sich vom FHG ab: Gemäss § 35 Abs. 2 Bst. d FHG kann der Regierungsrat Darlehen bis eine Million gewähren. Dieser Paragraph betrifft zwar die Gemeinden nicht, jedoch können sie, gestützt auf § 1 Abs. 2 FHG, entsprechende Bestimmungen erlassen, wenn sie dies als notwendig erachten.
3
Ein Antrag der Exekutive oder ein Beschluss der Legislative kann gemäss den Bestimmungen von § 66 GG der Urnenabstimmung unterliegen, was sowohl für die Nr. 5.1 als auch für Nr. 5.2 gilt.

## § A1-8 Beteiligung {#art_A1_8}

1
Gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 GG kann die Legislative Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Anstalten oder an privaten Unternehmungen und Organisationen beschliessen. Eine Delegation dieser Kompetenz an die Exekutive ist gemäss GG nicht möglich.
2
Ein Antrag der Exekutive oder ein Beschluss der Legislative kann gemäss den Bestimmungen von § 66 GG der Urnenabstimmung unterliegen, was sowohl für Nr. 6.1 als auch für Nr. 6.2 gilt.

## § A2-1 {#art_A2_1}

1
Abkürzungen:
Abkürzung
Erklärung
GO
Gemeindeordnung
RR
Regierungsrat
RPK
Rechnungsprüfungskommission
GG
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinde (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1)
KV
Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1)
FHG
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 31. August 2006 (BGS 611.1)
WAG
Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1)
PBG
Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 26. November 1998 (BGS 721.11)
Publikationsgesetz
Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz) vom 29. Januar 1981 (BGS 152.3)
Öffentlichkeitsgesetz
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 20. Februar 2014 (BGS 158.1)
