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title: "Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege"
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provisions: 5
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# Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die subventionswürdigen Leistungen in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes
vom 19. September 19962).
2 Für kieferorthopädische Behandlungen, deren Kosten durch eine Unfall-, Invaliden- oder Haftpflichtversicherung oder als Pflichtleistungen einer Krankenversicherung abgedeckt werden, gelten die diesbezüglichen Verfahren.

## § 2 {#par_2}

Subventionswürdigkeit
1 Die Subventionswürdigkeit beschränkt sich auf die Kiefer- und Zahnstellungsanomalien der Liste gemäss Anhang I.

## § 3 {#par_3}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 19763) über den gesundheitlichen Dienst

## § 4 in den Schulen wird wie folgt geändert: ...4) {#par_4}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 5. Februar 19915) über den schulzahnärztlichen Dienst
für Jugendliche wird aufgehoben.
1) SGS 902, GS 32.714
2) SGS 902, GS 32.714
3) SGS 645.11, GS 26.257
4) GS 32.900
5) GS 30.539, SGS 645.16
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
2 902.12
2 Die Verordnung vom 3. September 19916) über den Schulzahnpflegetarif wird
aufgehoben.

## § 5 {#par_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 11. August 1997 in Kraft.
6) GS 30.641, SGS 645.15
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
3 902.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.07.1997 11.08.1997 Erlass Erstfassung GS 32.900
24.03.2015 31.03.2015 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2015.019
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
4 902.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.07.1997 11.08.1997 Erstfassung GS 32.900
Anhang 1 24.03.2015 31.03.2015 Inhalt geändert GS 2015.019
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.900
1 Anhang zu SGS 902.12, Stand 31.03.2015
Anhang
Liste der Indizes für die Subventionsberechtigung kieferorthopädischer Behandlungen
Der behandelnde Zahnarzt/die behandelnde Zahnärztin definiert das Behandlungsziel, die
Behandlungsmittel sowie den Behandlungsplan (auch zeitlich). Es ist zuhanden des Kantonszahnarztes/der Kantonszahnärztin ein Subventionsantrag mit den nötigen Unterlagen
sowie mit einer Kostenschätzung (detailliert oder pauschal) einzureichen.
Behandlung zwingend (Grad 4 nach VKZS1)
Strukturschädigende / potentiell strukturschädigende Abläufe und Zustände wie:
4 – 1 Entwicklungsverlauf, welcher progredienten Strukturverlust an bleibenden Zähnen,
Parodont, Kieferknochen oder Kiefergelenk auslöst oder unterhält;
4 – 2 frühe Ankylose von Milchmolaren;
4 – 3 Durchbruchsverzögerungen, wenn der weitere Zahndurchbruch unmöglich scheint
oder sich massive Kippungen der bleibenden Nachbarzähne bzw. die Artikulation störende Elongation von bleibenden Antagonisten abzeichnen;
4 – 4 Zahnverlagerungen mit drohender/eingetretener Wurzelresorption an bleibenden
Nachbarzähnen, betrifft hauptsächlich die Zähne 13 12 22 23;
4 – 5 Kreuzbisssituationen im Wechsel- und bleibenden Gebiss mit Zwangsbissführung,
wenn mindestens ein bleibender Zahn betroffen ist;
4 – 6 bukkale Nonokklusion von 2 Antagonistenpaaren auf der gleichen Seite (exkl. 8er und
3er).
Behandlung notwendig (Grad 3 nach VKZS, modifiziert)
Fehlerhafte Entwicklungen, die im weiteren Verlauf in eine schwerwiegende Abweichung
weisen, oder Zustände, die langfristig die Stabilität und Funktion des stomatognathischen
Systems gefährden wie:
3 – 1 okkluso-funktionelle Interferenzen mit lateraler oder anterio-posteriorer Unterkieferauslenkung grösser als 2mm, laterale und progene Zwangsbisse;
3 – 2 unterminierende Resorption durch 6er an Milchfünfern, wie auch durch 2er an Milchdreiern;
3 – 3 Engstand: Durchbruchsstörungen infolge massiven Engstandes im Bukkalsegment
von mehr als halber bleibender Eckzahnbreite pro Seite oder Durchbruchsabweichungen nach fazial mit Gingivarezession über Schmelz-Zement-Grenze hinaus in
der UK-Front;
3 – 4 Nichtanlage eines strategisch wichtigen Zahnes; multiple Nichtanlagen, wobei die
Stellung der vorhandenen Zähne eine sinnvolle prothetische Versorgung verunmöglicht (Zahnverluste durch Trauma mit gleicher Problematik > Unfallversicherung bzw.
Krankenkasse);
3 – 5 Overjet 6 mm und grösser, kombiniert mit vorherrschender Lippeninterposition;
3 – 6 negativer Overjet;
3 – 7 Tiefbiss mit eindeutiger Traumatisierung der palatinalen/vestibulären Gingiva (Einbissrille/Rezession);
1 Richtlinien der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz; Basel,
Juli 2009
2 Anhang zu SGS 902.12, Stand 31.03.2015
3 – 8 offener Biss, frontal (Schneide- und Eckzähne) über mehr als 4, lateral (Prämolaren
und Molaren exkl. 8er) über mehr als 2 Antagonistenpaare;
3 – 9 sprachliche Entwicklungsstörungen als Folge von Zahnfehlstellungen wie übergrosses Diastema, offener Biss und ähnliches, logopädische Indikation mit Attest;
3 – 10 Sonderkonstellationen mit schwerster Beeinträchtigung der intramaxillären Entwicklung und/oder der okklusären Beziehung; vor allem instabile Gegebenheiten, welche
die Gesichtshöhe langfristig nicht sichern können, oder funktionelle Begleitsymptome
mit sehr hohem Risikofaktor für traumatisierende Okklusion und myoarthrotischer Pathologie.
