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title: "Vorschriften, GP, Erweiterung Museum Rietberg, Zürich Enge Gemeinderatsbeschluss"
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# Vorschriften, GP, Erweiterung Museum Rietberg, Zürich Enge Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juli 2003 {#art_1}

Geltungsbereich
1Der private Gestaltungsplan im Sinne von §§ 83 und 85 ff. des
Planungs- und Baugesetzes (PBG) gilt für das im Plan Massstab 1:500 bezeichnete und innerhalb des Grundstücks Kat.-Nr.
2261 liegende Areal des Museums Rietberg an der Gablerstrasse 13 und 15.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500, datiert
10.02.2003 zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplan-Gebiet gelten unter Vorbehalt vorgehenden Bundes- und kantonalen Rechts die Vorschriften des Gestaltungsplans.
2Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO).

## Art. 3 {#art_3}

Teilgebiete
Das Gestaltungsplan-Gebiet umfasst das Gebiet A mit den beiden Schutzobjekten Villa Wesendock und Ökonomiegebäude
und das Gebiet B mit dem Erweiterungsbau.

## Art. 4 {#art_4}

Nutzweisen
Die Gebiete A und B sind für Museumsnutzungen, einschliesslich der dazugehörigen Neben- und Infrastrukturnutzungen bestimmt.

## Art. 5 {#art_5}

Überbauungsvorschriften
1In den Gebieten A und B ist die Anzahl und die Ausnützung
der anrechenbaren Untergeschosse frei.
2Im Gebiet A gelten im Weiteren die Bestimmungen der W2
(0% WAP) gemäss BZO.
3Im Gebiet B beträgt die maximal zulässige, oberirdisch in Erscheinung tretende Gebäudegrundfläche maximal 120 m². Die
Höhe des Gebäudes darf die Kote von 455 m ü. M. nicht überschreiten. Ausgenommen sind Dachaufbauten, Kamine, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Anlagen gemäss § 292 PBG.

## Art. 6 {#art_6}

Grenz- und Gebäudeabstände
Innerhalb des Gestaltungsplan-Gebiets dürfen die kantonalrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden. Vorbehalten bleiben einwandfreie wohnhygienische und
feuerpolizeiliche Verhältnisse.

## Art. 7 {#art_7}

Freiraumgestaltung
Die Freiraumgestaltung, insbesondere die Belagsart im Zugangsbereich zwischen Alt- und Neubau sowie die Rekonstruktion der bestehenden Topographie hat sich an den Anforderungen des Gartendenkmals zu orientieren.

## Art. 8 {#art_8}

Verkehrserschliessung/Parkierung
1Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplan-Gebiets erfolgt über die Gabler- und für spezielle Anlieferungen über die
Seestrasse 110 via Parkweg.
2Auf dem Gebiet A sind mindestens 4 Parkplätze zu erstellen,
aber maximal 7 zulässig.
3An geeigneten Stellen sind 10 Abstellplätze für Velos und Mofas vorzusehen.

## Art. 9 {#art_9}

Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren Einzelteilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Alle Bauten müssen zweckmässig ausgerüstet und ausgestattet sein.

## Art. 10 {#art_10}

Energie
Der Heizenergiebedarf der Neubauten darf die gegenüber den
Wärmedämmvorschriften der Baudirektion um 10% reduzierten
Werte nicht überschreiten.

## Art. 11 {#art_11}

Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

## Art. 12 {#art_12}

Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Insbesondere ist auf die besondere Situation der Rieter-
Parkanlage Rücksicht zu nehmen.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Baudirektion in
Kraft.1
1 Genehmigung durch die Baudirektion am 14. November 2003; Inkraftsetzung
auf den 6. Dezember 2003.
