---
title: "Gesetz über den Feuerschutz"
id: 147ef1aa-c633-4897-bcf7-79b351741cf1
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "708.1"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/708.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/147ef1aa-c633-4897-bcf7-79b351741cf1
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18255/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8cfc96db02bde0e508218333d2a219caedecaa9a59aafcf8cc59ff7034e4105d
provisions: 46
---

# Gesetz über den Feuerschutz

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor
den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.

## § 2 {#par_2}

Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für:
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen
mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko;
2. das Feuerwehrwesen, soweit nicht die Politischen Gemeinden zuständig sind.

## § 3 {#par_3}

Gemeinden
1 Die Politischen Gemeinden sind für den Vollzug des Feuerschutzes zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, insbesondere für:
1. den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen
ohne besondere Gefährdung;
2. die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des
Kantons;
3. die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet gemäss den Vorgaben
des Kantons.
2 Die Politischen Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die
Feuerwehr. Dieses ist durch das zuständige Departement zu genehmigen.

## § 4 {#par_4}

Zusammenarbeit
1 Die Politischen Gemeinden können bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes
gemeinsam erfüllen.
2 Sie können mit dem zuständigen Amt Verträge über die Übernahme von Aufgaben
des vorbeugenden Brandschutzes gegen kostendeckende Entschädigung abschliessen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
708.1 FSG

## § 5 {#par_5}

Körperschaften, private Organisationen
1 Der Regierungsrat kann einzelne Feuerschutzaufgaben, die fachliche Spezialkenntnisse erfordern, aussenstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten
Organisationen übertragen.

## § 6 {#par_6}

Departement und Organisation
1 Der Vollzug der kantonalen Aufgaben sowie die Aufsicht über den Feuerschutz
sind Sache des zuständigen Departementes.
2 Das zuständige kantonale Amt ist der Gebäudeversicherung angegliedert.
3 Die Gebäudeversicherung führt für das Amt eine eigene Rechnung. Überschüsse
sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem
Fonds zu decken.
2. Schadenverhütung
2.1 Grundsätze

## § 7 {#par_7}

Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Mit Feuer, Wärme, Licht, Elektrizität, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen
sowie dazu in Verbindung stehenden Geräten ist so vorsichtig umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen entstehen können. Die Angaben von Produkteherstellerinnen und -herstellern sind zu beachten.
2 Wer Personen im Sinne von Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)1) beaufsichtigt und selber handlungsfähig ist, wer solche Personen unter
seiner Obhut hat oder ein Heim oder einen Betrieb leitet, hat dafür zu sorgen, dass
die Brandschutzvorschriften beachtet werden.

## § 8 {#par_8}

Verbotenes Verhalten
1 Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Feuer- oder Explosionsgefahr führen kann.
Insbesondere ist es verboten:
1. zu rauchen oder offene Flammen oder andere Zündquellen an Orten zu verwenden, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;
2. brennbare Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungsanlagen, Abgasanlagen
oder wärmeerzeugenden Licht- oder Kraftquellen zu verwenden oder zu lagern;
1) SR 210
FSG 708.1
3. selbstentzündliche Stoffe, Asche oder dergleichen in nicht feuerfesten Gefässen aufzubewahren;
4. Feuer im Freien zu entfachen, wenn Gebäude, Anlagen, Wald oder andere
Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet werden können.

## § 9 {#par_9}

Feuerverbot
1 Das zuständige Departement kann bei erhöhter Feuergefahr durch ausserordentliche Trockenheit oder Wasserknappheit oder bei Grossanlässen zur Verhinderung
von Schäden vorübergehend ein Feuerverbot anordnen.
2 Das Feuerverbot kann insbesondere beinhalten, dass
1. keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden;
2. im Wald und in Waldesnähe oder im Freien kein Feuer entfacht wird und keine Streichhölzer und Raucherwaren weggeworfen werden.
3 Die Politische Gemeinde kann für ihr Gemeindegebiet selbständig ein Feuerverbot
anordnen.
4 Feuerverbote dürfen nur solange dauern, wie sie notwendig sind, um durch Feuer
verursachte Schäden zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
5 Das Feuerverbot wird mit der Publikation rechtswirksam. Rechtsmittel gegen die
Anordnung des Feuerverbots haben keine aufschiebende Wirkung.

## § 10 {#par_10}

Brandschutzvorschriften
1 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten und
Veranstaltungen so durchzuführen, dass
1. die Sicherheit von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt gewährleistet ist;
2. der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
3. die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
4. ein Brand wirksam bekämpft werden kann und die Sicherheit der Einsatzkräfte gewährleistet ist.
2 Für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen sind diejenigen Vorschriften massgebend, die das Vollzugsorgan der interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Interkantonales Organ technische Handelshemmnisse,
IOTH)1) erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
3 Die für Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen verantwortlichen Personen sorgen
für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.
1) Abrufbar im Internet unter: https://www.bsvonline.ch/de/neuigkeiten/anpassung-bsr-11-15-
und-bsr-10-15/.
708.1 FSG

## § 11 {#par_11}

Ausführungsvorschriften und Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann technische Wegleitungen erlassen oder solche von öffentlich-rechtlichen oder privaten Fachorganisationen verbindlich erklären sowie entsprechende interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
2.2 Feuerschutzbewilligung

## § 12 {#par_12}

Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
1 Bewilligungspflichtig sind:
1. Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden, Anlagen oder Teilen davon;
2. Neu-, Aus- und Umbauten von relevanten haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen;
3. Gebäude und Anlagen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung
feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
4. Aufbewahren von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen;
5. Veranstaltungen und temporäre Bauten, bei oder in denen sich eine grosse
Zahl von Personen aufhalten kann.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

## § 13 {#par_13}

Kantonale Bewilligung
1 Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie Nutzungsänderungen von Gebäuden, Anlagen oder Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung oder mit beträchtlichem Schadenrisiko bedürfen einer kantonalen Feuerschutzbewilligung.
2 Der Regierungsrat regelt die Erteilung der Bewilligung im Einzelnen.

## § 14 {#par_14}

Bewilligung durch die Gemeinde
1 Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Politische Gemeinde im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder der Veranstalterbewilligung für die
Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.
2.3 Feuerschutzkontrollen

## § 15 {#par_15}

Grundsatz
1 Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen, für die eine Feuerschutzbewilligung erforderlich ist, sind durch Bau-, Abnahme- und periodische Kontrollen auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften und der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen zu kontrollieren.
FSG 708.1
2 Die Kontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen
Behörde durchgeführt.
3 Die Kontrollen sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen Personen anzuzeigen.

## § 16 {#par_16}

Baukontrollen
1 Die Behörde kann während des Baus oder Umbaus der Gebäude und Anlagen prüfen, ob die verfügten Auflagen und die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.
2 Sie hat der Bauherrschaft mitzuteilen, welche Abweichungen von den verfügten
Auflagen und Brandschutzvorschriften festgestellt werden.

## § 17 {#par_17}

Abnahmekontrolle
1 Sobald das Bauvorhaben fertiggestellt ist, führt die Behörde die Abnahmekontrolle
durch und stellt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern
keine wesentlichen Mängel vorliegen.

## § 18 {#par_18}

Periodische Brandschutzkontrollen
1 Die Behörde kontrolliert periodisch Gebäude und Anlagen, die ein erhöhtes
Brandrisiko aufweisen oder im Brandfall zu einer erheblichen Gefährdung von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt führen können.

## § 19 {#par_19}

Mitwirkung
1 Die für die Gebäude oder Anlagen verantwortlichen Personen werden zur Feuerschutzkontrolle eingeladen und können daran teilnehmen.
2 Den Kontrollorganen ist zu allen Räumen Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen
alle sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.

## § 20 {#par_20}

Mängel
1 Mängel sind den für die Gebäude, Anlagen oder Veranstaltungen verantwortlichen
Personen schriftlich mitzuteilen, und es ist eine Frist für die Mängelbehebung anzusetzen.
708.1 FSG

## § 21 {#par_21}

Massnahmen bei Mängeln
1 Werden Mängel an einem Gebäude, einer Anlage oder einer Veranstaltung nicht
innert angesetzter Frist behoben, kann die für die Erteilung der feuerpolizeilichen
Bewilligung zuständige Behörde insbesondere:
1. die Benützung des Gebäudes, der Anlage oder die Veranstaltung verbieten,
wenn Mängel vorliegen, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen, Tiere, Sachen oder der Umwelt führen;
2. eine Frist für die Behebung der Mängel ansetzen und Ersatzvornahme auf
Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin androhen.
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss
Art. 836 ZGB.
3 Das zuständige kantonale Amt ist zu orientieren.
2.4 Reinigung und Kaminfegerwesen

## § 22 {#par_22}

Kontroll- und Reinigungspflicht der wärmetechnischen Anlagen
1 Wärmetechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Abgasanlagen und Rauchkammern sind periodisch durch eine Kaminfegerin oder einen Kaminfeger kontrollieren
und bei Bedarf reinigen zu lassen.
2 Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen über die notwendige Kontrolle
und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen nach deren Art und Leistung.
3 Die zuständige Politische Gemeinde kann die Einhaltung der Kontroll- und Reinigungspflicht prüfen und im Unterlassungsfall Massnahmen anordnen.

## § 23 {#par_23}

Kaminfegerarbeiten
1 Die Kaminfegerinnen und Kaminfeger
1. kontrollieren und reinigen bei Bedarf Anlagen im Sinne von § 22;
2. melden die bei der Kontrolle und Reinigung festgestellten feuerpolizeilichen
Mängel der Politischen Gemeinde.
2 Alle Kontrollen und Reinigungen sind zu dokumentieren und bei Bedarf zu belegen. Das zuständige kantonale Amt erlässt Weisungen dazu.

## § 24 {#par_24}

Bewilligung zur Berufsausübung
1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbständigen Berufsausübung einer Bewilligung des zuständigen kantonalen Amtes.
2 Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes oder einem gleichwertigen Ausbildungsnachweis wird eine Bewilligung erteilt.
FSG 708.1
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und bei schwerer Pflichtverletzung
entzogen werden.
4 Das zuständige kantonale Amt informiert über die zur Berufsausübung zugelassenen Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
3. Feuerwehr

## § 25 {#par_25}

Aufgaben
1 Feuerwehren sind allgemeine Schadenwehren im Sinne von § 1 dieses Gesetzes,
insbesondere bei:
1. Bränden und Explosionen;
2. Naturereignissen;
3. der Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
4. Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
5. Einsätzen zum Schutz der Bevölkerung.
2 Feuerwehren im Sinn der § 26 bis § 28 arbeiten untereinander und mit anderen
Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.
3.1 Arten

## § 26 {#par_26}

Gemeindefeuerwehr
1 Die Politischen Gemeinden haben entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 2 eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu organisieren, auszurüsten und auszubilden.
2 Die Feuerwehren unterstützen sich gegenseitig.

## § 27 {#par_27}

Betriebsfeuerwehr
1 Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Betriebe ermächtigen oder verpflichten, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu unterhalten.
2 Betriebsfeuerwehren unterstehen beim Einsatz ausserhalb des Betriebes der Kommandantin oder dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.
3 Das zuständige kantonale Amt erlässt Vorgaben über die Anforderungen an die
Betriebsfeuerwehren und genehmigt deren Reglemente.
708.1 FSG

## § 28 {#par_28}

Stützpunktfeuerwehr
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Feuerwehren einzelner Gemeinden als Stützpunktfeuerwehr eines grösseren Gebietes. Stützpunktfeuerwehren unterstützen die
Gemeindefeuerwehren insbesondere mit zusätzlichen Geräten und speziellen Einsatzmitteln.
2 Der Regierungsrat regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung der
Stützpunktfeuerwehren sowie die Kostenverteilung.
3.2 Feuerwehrpflicht

## § 29 {#par_29}

Grundsatz
1 Die Feuerwehrpflicht besteht für Männer und Frauen. Sie ist in der Wohnsitzgemeinde zu erfüllen. Die Pflicht beginnt frühestens mit dem vollendeten 20. und endet spätestens mit dem vollendeten 52. Altersjahr.
2 Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch den Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer Ersatzabgabe.
3 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft besteht die Feuerwehrpflicht nur für einen Ehegatten oder Partner.

## § 30 {#par_30}

Befreiung
1 Die Politischen Gemeinden können die Befreiung von der Feuerwehrpflicht regeln.

## § 31 {#par_31}

Feuerwehrdienst
1 Die Gemeindebehörde oder die zuständigen Organe bestimmen, wer Feuerwehrdienst zu leisten hat. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse der Feuerwehr
sowie die beruflichen und persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten der Pflichtigen.
2 Der Dienst wird grundsätzlich in der Feuerwehr der Wohnsitzgemeinde oder in einer Betriebsfeuerwehr geleistet.
3 Das Reglement über den Feuerschutz gemäss § 3 Abs. 2 regelt die Aufgaben, die
Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Entschädigung der Angehörigen der Feuerwehren sowie deren Versicherung
im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

## § 32 {#par_32}

Feuerwehrersatzabgabe
1 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, entrichten eine Ersatzabgabe.
FSG 708.1
2 Die Ersatzabgabe bemisst sich nach den satzbestimmenden Faktoren für Einkommen und Vermögen, bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft nach dem gemeinsamen Steueraufkommen. Sie wird durch die Politische Gemeinde auf 10 bis 20 Prozent der einfachen Staatssteuer festgesetzt und
beträgt mindestens Fr. 50 und höchstens Fr. 1'000 pro Jahr.
3 Die Erhebung erfolgt durch die zuständige Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde.
Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Abgabe nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Bei Steuerbezug an der Quelle wird gleichzeitig die Abgabe erhoben.
4 Der Ertrag der Ersatzabgabe ist für die Aufwendungen der Feuerwehr sowie für
weitere Feuerschutzaufgaben zu verwenden.
3.3 Führung, Aufgaben, Ausbildung und Mittel

## § 33 {#par_33}

Führung
1 Jede Feuerwehr wird durch eine Kommandantin oder einen Kommandanten geführt.
2 Mit einer Führungsfunktion kann nur betraut werden, wer über die entsprechende
Ausbildung verfügt.

## § 34 {#par_34}

Schadenbekämpfung
1 Die Feuerwehr greift innerhalb ihres Einsatzgebietes bei Feuer, Explosionen, Elementar- oder anderen Schadenereignissen unverzüglich ein und leistet die erforderliche Hilfe.
2 Bei Bedarf leistet sie ausserhalb des Einsatzgebietes Unterstützung.

## § 35 {#par_35}

Besondere Aufgaben
1 Die Politische Gemeinde kann die Feuerwehr bei Anlässen, Ausstellungen oder
ähnlichen Veranstaltungen beiziehen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Leistungen der Feuerwehr zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist im Reglement über den Feuerschutz zu
regeln.

## § 36 {#par_36}

Ausbildung
1 Die Feuerwehr ist gemäss den Bedürfnissen des eigenen Einsatzbereiches auszubilden.
2 Der Kanton fördert und unterstützt die Ausbildung der Feuerwehren und
kontrolliert ihren Ausbildungsstand.
708.1 FSG

## § 37 {#par_37}

Löschwasserversorgung, Ausrüstung, Geräte
1 Die Politischen Gemeinden sorgen dafür, dass:
1. in den Bauzonen genügend Löschwasser für die Schadenbekämpfung zur Verfügung steht;
2. die Bauzonen mit Hydranten erschlossen sind;
3. ihrer Feuerwehr dem Stand der Technik entsprechende Ausrüstungen und Geräte zur Verfügung stehen.

## § 38 {#par_38}

Inanspruchnahme fremder Sachen
1 Die für die Gebäude und Anlagen verantwortlichen Personen haben den Feuerwehren bei Einsätzen, Übungen und zur Einsatzplanung Zugang zu ihren Liegenschaften
zu gewähren.
2 Die Feuerwehren können bei Einsätzen gegen Entschädigung:
1. private Wasserspeicher oder -bassins und ähnliche Wasserspeicher nutzen;
2. private Fahrzeuge und Maschinen benützen, wenn zeitliche Dringlichkeit besteht.
4. Einsatzkosten und Haftung

## § 39 {#par_39}

Grundsatz
1 Einsätze der Feuerwehr im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den
§ 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung1) sind unentgeltlich, soweit sie versicherte Gebäude betreffen.
2 Wird die Feuerwehr zu anderen Hilfeleistungen aufgeboten oder eingesetzt, werden
die geleisteten Arbeitsstunden, die Einsatzstunden von Einsatzfahrzeugen, die Einsatzmittel sowie das aufgewendete Material der Verursacherin oder dem Verursacher, der oder dem Haftpflichtigen, der Empfängerin oder dem Empfänger des Einsatzes zu massvollen Ansätzen in Rechnung gestellt.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 40 {#par_40}

Schuldhaft verursachter Einsatz
1 Wer den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder behindert oder die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert oder Fehlalarme verursacht,
haftet für die Kosten und die Schäden, die daraus entstehen.
2 Haften mehrere Personen, gelten Art. 50 f. des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR)2).
1) RB 956.1
2) SR 220
FSG 708.1
5. Beiträge

## § 41 {#par_41}

Beitrag des Kantons
1 Der Kanton leistet den Politischen Gemeinden und anderen Trägerinnen oder Trägern des Feuerschutzes Beiträge aus dem Brandschutzfonds an die Kosten, die ihnen
aus der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen.
2 Er kann Beiträge an die Kosten von freiwillig verbesserten Brandschutzmassnahmen bei bestehenden Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Gefährdungspotenzial
oder beträchtlichem Schadenrisiko ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge.

## § 42 {#par_42}

Brandschutzabgabe
1 Zur Finanzierung der Aufgaben des Kantons im Bereich des Brandschutzes entrichten die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer eine massvolle zweckgebundene Abgabe.
2 Die Abgabe beträgt höchstens Fr. 0.20 pro Fr. 1'000 des Gebäudeversicherungswertes.
3 Die Gebäudeversicherung bestimmt die Höhe der Abgabe, damit die jährlichen
Beiträge gemäss § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ausgerichtet und ein angemessener Fonds
geäufnet werden können.
4 Sie erhebt die Brandschutzabgabe zusammen mit den Prämien.

## § 43 {#par_43}

Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
1 Die privaten Versicherungsgesellschaften entrichten zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von
Fr. 0.05 pro Fr. 1'000 des im Kanton Thurgau gegen Feuer- und Elementarschäden
versicherten Kapitals.
2 Die Beiträge sind bis Ende des ersten Quartals aufgrund des versicherten Kapitals
des Vorjahres zu entrichten. Der Minimalbetrag beträgt Fr. 50.
3 Die Versicherungsgesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge
massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
708.1 FSG
6. Strafen und Disziplinarmassnahmen

## § 44 {#par_44}

Strafbestimmung
1 Wer ein vom zuständigen Departement oder von der Politischen Gemeinde gemäss
§ 9 erlassenes Verbot übertritt oder der Kontroll- und Reinigungspflicht nach § 22
Abs. 1 nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft, soweit
nicht die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Anwendung
kommen.

## § 45 {#par_45}

Disziplinarmassnahmen
1 Disziplinarische Vergehen von Angehörigen der Feuerwehr können durch die Politischen Gemeinden mit einem Verweis, einer Busse bis zu Fr. 1'000 oder mit dem
Ausschluss geahndet werden.
7. Schlussbestimmungen

## § 46 {#par_46}

Ergänzende Bestimmungen
1 Das zuständige Departement kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung des
Regierungsrates erlassen über:
1. die Umsetzung der Brandschutzvorschriften;
2. die Brandschutzkontrollen;
3. das Kaminfegerwesen;
4. die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der
Politischen Gemeinden;
5. die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und
Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
6. die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
7. die technischen Anforderungen und anrechenbare Kosten für die Bemessung
der Beiträge an die Feuerwehren und an die Löschwasserversorgung.
FSG 708.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.09.2019 01.01.2021 Erstfassung 38/2019
