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title: "Richtlinie für die Verleihung des kantonalen Preises \"Alkoholzehntel\" des Staates Wallis"
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provisions: 13
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# Richtlinie für die Verleihung des kantonalen Preises "Alkoholzehntel" des Staates Wallis

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
1 Hinsichtlich einer Förderung der Projekte und Initiativen zur Bekämpfung
der Ursachen und Konsequenzen des Suchtmittelmissbrauchs, verleiht der
Staatsrat alle zwei Jahre einen kantonalen Preis "Alkoholzehntel".
2 Der Preis belohnt innovative und kreative Projekte in Verbindung mit der
Bekämpfung der Ursachen und Konsequenzen des Suchtmittelmissbrauchs.
Diese Projekte umfassen Hilfs- und Präventionsmassnahmen, mit denen die
gegenwärtigen und künftigen Generationen vor den Suchtmittelproblemen
bewahrt werden sollen.
3 Der kantonale Preis "Alkoholzehntel" ist Ausdruck der Annerkennung des
Kantons Wallis für die privaten oder öffentlichen Initiativen im Bereich der
Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs zum Wohle unserer Gesellschaft.

## Art. 2 {#art_2}

Gleichstellung
1 In der vorliegenden Richtlinie gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 3 {#art_3}

Teilnahmerecht
1 Der kantonale Preis "Alkoholzehntel" wird öffentlich mittels Kandidatenaufruf ausgeschrieben. Eine Frist von vier Monaten wird für die Einreichung der
Projekte gewährt.
2 Teilnahmeberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person (natürliche
Personen, Personengruppen, Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften, Gemeinden, Schulen, Regionen, regionale und andere Vereinigungen).
3 Der Kandidat muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton haben
oder zumindest eng mit dem Wallis verbunden sein.
4 Die Jurymitglieder können in keinem Fall selbst Kandidaten sein und müssen bei Interessenkonflikt in den Ausstand treten.

## Art. 4 {#art_4}

Verleihungsgrundsätze
1 Niemand verfügt über ein Anrecht auf den Preis "Alkoholzehntel".
2 Die Jury entscheidet frei über die Verleihung des Preises "Alkoholzehntel".
3 Die Entscheide der Jury sind bis spätestens am 30. Oktober des Jahres
der Preisverleihung zu treffen. Alle Kandidaten werden persönlich und
schriftlich über die sie betreffenden Entscheide der Jury informiert.
4 Der Preis wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung anlässlich einer Preisverleihungszeremonie verliehen. Die Namen
der Preisträger und belohnten Projekte werden der Öffentlichkeit mitgeteilt.

## Art. 5 {#art_5}

Rahmenbedingungen betreffend Verleihung des Preises
1 Das Wettbewerbsprojekt, verfasst auf Deutsch oder Französisch, muss
beinhalten:
a) eine Präsentation des Kandidaten;
b) eine Beschreibung des Projekts, welches von einem Budget und einer
Planung begleitet wird;
c) alle nützlichen Dokumente.
2 Das Projekt muss innovativ sein und Vorschläge für Aktionen zur Erreichung der verfolgten Ziele enthalten.
3 Das Projekt muss sich von schon bestehenden Angeboten unterscheiden,
einem öffentlichen Interesse entsprechen und eine sozialpräventive Dimension umfassen.
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4 Sollte kein Projekt den Preiskriterien genügen, kann die Jury beschliessen,
auf die Preisverleihung zu verzichten oder einen Kandidaten, der zwar nicht
Preisträger ist, sich aber durch eine mit den Zielen des Preises in Einklang
stehende Aktion hervorgetan hat, lobend erwähnen.

## Art. 6 {#art_6}

Zusammensetzung und Entschädigung der Jury
1 Die Jury, die durch den Staatsrat für eine Verwaltungsperiode auf Antrag
des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung
ernannt wird, setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, welche die fünf
Departemente vertreten. Ein Vertreter der Walliser Liga gegen die Suchtgefahren (LVT) unterstützt in beratender Funktion.
2 Der Vorsitz wird vom Vertreter des Departements für Volkswirtschaft und
Raumentwicklung geführt. Im Übrigen organisiert sich die Jury frei.
3 Falls es die Umstände erfordern, arbeitet die Jury mit den Verbänden und
Organen zusammen, die ähnliche Ziele und Aufgaben haben.
4 Die Jurymitglieder werden nicht entschädigt, sie üben ihr Mandat während
der Arbeitszeit aus.

## Art. 7 {#art_7}

Entscheid der Jury
1 Die Jury trifft ihren Entscheid in Anwesenheit all ihrer Mitglieder. Diese Entscheide werden mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
2 Die Entscheide der Jury sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

## Art. 8 {#art_8}

Preis "Alkoholzehntel"
1 Der Preis besteht aus einer Summe, die je nach gewähltem Projekt zwischen 5'000 und 10'000 Franken beträgt und aus dem Alkoholzehntel entnommen wird.
2 Der Preis "Alkoholzehntel" kann demselben Preisträger nur ein Mal in einer
Verwaltungsperiode verliehen werden.
3 Die Umsetzung eines preisgekrönten oder vorgelegten Projektes kann
ebenfalls im Rahmen der gewöhnlichen Verteilung des Alkoholzehntels unterstützt werden.
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## Art. 9 {#art_9}

Werbung
1 Der Staatsrat ermächtigt und ermutigt die Preisträger dazu, diesen Preis in
ihren Mitteilungen zu erwähnen.

## Art. 10 {#art_10}

Verwaltung
1 Der Preis wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung verwaltet und bildet integrierenden Bestandteil des Entscheides
betreffend die Verteilung des Alkoholzehntels.
2 Das Protokoll der Beratungen wird vom Präsidenten der Jury geführt.
3 Die Kosten, die mit der Verleihung des Preises (Medienpräsenz, Grafik,
Verwaltungskosten, Jury, Preisverleihung usw.) zusammenhängen, werden
aus dem Alkoholzehntel bestritten.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsmittel
1 Die durch den Staatsrat genehmigten Entscheide der Jury sind definitiv
und können nicht mittels Beschwerde angefochten werden.

## Art. 12 {#art_12}

Anwendung
1 Das Departement für Volkswirtschaft und Raumentwicklung wird mit der
Anwendung der vorliegenden Richtlinien betraut.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Die vorliegende Richtlinie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2006
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.09.2006 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 40/2006
