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title: "Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland"
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# Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

## § 1 Örtliche Zuständigkeit {#par_1}

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
durch das Land Baden-Württemberg,
2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
durch das Land Bayern,
3. in Italien, San Marino oder Vatikanstadt
durch das Land Berlin,
4. in Afrika oder Ozeanien
durch das Land Brandenburg,
5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
durch das Land Bremen,
6. in den Vereinigten Staaten von Amerika
durch das Land Hamburg,
7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
durch das Land Hessen,
8. in Schweden
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9. in Großbritannien oder Irland
durch das Land Niedersachsen,
10. Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
durch das Land Nordrhein-Westfalen,
11. in Andorra, Frankreich oder Monaco
durch das Land Rheinland-Pfalz,
12. in Malta oder Portugal
durch das Saarland,
13. in Finnland
durch das Land Sachsen-Anhalt,
14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
durch das Land Sachsen,
15. in Dänemark, Island oder Norwegen
durch das Land Schleswig-Holstein,
16. in Kanada
durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

## § 2 Zeitlicher Anwendungsbereich {#par_2}

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

## § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

## Schlussformel {#schlussformel}

Der Bundesrat hat zugestimmt.
