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title: "Reglement Parkplatzbewirtschaftung"
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# Reglement Parkplatzbewirtschaftung

## Art. 1 Il. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Rechtliche Grundlagen
7 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
a) Gemeindegesetz (GemG, LR 141.0) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76
b) Ordnungsbussengesetz (OBG, LR 741.03) vom 21. Juni 1995, LGBl. 1995 Nr. 179
c) Ordnungsbussenverordnung (OBV, LR 741.031) vom 13. August 1996, LGBl. 1996 Nr. 154

## Art. 2 {#art_2}

Sprachliche Gleichstellung
1 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Die Kontrollen inkl. der daraus resultierenden Massnahmen bezüglich der Einhaltung des
Parkierungsreglements erfolgt durch die Gemeindepolizei Balzers oder deren Stellvertretung.
2 Der Gemeindevorstehung bleibt vorbehalten, weitere Personen zu bestimmen, die Kontrolltätigkeiten auf den Parkplätzen der Gemeinde Balzers durchführen dürfen.
9 Anträge zur Registrierung für die Nutzung kostenpflichtiger Parkplätze sind an die Gemeindeverwaltung Balzers zu stellen (unter Berücksichtigung von Art. 6).
4 Die Feststellung einer Berechtigung sowie die Zuteilung einer Parkzone oder mehrerer
Parkzonen erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Balzers.
S Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren sämtlicher kostenpflichtigen Parkplätze fest.
Eine Aufstellung der Gebühren ist in Anhang 1 ersichtlich.
5 Die Vorstehung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht beschliessen.

## Art. 4 {#art_4}

Parkplatzbewirtschaftung
1 Öffentliche Parkplätze können mittels einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung, Parkplatzregistrierung, Ticketautomaten, Mietverträgen und dergleichen bewirtschaftet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Signalisation der öffentlichen Parkplätze und Bewirtschaftungskategorien
EC Der Gemeinderat bezeichnet die gebührenpflichtigen und zeitlich begrenzten öffentlichen
Parkplätze.
a Der Gemeinderat legt den zeitlichen Rahmen der Gebührenpflicht und die Signalisationen
für die öffentlichen Parkplätze fest.
6}
8 Alle im Eigentum der Gemeinde Balzers stehenden, gemieteten oder gepachteten Parkplätze werden den Bewirtschaftungskategorien zugeordnet. Folgende Kategorien werden eingeführt:
a) Parkplätze ohne Einschränkungen
b) Parkplätze zeitlich begrenzt und kostenlos
c) Parkplätze mit Parkdauer bis einen Tag und gebührenpflichtig
d) Parkplätze für berechtigte Nutzergruppen von Montag bis Freitag jeweils 07.00 bis 17.00
Uhr und gebührenpflichtig
e) Parkplätze mit festgelegten Parkdauern und -zeitpunkten sowie gegebenenfalls Gebühren, welche explizit einem Fahrzeug, einer Person oder einer Nutzergruppe zugewiesen
sind
A Sämtliche Bewirtschaftungskategorien können auf einem Parkareal vorkommen. Parkplätze können bei Bedarf vom Gemeinderat anderen Bewirtschaftungskategorien zugeordnet
werden.
5 Öffentliche Parkplätze mit beschränkter Parkdauer, mit einer Gebührenpflicht oder Parkplätze, die bestimmten Nutzergruppen vorbehalten sind, werden durch entsprechende Signalisationen gekennzeichnet.
8 Registrierpflichtige öffentliche Parkplätze können in der Regel zwischen 17.00 und 07.00
Uhr, sowie samstags, sonntags und feiertags ohne Registrierung genutzt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Gebühren und Registrierung der registrierpflichtigen Parkplätze
Ü Berechtigte Langzeitparkierer mit einem Arbeitspensum bis 50 % können einen reduzierten Tarif beantragen. Das Arbeitspensum ist gegenüber der Gemeindeverwaltung nachzuweisen.
Die spätere Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % ist unaufgefordert und im Voraus der
Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
2 Berechtigte Personen sind alle Mitarbeitenden der Gemeinde sowie Staatsangestellte mit
einer Arbeitsstelle in der Gemeinde Balzers. Weitere Berechtigungen werden an Organisationen
mit Bezug zur Gemeinde Balzers erteilt, welche einen gemeinnützigen Auftrag erfüllen.
5 Den berechtigten Personen wird eine Parkerlaubnis während der Arbeitszeit (Montag bis
Freitag jeweils 07.00 bis 17.00 Uhr) für die zugewiesenen Parkplatzareale ausgestellt. Es gibt
keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz.
+4 Nach schriftlichem und begründetem Gesuch kann die Gemeindevorstehung weiteren Personen- oder Nutzergruppen eine Berechtigung für einen kostenpflichtigen Parkplatz erteilen.
5 Für die Nutzung aller Parkplätze, welche berechtigten Nutzergruppen / Personen kostenpflichtig zur Verfügung stehen, ist eine Registrierung vorgegebener Fahrzeugdaten erforderlich.
Für eine Registrierung ist die App «Parkingpay» zu verwenden.
5 Berechtigte Personen können mehrere Fahrzeuge respektive mehrere Kontrollschilder registrieren, dürfen gleichzeitig aber nur ein Fahrzeug auf bewilligungspflichtigen Parkplätzen parken. Die Registrierung des Kontrollschilds/der Kontrollschilder stellt den Kontrollausweis für die
Gemeindepolizei dar.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren und Registrierung von Parkplätzen mit expliziter Zuweisung
L Parkplätze mit expliziter Zuweisung sind bei der Gemeindeverwaltung Balzers anzufragen.
Je nach Standort, Parkdauer und Parkzeitpunkt fallen Gebühren an, welche dem Nutzer in Rechnung gestellt werden.
2 Die vereinbarte Parkplatznutzung wird zwischen der Gemeinde Balzers und der antragsstellenden Person in einem Mietvertrag festgehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Einschränkungen
1 Die Bewilligung berechtigt die Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung zu parkieren. Sie begründet keine Haftpflicht der Gemeinde.
2 Die Gemeindepolizei kann die Bewilligung zum Parkieren ohne Gewährung von Ersatz
oder Gebührenrückerstattung vorübergehend aussetzen, falls eine Notsituation dies erfordert,
bei Reinigungs- oder Unterhaltsarbeiten oder für das Durchführen von grossen Anlässen (z. B.
Jahrmarkt).
3 Durch eine Bewilligung besteht kein Anspruch auf einen freien Parkplatz.
4 Die Gemeindevorstehung kann für besondere Anlässe örtliche, zeitliche oder generelle
Ausnahmen von der Gebührenpflicht beschliessen.
9 Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur Erstellung von Abstell- oder Einstellplätzen auf privatem Grund, gestützt auf die einschlägige Gesetzgebung.

## Art. 9 {#art_9}

Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen
1 Der Gemeindepolizist ordnet gegenüber einem Eigentümer die notwendigen Massnahmen
an, wenn ein Fahrzeug oder Gegenstand vorschriftswidrig auf Parkplätzen oder Strassen abgestellt wurde. Dies gilt insbesondere:
a) Bei Fahrzeugen ohne vorschriftsmässige Kontrollschilder
b) bei Gefährdung der Verkehrssicherheit
c) bei Beeinträchtigung von Arbeiten
d) bei Behinderung einer rechtmässigen Benutzung der Parkplätze.
2 Bei Gefahr in Verzug lässt der Gemeindepolizist die Massnahmen direkt umsetzen.
3 Der Fahrzeughalter hat die Kosten zu übernehmen, die durch die getroffenen Massnahmen entstehen.

## Art. 10 Il. Strafbestimmungen, Rechtsmittel, Inkraftsetzung {#art_10}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement werden mit Ordnungsbussen gemäss Ordnungsbussenverordnung geahndet.
2 Für die Verhängung von Ordnungsbussen ist die Gemeindepolizei Balzers oder deren
Stellvertretung zuständig.

## Art. 11 egiemer er das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen {#art_11}

Rechtsmittel
1 Mit der Verhängung der Ordnungsbusse ist dem Gebüssten gleichzeitig mitzuteilen, dass
er das Ordnungsbussenverfahren binnen einer Frist von 14 Tagen ablehnen kann.
> Wird die Ordnungsbusse abgelehnt, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Die Erstfassung dieses Reglements wurde vom Gemeinderat Balzers in seiner Sitzung
vom 05. April 2023 genehmigt.
2 Die aktuellste Revision dieses Reglements wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom
02. Oktober 2024 genehmigt und tritt per sofort in Kraft.
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Gemeindevorsteher Vizevorsteher
Balzers, Oktober 2024
Änderungsverzeichnis
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Element Änderung Beschluss Inkrafttreten
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Art.3, Art. 10 Stellvertretung der Gemeindepolizei Balzers an- 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024
gepasst
ALLA
Art. 4, Abs 1 Ergänzung der Möglichkeiten zur Parkplatzbewirt- 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024
schaftung
BL.
Art. 5, Abs. 3 e) Neuer Aufzählungspunkt 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024
ZELL
Art. 7 Neuer Artikel 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024
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Art. 8 Ergänzungen in den Einschränkungen 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024
>
Anhang 1 Gebühren für Parkieren in Tiefgarage / Unterstän- 26/24 am 02.10.2024 02.10.2024
den angepasst
er
Anhang 1 - Gebühren
Kurzzeitparkierung auf öffentlichen Parkplätzen
Montag bis Freitag 07.00 bis 17.00 Uhr
Für eine kurzzeitige Parkierung auf öffentlichen, zeitlich begrenzten Parkplätzen ist die Verwendung
einer Parkscheibe vorgeschrieben. Es werden keine Gebühren erhoben.
Das Parkieren von mehr als 2 Stunden ist nicht möglich.
An den verbliebenen Zeiten an Wochentagen (über Nacht zwischen 17.00 Uhr und 7.00 Uhr) und das
gesamte Wochenende (Freitag ab 17.00 Uhr bis Montag, 7.00 Uhr) ist das Parken frei.
Langzeitparkierung bis maximal 24 Stunden auf öffentlichen Parkplätzen
Montag bis Freitag 07.00 bis 17.00 Uhr
Für eine Parkierung bis maximal 24 Stunden auf öffentlichen, zeitlich begrenzten Parkplätzen ist die
Benutzung der Parkuhr vorgeschrieben. Es sind folgende Gebühren zu entrichten:
Parkieren für 2 Stunden gratis (Die Parkuhr ist zu bedienen / auch für die Gratiszeit)
Parkieren bis 5 Stunden CHF 2.00
Parkieren bis 24 Stunden CHF 4.00
An den verbliebenen Zeiten an Wochentagen (über Nacht zwischen 17.00 Uhr und 7.00 Uhr) und das
gesamte Wochenende (Freitag ab 17.00 Uhr bis Montag, 7.00 Uhr) ist das Parken frei.
Gebühren für Parkplätze mit expliziter Zuweisung
Bei Parkplätzen mit expliziter Zuweisung fallen je nach Standort, Parkdauer und Parkzeitpunkt
Gebühren an. Bezüglich der Gebühren für die gewünschte Nutzung ist die Gemeindeverwaltung Balzers
anzufragen.
Langzeitparkierung (für Nutzergruppen mit Berechtigung)
aa AT Ta HT
EAN | 51 % bis 100% bis 50 % | Berechtigung M
Registrierung für einen Tag CHF 2.00 CHF 2.00 CHF 3.00
Registrierung für einen Monat CHF 30.00 CHF 15.00 CHF 50.00
Registrierung für ein Jahr CHF 300.00 CHF 150.00 CHF 500.00
Die Lernenden der Gemeindeverwaltung Balzers sind von der Gebührenerhebung befreit.
Anhang 1 - Gebühren
Im Voraus bezahlte Gebühren von Registrierungen für ein Jahr werden pro rata temporis
zurückerstattet,
- wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
- wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Monate im Krankenstand ist
- im Todesfall des Arbeitnehmers
Registrierungsgebühren
Die Registrierung der Kontrollschilder durch den Fahrzeuglenker ist kostenfrei. Erteilt der
Fahrzeuglenker der Gemeindeverwaltung den Auftrag zur Registrierung der Kontrollschilder wird pro
Registrierung eine Gebühr in Höhe von CHF 10.00 erhoben.
Massnahmen der Gemeindepolizei gemäss Art. 8
Eine Massnahme ist die Befestigung eines sogenannten Hemmschuhs respektive eines anderen
Rückhaltesystems. Für die Befestigung des Hemmschuhs werden dem Fahrzeughalter folgende
Gebühren in Rechnung gestellt:
Befestigung des Hemmschuhs pro Tag CHF 20.00
Wird die Befestigung des Hemmschuhs durch den Fahrzeughalter ignoriert, wird das Fahrzeug auf
Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.
