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title: "Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission"
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provisions: 7
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# Geschäftsreglement der tripartiten Arbeitsmarktkommission

## § 1 gestützt auf {#par_1}

Absatz 4 der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in
die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 25. Mai 20041,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
§ 1 Einberufung der Kommission
1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die tripartite Arbeitsmarktkommission nach
Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern, des Ausschusses oder der Geschäftsstelle ein und bestimmt Ort und Zeitpunkt der Sitzungen.
2 Die Kommission ist mindestens zehn Kalendertage vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände sind mit der Einberufung bekannt zu geben.
3 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
4 Keiner vorgängigen Ankündigung bedürfen das Stellen von Anträgen sowie Verhandlungen ohne Beschlussfassung.

## § 2 {#par_2}

Beschlussfassung
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens zwei Arbeitnehmer-, zwei Arbeitgeber- und zwei Kantonsvertreterinnen oder
-vertreter, anwesend sind. Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr
der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den
Stichentscheid.
1 G 2004 321(SRL Nr. 857)
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2004 325
2 Nr. 857a

## § 3 {#par_3}

Ausstandsgründe
1 Für die Mitglieder der Kommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss
§ 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19722.

## § 4 {#par_4}

Veröffentlichung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien
1 Die Kommission veröffentlicht die von ihr angewendeten allgemeinen Grundsätze und
Kriterien bei der Beurteilung
a. der Orts-, Berufs- und Branchenüblichkeit von Mindestlöhnen und Arbeitszeiten,
b. der Frage, was unter einer wiederholten und missbräuchlichen Lohnunterbietung
zu verstehen ist.

## § 5 {#par_5}

Protokolle
1 Die mit der Kontrolle in den Betrieben betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. Sie lassen das Protokoll unverzüglich
von den kontrollierten Personen unterzeichnen und stellen es dem Geschäftsfeld

## § 6 Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums zu. * {#par_6}

Berichterstattung
1 Die Kommission verfasst einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Regierungsrates, der Sozialpartner und der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für
Wirtschaft.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Das Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr. 40
Nr. 857a 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.05.2004 01.06.2004 Erstfassung G 2004 325
§ 5 Abs. 1 20.11.2018 01.01.2019 geändert G 2018-084
4 Nr. 857a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung G 2004 325
20.11.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert G 2018-084
