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title: "Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden und Stellen"
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# Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden und Stellen

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Vernachlässigung von Unterstützungspflichten: RRB 251.700
Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten
Behörden und Stellen
Vom 29. Januar 1991 (Stand 3. Februar 1991)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetz -
buches vom 30. Oktober 1941 1),
beschliesst:
Antragsberechtigte Behörden und Stellen im Sinne von Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind im Kanton Basel-Stadt:
das Fürsorgeamt der Stadt Basel 2),
die Vormundschaftsbehörde 3),
das Bürgerliche Waisenhaus,
die Fürsorgekommissionen der Landgemeinden Riehen und Bettingen 4),
der Basler Frauenverein am Heuberg 5).
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam. 6)
Der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Bezeichnung der bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten antragsberechtigten Behörden vom 31. Juli 1984 wird aufgehoben.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
2) Aufgrund des Sozialhilfegesetzes vom 29. 6. 2000 wurde das «Fürsorgeamt der Stadt Basel» in «Sozialhilfe der Stadt Basel» umbenannt.
3) Jetzt: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
4) Jetzt: Sozialhilfe Riehen und Bettingen.
5) Jetzt: Frauenberatung familea.
6) Wirksam seit 3. 2. 1991.
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten: RRB 251.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.01.1991 03.02.1991 Erlass Erstfassung KB 02.02.1991
Vernachlässigung von Unterstützungspflichten: RRB 251.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.01.1991 03.02.1991 Erstfassung KB 02.02.1991
