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title: "Vergabereglement Alpen"
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provisions: 16
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# Vergabereglement Alpen

## Art. 1 <strong>*</strong> Gegenstand {#art_1}

1
Gestützt auf Art. 88 Abs. 3[1] der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Süd erlässt die Gemeindeversammlung mit diesem Vergabereglement Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Alpen.

## Art. 2 Ausschreibung {#art_2}

1
Neu zu verpachtende Alpen (Pächterwechsel) sind im Amtsblatt auszuschreiben.

## Art. 3 <strong>*</strong> Pachtbedingungen {#art_3}

1
Die Pachtbedingungen sind bei der Abteilung Landwirtschaft aufzulegen.

## Art. 4 Pensionsalter / Rente {#art_4}

1
An Bewirtschafter, welche das Pensionsalter erreicht haben, wird grundsätzlich keine Alp abgegeben.
2
Erreicht ein Bewirtschafter innerhalb der Pachtperiode das Pensionsalter, wird die Pachtvertragsdauer im Voraus entsprechend gekürzt.
3
Über Ausnahmefälle entscheidet der Gemeinderat.

## Art. 5 <strong>*</strong> Vergabe {#art_5}

1
Die Vergabevorbereitung tätigt die Abteilung Landwirtschaft. Die Vergabe erfolgt durch das Departement Wald und Landwirtschaft.

## Art. 6 <strong>*</strong> Besichtigung {#art_6}

1
Findet keine Besichtigung der ausgeschriebenen Alp statt, erteilt die Abteilung Landwirtschaft Auskunft.

## Art. 7 Pächterpflichten {#art_7}

1
Die Pflichten der Bewirtschafter in Bezug auf die Bewirtschaftung richten sich nach den Bestimmungen der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) und dem Pachtvertrag inklusive Alpordnung.

## Art. 8 <strong>*</strong> Vergabekriterien {#art_8}

1
Die Vergabe von Alpen erfolgt jeweils anhand eines Kriterienkatalogs. Dieser wird vom Departement Wald und Landwirtschaft festgelegt und in der Ausschreibung bekannt gegeben.
2
Die Kriterien können alpspezifisch unterschiedlich gewichtet werden.

## Art. 9 Pachtdauer {#art_9}

1
Erfolgt innerhalb einer Pachtdauer eine Neuverpachtung, wird eine längere Erstpachtdauer vereinbart, damit alle Pachtverhältnisse dasselbe Pachtende aufweisen.

## Art. 10 Bewirtschafter {#art_10}

1
Vertragspartner der Gemeinde ist der Bewirtschafter. Die Bewirtschaftung der Alp hat hauptsächlich durch diesen Bewirtschafter selber zu erfolgen und darf nicht einem Lohnbezüger oder Dritten überlassen werden.
2
In Ausnahmefällen ist die Verpachtung von Alpen an Gesellschaften o.ä. mit einer Vereinbarung der Gemeinde möglich. Zuständig dafür ist der Gemeinderat.

## Art. 11 Unterpacht {#art_11}

1
Unterpacht ist grundsätzlich nicht zulässig.
2
In Ausnahmefällen ist das Eingehen von Unterpachtverhältnissen nur mit schriftlicher Einwilligung des Gemeinderates gestattet.

## Art. 12 Pachtbegleichung {#art_12}

1
Erfolgt die Begleichung des Pachtzinses nicht oder bestehen finanzielle Ausstände gegenüber der Gemeinde oder deren Eigenwirtschaftsbetrieben, kann die Pacht gekündigt werden.

## Art. 13 <strong>*</strong> Rechtsschutz {#art_13}

1
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Reglement richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

## Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_14}

1
Dieses Reglement ersetzt alle bestehenden Reglemente und Verordnungen im Zusammenhang mit Vergaben von Alpen aus den ehemaligen Gemeinden und Tagwen, die bei der Gemeindefusion zur Gemeinde Glarus Süd vereint wurden.

## Art. 15 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15257_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15257_2_1_c">[1]</a> {#art_15}

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15257_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15257_2_1_c">[1]</a>

## Art. 16 Redaktionelle Anpassungen {#art_16}

1
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.
