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title: "Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit"
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provisions: 11
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# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 21. Februar 2006 {#art_1}

Zuständiges Amt
1 Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Amt für Arbeit (AFA).

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligung
1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten unterstehen nach Massgabe des Bundesrechts der Bewilligungspflicht.

## Art. 3 {#art_3}

Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von
Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Amt einzureichen.

## Art. 4 {#art_4}

Angaben und Beilagen zu Gesuchen
1. Natürliche Personen
1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
a) Name und Vorname, gegebenenfalls Geburtsname;
b) Geburtsdatum;
c) Heimatort beziehungsweise Staatsangehörigkeit bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern;
d) Wohnadresse und gegebenenfalls Geschäftsdomizil;
1) SR 221.214.1
2) SR 221.214.11
3) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
933.100
e) Beabsichtigte Tätigkeit: Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Identitätskarte oder Reisepass in Kopie. Bei ausländischen Gesuchstellerinnen
und Gesuchstellern mit Wohnsitz in der Schweiz die Kopie des Ausländerausweises oder der fremdenpolizeilichen Bewilligung;
b) Auszug aus dem Strafregister;
c) Auszug aus dem Betreibungsregister (mindestens der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung);
d) Nachweis des Vorliegens der bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen4).

## Art. 5 {#art_5}

2. Juristische Personen
1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten:
a) Firma;
b) Sitz;
c) Beabsichtigte Tätigkeit: Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin;
d) für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortliche Personen.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Strafregisterauszug aller für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen;
b) Auszug aus dem Handelsregister;
c) Auszug aus dem Betreibungsregister (mindestens der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung);
d) Nachweis des Vorliegens der bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen5).

## Art. 6 {#art_6}

Auskunftspflicht
1 Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Unterlagen der kaufmännischen Buchführung zu
gewähren.

## Art. 7 {#art_7}

Meldepflicht
1 Juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem zuständigen Amt den Eintritt und den Austritt der für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen zu melden.

## Art. 8 {#art_8}

Publikation
1 Erteilung, Befristung und Entzug der Bewilligung sind durch das zuständige Amt
im Kantonsamtsblatt zu publizieren.
4) Art. 5 ff. VKKG
5) Art. 5 ff. VKKG
933.100

## Art. 9 {#art_9}

Gebühren
1 Für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 bis 2000 Franken erhoben.

## Art. 10 {#art_10}

Übergangsfrist
1 Juristische und natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Graubünden, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Konsumkredite vermittelt
oder gewährt haben und der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den
Konsumkredit6) unterstehen, haben bis spätestens zum 31. Juli 2006 ein Gesuch um
Erteilung einer Bewilligung einzureichen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie
bereits über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

## Art. 11 {#art_11}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
6) SR 221.214.1
933.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.02.2006 01.04.2006 Erlass Erstfassung -
933.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.02.2006 01.04.2006 Erstfassung -
