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title: "Verordnung über die briefliche Stimmabgabe"
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provisions: 24
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# Verordnung über die briefliche Stimmabgabe

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der brieflichen Stimmabgabe und
der Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde in eidgenössischen,
kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Abstimmungen, die
während einer Urversammlung oder direkt im Anschluss daran organisiert
werden (Art. 16 Abs. 2 des Gemeindegesetzes).

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Jeder Stimmbürger kann ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich oder durch
Hinterlegung bei der Gemeinde stimmen.
2 Die briefliche Stimmabgabe erfolgt über die Post von einem beliebigen Ort
in der Schweiz oder vom Ausland aus.
3 Die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde wird ausgeübt, indem der Übermittlungsumschlag auf der Gemeindekanzlei direkt in eine versiegelte Urne eingeworfen wird.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Stimmmaterial
1 Vor jeder Wahl und Abstimmung sendet die Gemeindeverwaltung allen
Stimmbürgern an ihre Wohnadresse und persönlich:
a) einen Stimmzettel, oder bei Wahlen ein Exemplar von jedem gedruckten Wahlzettel sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel;
b) für die eidgenössischen und kantonalen Urnengänge die Abstimmungstexte sowie die amtlichen Broschüren oder Botschaften;
c) einen Übermittlungsumschlag und ein Rücksendungsblatt;
d) so viele Stimmkuverts, wie es organisierte Urnengänge gibt;
e) gegebenenfalls eine permanente oder nicht permanente Stimmkarte.
2 Finden mehrere Urnengänge am gleichen Tag statt, erhält der Stimmbürger einen einzigen Übermittlungsumschlag und so viele Stimmkuverts, wie
es organisierte Urnengänge hat. Die am Eingang zu den Stimmkabinen abgegebenen Stimmkuverts wie auch jene, die für die briefliche Stimmabgabe
sowie für die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde versandt
wurden, müssen identisch sein und den Urnengang, für welchen sie bestimmt sind, klar angeben.

## Art. 4 {#art_4}

Sonderfälle
1 Der schreibunfähige Stimmbürger kann sich von einer Person seiner Wahl
ersetzen lassen, um die Formalitäten der brieflichen Stimmabgabe oder der
Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde zu erfüllen. Diese Person ist berechtigt, an Stelle und für den schreibunfähigen Stimmbürger zu
unterzeichnen. Sie gibt ihren Namen und Vornamen auf dem Rücksendungsblatt an.
2 Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst können verlangen,
dass ihnen das Stimmmaterial an ihren Dienstort zugestellt wird.

## Art. 5 {#art_5}

Versand des Stimmmaterials ins Ausland
1 Für die eidgenössischen Urnengänge können die Stimmbürger, die dies
ausdrücklich verlangen, das Stimmmaterial direkt an ihre ausländische
Wohnadresse zugestellt erhalten.
2 Für die kantonalen und kommunalen Urnengänge sind die Gemeinden
nicht verpflichtet, das Stimmmaterial an die ausländische Wohnadresse zuzustellen.

## Art. 6 {#art_6}

Zustellfristen
1 Die Gemeinde richtet es so ein, dass jeder Stimmbürger das Stimmmaterial innert den folgenden Fristen erhält:
a) * für die eidgenössischen Abstimmungen und für die Nationalratswahlen
frühestens vier Wochen, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag;
b) * …
c) * für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen mindestens 15 Tage vor dem Urnengang; für die kantonalen Wahlen (2.
Wahlgang) verkürzt sich diese Frist auf 8 Tage; für die kommunalen
Wahlen (2. Wahlgang und Ergänzungswahlen) verkürzt sich diese
Frist auf 5 Tage.

## Art. 7 {#art_7}

Gleichzeitige Zustellung
1 Finden am gleichen Tag ein eidgenössischer und ein kantonaler oder kommunaler Urnengang statt, erfolgt der Versand des Stimmmaterials an die
Stimmbürger gleichzeitig und zwar entsprechend den vom Bundesrecht vorgesehenen Fristen. *

## Art. 8 {#art_8}

Übermittlungsumschlag
1 Der Übermittlungsumschlag hat die Form eines Zustell- und Antwortkuverts. Er enthält folgende Angaben:
a) * den Text von Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches,
wonach "jener, wer planmässig Stimm- oder Wahlzettel einsammelt,
ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt,
mit Busse bestraft wird";
b) den Hinweis, wonach nicht oder ungenügend frankierte Übermittlungsumschläge von der Gemeinde zurückgewiesen werden müssen;
c) den Hinweis, wonach der über die Post zugestellte Übermittlungsumschlag spätestens am Freitag vor dem Urnengang bei der Gemeinde
eintreffen muss;
d) * den Hinweis, dass die Hinterlegung des Übermittlungsumschlags bei
der Gemeinde während den von der Gemeinde angegebenen Zeiten
erfolgen muss, spätestens aber am Freitag vor dem Urnengang.

## Art. 9 {#art_9}

Rücksendungsblatt
1 Das Rücksendungsblatt wird vom Kanton vorbereitet und von der Gemeinde vervollständigt. Nebst dem Namen und dem Wappen der Gemeinde sowie dem Datum und der Art des Urnengangs, muss es alle Angaben enthalten, welche die Identifizierung des Stimmbürgers ermöglichen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr und Adresse). Es muss auch erwähnen,
dass der Stimmbürger seine Unterschrift anbringen muss, andernfalls die
Stimmabgabe ungültig ist. *
2 Jedesmal, wenn das Stimmvolk zu einem Urnengang einberufen wird, ist
ein neues Rücksendungsblatt auszustellen.

## Art. 10 Art. 9a * … {#art_10}

Stimmkarte
1 Um seine Kontrollen zu vereinfachen, kann der Gemeinderat die permanente oder nicht permanente Stimmkarte einführen.
2 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass das Rücksendungsblatt als
Stimmkarte dient. In diesem Fall kann die Stimmabgabe an der Urne nur
durch Vorweisung des Rücksendungsblattes erfolgen.

## Art. 11 {#art_11}

Verlust der Stimmkarte
1 Stimmbürger, die ihre Stimmkarte oder das als Stimmkarte dienende Rücksendungsblatt (Art. 10 Abs. 2) verloren oder nicht erhalten haben, können
bei der Gemeindeverwaltung ein Doppel davon verlangen.
2 Die neue Stimmkarte oder das neue Rücksendungsblatt muss den Aufdruck "Doppel oder Duplikata" tragen. Diese werden dem Stimmbürger persönlich ausgehändigt, gegebenenfalls unter Vorweisung einer Identitätskarte
und gegen Empfangsbestätigung. Das Wahlbüro stellt sicher, dass diese
Stimmbürger nicht zweimal stimmen können.

## Art. 12 {#art_12}

Verlust des Stimmmaterials
1 Der Stimmbürger, der das ihm zugestellte Stimmmaterial verloren hat,
kann dieses erneut bei der Gemeindeverwaltung verlangen.

## Art. 13 {#art_13}

Modalitäten der Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger, der brieflich oder durch Hinterlegung bei der Gemeinde
abstimmen will, legt seinen Stimmzettel in das entsprechende Stimmkuvert,
auf welchem er keine Angaben machen darf, die auf dessen Herkunft
schliessen lassen.
2 Er legt sodann das oder die Stimmkuverts, gegebenenfalls mit der Stimmkarte, in den Übermittlungsumschlag.
3 Er unterschreibt das Rücksendungsblatt und bringt, sofern die Empfängergemeinde nicht vorgedruckt ist, die Adresse der Gemeindeverwaltung an. *
4 Er schiebt das Rücksendungsblatt derart in den Übermittlungsumschlag,
dass die Adresse der Empfängergemeinde im Sichtfenster erscheint. Sodann verschliesst er den Übermittlungsumschlag.

## Art. 14 {#art_14}

Zustellung über die Post
1 Übt der Stimmbürger seine briefliche Stimmabgabe auf postalischem Weg
aus, frankiert er den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Posttarif, andernfalls die Stimmabgabe ungültig ist, und übergibt die Sendung einem Postbüro.
2 Die Sendung muss bei der Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag,
der der Wahl oder der Abstimmung vorausgeht, eintreffen. Die zu spät eintreffenden Übermittlungsumschläge werden nicht geöffnet. Die Gemeinde
bewahrt diese bis zum Ablauf der Beschwerdefrist auf und vernichtet diese
sodann zusammen mit dem Stimmmaterial (Art. 88 kGPR).
3 Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten
Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind,
zu verweigern.

## Art. 15 {#art_15}

Hinterlegung bei der Gemeinde
1 Der Stimmbürger kann seine Stimme abgeben, indem er den verschlossenen Übermittlungsumschlag direkt auf der Gemeindekanzlei in die dafür vorgesehene versiegelte Urne legt. Diese Hinterlegung kann erfolgen, sobald
der Stimmbürger das Stimmmaterial erhalten hat und bis Freitag, der dem
Urnengang vorausgeht. *
2 Die Gemeinde erwähnt in der Anzeige zur Einberufung der Urversammlung
die Tage und die Zeiten, während denen diese Hinterlegung erfolgen kann.
Diese Hinterlegung muss mindestens während zwei Stunden jeweils am
Donnerstag und Freitag, die dem Urnengang vorausgehen, möglich sein.
3 Der Gemeinderat trifft alle Massnahmen, die für die Sicherstellung des absoluten Stimmgeheimnisses und der Unverletzlichkeit des Stimmmaterials
(versiegelte Urne, usw.) notwendig sind.

## Art. 16 {#art_16}

Sicherheitsmassnahmen
1 Die Gemeinden sehen zwei Urnen vor, die eine für die briefliche Stimmabgabe und die andere für die Stimmabgabe durch Hinterlegung.
2 Beide Urnen müssen ab Versand des Stimmmaterials an die Stimmbürger
in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros versiegelt
werden. Die Siegel dürfen während des Urnengangs nur in Anwesenheit von
drei Mitgliedern des Auszählbüros entfernt werden. Diese treffen alle notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Unversehrtheit des Stimmmaterials. *
3 Die Urne, welche für die Stimmabgabe durch Hinterlegung vorgesehen ist,
muss während den Zeiten, an denen die Stimmabgabe durch Hinterlegung
möglich ist, unter ständiger Aufsicht einer Person der Gemeindeverwaltung
bleiben. Ausserhalb dieser Zeiten ist sie an einem sicheren Ort aufzubewahren.
4 Die Übermittlungsumschläge, welche über den Postweg zugesandt wurden, sind unter der Verantwortung des Gemeindeschreibers oder des durch
den Gemeinderat bezeichneten Verantwortlichen unmittelbar nach deren
Empfang in die versiegelte Urne einzuwerfen.
5 Der Gemeinderat beschliesst ebenfalls alle erforderlichen Massnahmen,
um die Unversehrtheit des Stimmmaterials und das Stimmgeheimnis vor,
während und nach dem Urnengang zu gewährleisten.

## Art. 17 {#art_17}

Stimmabgabe an der Urne
1 Der Stimmbürger, der sich an die Urne begibt, muss seine Stimmkarte oder
das als Stimmkarte dienende Rücksendungsblatt vorweisen (Art. 10 Abs. 2).
Liegt diese nicht vor, so wird der Stimmbürger dennoch zur Stimmabgabe
zugelassen, wenn er seine Identität ausweisen kann. Das Büro vergewissert
sich, dass diese Person nicht brieflich oder durch Hinterlegung bei der
Gemeinde oder in einer anderen Sektion gestimmt hat (Art. 64 kGPR).
2 Die anlässlich der Stimmabgabe an der Urne eingesammelten Stimmkarten sind getrennt von den Stimmkarten aufzubewahren, die von der brieflichen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der
Gemeinde herkommen.
3 Der Stimmbürger muss grundsätzlich die Stimmzettel und Stimmkuverts
verwenden, welche ihm vorgängig zugestellt wurden.

## Art. 18 {#art_18}

Übermittlung der Stimmen
1 Für die briefliche Stimmabgabe stellt der Gemeindepräsident sicher, dass
die Briefpost von der Gemeindeverwaltung am Freitag, der dem Urnengang
vorausgeht, nach 17 Uhr, ein letztes Mal abgeholt wird.
2 Die Urnen, die der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe durch
Hinterlegung bei der Gemeinde gedient haben, sind vom Auszählbüro vor
der Eröffnung des Urnengangs zu leeren. Vor diesem Zeitpunkt dürfen die
Urnen nur in Gegenwart von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros
geöffnet werden. Der Urneninhalt ist sodann zu versiegeln und von den anwesenden Personen zu unterzeichnen. *

## Art. 19 {#art_19}

Teilauszählung
1 Vor der Öffnung der Stimmbüros öffnet das Auszählbüro die Übermittlungsumschläge, prüft die Stimmberechtigung des Absenders und legt die Stimmkuverts, ohne diese zu öffnen, in die entsprechende Urne.
2 Die Namen der Stimmbürger, die brieflich oder durch Hinterlegung bei der
Gemeinde gestimmt haben, werden in das Register der Stimmenden unter
Angabe der Stimmart eingetragen.
3 Das Auszählbüro ist frühzeitig einzuberufen, um diese Handlungen (Teilauszählung) vor der amtlichen Eröffnung des Urnengangs zu ermöglichen. *
4 In den Gemeinden, in denen sektionsweise gestimmt wird, werden diese
Handlungen vom Hauptbüro vorgenommen.

## Art. 20 {#art_20}

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe
durch Hinterlegung bei der Gemeinde
1 Die briefliche Stimmabgabe oder die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei
der Gemeinde sind ungültig:
a) wenn der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag
und die amtlichen Stimmkuverts benützt hat;
b) * wenn die Stimmkarte fehlt oder das Rücksendungsblatt nicht die handschriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt;
c) wenn der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder
nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wurde (z.B. Einwerfen des Übermittlungsumschlags in den
Briefkasten der Gemeindeverwaltung);
d) wenn ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren
Stimmbürgern enthält (gruppierter Versan;
e) wenn die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft
schliessen lassen; diese werden nicht geöffnet.
2 Die in Artikel 77 des Gesetzes über die politischen Rechte aufgelisteten
Ungültigkeitsgründe der Stimmzettel bleiben vorbehalten.

## Art. 21 {#art_21}

Portokosten
1 Die Frankierung der Postsendungen geht zu Lasten des Absenders.

## Art. 22 {#art_22}

Bestellung von Stimmmaterial
1 Die Gemeinden bestellen beim Staatsökonomat die Übermittlungsumschläge, die Stimmkuverts und die Rücksendungsblätter.
2 Der Kanton liefert den Gemeinden die Übermittlungsumschläge, die
Stimmkuverts und das Rücksendungsblatt für die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Urnengänge unentgeltlich. *
3 Die Rücksendungsblätter werden vom Kanton vorbereitet und von den
Gemeinden vervollständigt. Die Gemeinden dürfen die Rücksendungsblätter
selber erstellen, wobei diese die Angaben gemäss Artikel 9 Absatz 1 zu enthalten haben.

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung geltenden Rechts
1 Die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 17. November 2004
wird aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Genehmigung
1 Die vorliegende Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
2 Sie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2008 28.03.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2008
21.12.2011 01.01.2012 Art. 22 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
10.03.2021 05.05.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 6 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 8 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 8 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 20 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
13.12.2023 01.02.2024 Art. 6 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 9a aufgehoben RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 20 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.03.2008 28.03.2008 Erstfassung BO/Abl. 13/2008
Art. 6 Abs. 1, a) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 6 Abs. 1, b) 10.03.2021 05.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 6 Abs. 1, c) 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 7 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 8 Abs. 1, a) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 8 Abs. 1, d) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 9 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 9 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 9a 10.03.2021 05.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 9a 13.12.2023 01.02.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-007
Art. 13 Abs. 3 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 13 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 15 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 16 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 18 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 19 Abs. 3 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 20 Abs. 1, b) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 20 Abs. 1, b) 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 22 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 22 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057, 2021-058
Art. 22 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
