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title: "Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung"
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provisions: 55
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# Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

## § 1 Grundsatz {#par_1}

1 Der Kanton gewährt Menschen mit Behinderung Wahlfreiheit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung.
2 Er sorgt für ein angemessenes Leistungsangebot und folgt dabei
dem Grundsatz der Subjektfinanzierung.

## § 2 Gegenstand {#par_2}

1 Das Gesetz vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)13.
2 Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von
Menschen mit Behinderung ausserhalb dieser Institutionen.

## § 3 Geltungsbereich {#par_3}

Das Gesetz gilt für
a. die individuelle Bedarfsermittlung, die Bemessung des Leistungsanspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung,
b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung, sofern der Kanton im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)7
oder eines Staatsvertrages zuständig ist,
c. die Leistungserbringung im Kanton.
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
Verhältnis
zu anderen

## § 4 Gesetzen {#par_4}

1 Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen
nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG)5 und dem
Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)6 vor.
2 Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu
den Leistungen nach anderen Gesetzen.

## § 5 Begriffe {#par_5}

1 Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes
gelten:
a. volljährige Personen, die eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)12, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung14 oder dem
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung15 beziehen,
b. volljährige Personen, die als hilflos im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)10 gelten und das Rentenalter gemäss dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)11 noch nicht erreicht haben,
c. minderjährige Personen mit Behinderung, wenn sie
1. als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten,
2. die Volksschule beendet oder eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben,
3. keinen weiteren Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und
Jugendhilfe oder der beruflichen Integration haben.
2 Personen, die als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten, jedoch

## Art. 6 die Voraussetzungen gemäss {#art_6}

IVG oder die Mindestbeitragszeit
gemäss Art. 36 IVG nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem
sie rentenberechtigt wären, als Menschen mit Behinderung.
b. weitere
Begriffe
§ 6. In diesem Gesetz bedeuten:
a. Subjektfinanzierung: Finanzierung, bei der Menschen mit Behinderung über den Einsatz der ihnen individuell zugesprochenen und
vom Kanton abgegoltenen Leistungen entscheiden,
b. Objektfinanzierung: Finanzierung, bei welcher der Kanton den Leistungserbringenden die Kosten für nicht individuell zugesprochene
Leistungen, die sie zugunsten von Menschen mit Behinderung erbringen, erstattet,
c. institutionelle Leistungserbringende: juristische Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten,
d. private Leistungserbringende: natürliche Personen, die Leistungen
für Menschen mit Behinderung anbieten,
a. Menschen mit
Behinderung
e. Institutionen gemäss IFEG: institutionelle Leistungserbringende im
Anwendungsbereich des IFEG,
f. individuelle Bedarfsermittlung: einzelfallgerechte Abklärung von Begleitungs- und Betreuungsleistungen, die aufgrund einer Behinderung notwendig sind,
g. Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Interkantonale

## § 7 Zuständigkeit {#par_7}

1 Die Zuständigkeit des Kantons für die Abgeltung von Leistungen in Institutionen gemäss IFEG richtet sich nach den Bestimmungen der IVSE.
2 Leistungen, die nicht in diesen Institutionen erbracht werden, gilt
der Kanton für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ab.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere
beim Wechsel des Wohnsitzes oder beim Austritt aus einer Institution
gemäss IFEG eine Karenzfrist von bis zu zwei Jahren vorsehen.
B. Leistungen

## § 8 Grundsätze {#par_8}

Die Leistungen tragen den Grundsätzen der Qualität, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit Rechnung.

## § 9 Leistungsarten {#par_9}

Leistungsarten sind:
a. Beratung: befristete Hilfestellung für Menschen mit Behinderung
und ihre Angehörigen bei der Einschätzung, wie Menschen mit Behinderung wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können,
b. Begleitung und Betreuung: regelmässige praktische und fachliche
Unterstützung, damit Menschen mit Behinderung möglichst selbstständig wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können.

## § 10 Leistungsanspruch {#par_10}

1 Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen, die aufgrund ihrer Behinderung für eine selbstbestimmte Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe notwendig sind.
2 Der Leistungsanspruch bemisst sich nach dem individuellen Bedarf.
3 Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden angerechnet.
Ausgenommen sind Ansprüche gemäss ZLG und SHG.
4 Personen im Rentenalter gemäss Art. 21 AHVG haben weiterhin
Anspruch auf die Leistungen, die sie vor Erreichen des Rentenalters
gemäss diesem Gesetz bezogen haben, wenn der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt.
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

## § 11 Abklärungsstelle {#par_11}

1 Die Direktion führt für die individuelle Bedarfsermittlung
und die Bemessung des Leistungsanspruchs eine Abklärungsstelle oder
beauftragt damit Dritte.
2 Die Abklärungsstelle ist fachlich unabhängig.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 12 Bedarfsermittlung {#par_12}

1 Die Abklärungsstelle führt auf Gesuch hin eine individuelle
Bedarfsermittlung durch.
2 Ändern sich die Umstände für eine betroffene Person wesentlich
oder verlangt die Direktion eine Überprüfung, ermittelt die Abklärungsstelle den Bedarf neu.
3 Besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine Leistung, kann die
Bedarfsermittlung verweigert werden.
4 Die Bedarfsermittlung ist kostenlos.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 13 b. Methode {#par_13}

1 Die Abklärungsstelle ermittelt den individuellen Bedarf
nach einer von der Direktion vorgegebenen fachlich anerkannten Methode.
2 Die Methode beruht auf
a. einer Selbsteinschätzung, die mit einer Fremdeinschätzung ergänzt
wird,
b. einer Fremdeinschätzung, falls eine Selbsteinschätzung auch mit
Unterstützung nicht möglich ist oder verweigert wird.

## § 14 Entscheid {#par_14}

1 Die Abklärungsstelle entscheidet gestützt auf die individuelle Bedarfsermittlung über den Leistungsanspruch.
2 In dringlichen Fällen kann die Abklärungsstelle vorsorglich ohne
individuelle Bedarfsermittlung entscheiden. Das ordentliche Verfahren
wird nachgeholt.

## § 15 Voucher {#par_15}

1 Die Abklärungsstelle stellt der betroffenen Person eine befristete oder unbefristete Leistungsbezugsberechtigung (Voucher) in
der Höhe des Leistungsanspruchs aus.
2 Sie kann Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge gemäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG erhalten, einen Betrag
zur Selbstverwaltung gewähren.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 16 b. Einsatz {#par_16}

Der Voucher kann bei allen für die betreffende Leistung
beitragsberechtigten Leistungserbringenden eingelöst werden.
a. Verfahren
a. Inhalt

## § 17 Überprüfung {#par_17}

1 Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt
des Vouchers bei der Direktion eine Überprüfung des Leistungsanspruchs verlangen.
2 Die Direktion erlässt eine Anordnung.
Mitwirkungs-

## § 18 und Auskunftspflicht {#par_18}

1 Menschen mit Behinderung müssen über ihre persönlichen
und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
geben, soweit dies für die individuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Leistungsanspruchs erforderlich ist.
2 Sie sind verpflichtet, Beiträge oder Leistungen der öffentlichen
Hand oder von Versicherungen zu beantragen, auf die ein möglicher
Anspruch besteht.
3 Kommt eine betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, kann die Abklärungsstelle die individuelle Bedarfsermittlung einstellen oder die Direktion Leistungen kürzen oder widerrufen.
Auskünfte

## § 19 Dritter {#par_19}

1 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Angaben, kann die Abklärungsstelle ohne Zustimmung der betroffenen Person Auskünfte bei Dritten einholen.
2 Die Abklärungsstelle informiert die betroffene Person vorgängig
über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.
C. Leistungserbringende

## § 20 Mindestanforderungen {#par_20}

Die institutionellen Leistungserbringenden haben Mindestanforderungen zu erfüllen hinsichtlich
a. Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Teilhabe von Menschen
mit Behinderung,
b. betrieblicher Organisation,
c. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung,
d. Ausbildung des eingesetzten Personals,
e. zweckgebundener Verwendung der Beiträge gemäss diesem Gesetz.
b. private

## § 21 Leistungserbringende {#par_21}

1 Die privaten Leistungserbringenden haben die Mindestanforderungen gemäss § 20 lit. a, c und e zu erfüllen.
2 Sie erbringen die Leistungen persönlich.
3 Beiständinnen und Beistände sind als Leistungserbringende für
von ihnen betreute Menschen mit Behinderung ausgeschlossen.
a. institutionelle
Leistungserbringende
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
c. gemeinsame

## § 22 Bestimmung {#par_22}

Die Direktion regelt die Einzelheiten, bei den institutionellen
Leistungserbringenden insbesondere zur Sicherung der Qualität sowie
zur Buchführung, Rechnungslegung und Revision.

## § 23 Beitragsberechtigung {#par_23}

1 Die Direktion erteilt institutionellen Leistungserbringenden für die Leistungsabgeltung eine befristete Beitragsberechtigung,
wenn
a. ungedeckte Kosten aus der Leistungserbringung gemäss diesem
Gesetz entstehen,
b. die Leistung einem Bedarf entspricht,
c. die Leistungserbringenden die Mindestanforderungen gemäss § 20
erfüllen.
2 Sie erteilt privaten Leistungserbringenden eine befristete Beitragsberechtigung, wenn diese die Mindestanforderungen gemäss § 21 erfüllen.
3 Sie überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Mitwirkungs-

## § 24 und Meldepflichten {#par_24}

1 Die Leistungserbringenden orientieren die Direktion über
wesentliche Änderungen ihrer Organisation oder Tätigkeit.
2 Sie melden der Direktion unverzüglich schwerwiegende Vorkommnisse in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere
schwere Unfälle oder strafbare Handlungen.
3 Die Leistungserbringenden haben der Direktion auf Verlangen
jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
Institutionen

## § 25 gemäss IFEG {#par_25}

1 Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4
IFEG einer Betriebsbewilligung.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn für das Angebot ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution
a. die Mindestanforderungen gemäss § 20 erfüllt,
b. die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt,
c. mehr als drei Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut,
d. über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unabhängig von der operativen Leitung organisiert ist.
3 Sie gilt als Anerkennung gemäss IFEG.
a. Bewilligung
4 Bewilligte Institutionen gemäss IFEG können zur Aufnahme von
Personen aus anderen Kantonen der IVSE unterstellt werden, sofern
sie die Anforderungen der ausführenden Richtlinien zur IVSE erfüllen.

## § 26 b. Verfahren {#par_26}

1 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion
erteilt.
2 Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.
3 Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.
4 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung wird eine Gebühr von
Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.

## § 27 c. Aufsicht {#par_27}

1 Institutionen gemäss IFEG unterstehen der Aufsicht des
Bezirksrates und der übergeordneten Aufsicht der Direktion.
2 Der Bezirksrat erstattet der Direktion regelmässig Bericht.
3 Die Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 24 Abs. 2 und 3
bestehen auch gegenüber dem Bezirksrat.
D. Leistungsbezug

## § 28 Wahlfreiheit {#par_28}

1 Menschen mit Behinderung wählen die Leistungserbringenden und den Leistungsbezug im Kanton selbstbestimmt.
2 Die Leistungserbringenden müssen über eine Beitragsberechtigung
oder eine Betriebsbewilligung verfügen.

## § 29 b. ausserkantonal {#par_29}

Menschen mit Behinderung können Leistungen ausserhalb
des Kantons beziehen, sofern
a. die Leistungserbringenden und deren Leistungen durch die IVSE
anerkannt sind,
b. die Leistungserbringenden über eine Beitragsberechtigung durch
die Direktion gemäss § 23 verfügen oder
c. ein Staatsvertrag dies vorsieht.
a. im Kanton
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

## § 30 c. Ausnahmen {#par_30}

1 Die Selbstbestimmung kann eingeschränkt werden, insbesondere durch
a. gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen von Behörden,
b. Richtwerte der Direktion hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungserbringung.
2 Leistungserbringende können die Leistungserbringung ablehnen,
wenn die Leistung nicht oder nicht vollumfänglich verfügbar ist oder
von ihnen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3 Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen vorsehen.

## § 31 Vertrag {#par_31}

1 Die Leistungserbringenden schliessen mit den Menschen
mit Behinderung für die Begleitung und Betreuung einen schriftlichen
Vertrag ab.
2 Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, die Abgeltung sowie weitere gegenseitige Rechte und Pflichten.
3 Für die Leistungserbringung aufgrund eines Betrags zur Selbstverwaltung nach § 15 Abs. 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht.

## § 32 Schlichtungsstelle {#par_32}

1 Im Konfliktfall mit Leistungserbringenden können sich
Menschen mit Behinderung an eine von der Direktion bestimmte unabhängige Schlichtungsstelle wenden.
2 Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und unterstützt sie bei der Lösungsfindung.
3 Die Leistungen der Schlichtungsstelle werden gemäss § 35 abgegolten.
E. Leistungsabgeltung

## § 33 Finanzierung {#par_33}

1 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen
zu decken sind, leistet der Kanton Kostenanteile bis zur vollen Höhe
für
a. die in Leistungsvereinbarungen geregelten oder mittels Anordnung
festgelegten Leistungsabgeltungen,
b. den Betrag zur Selbstverwaltung gemäss § 15 Abs. 2,
c. die Kosten der erbrachten Leistungen ausserkantonaler Leistungserbringender gemäss § 29.
2 Menschen mit Behinderung können an den Kosten für die Grundbetreuung in Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG beteiligt
werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Kostenbeteiligung gemäss Abs. 2.
Subjektfinanzierte

## § 34 Leistungen {#par_34}

1 Subjektfinanzierte Leistungen werden über Normtarife abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren und nach individuellem Bedarf gestuft sind.
2 Die Leistung, die einer oder einem einzelnen privaten Leistungserbringenden abgegolten wird, ist betrags- und mengenmässig begrenzt
und orientiert sich an den Assistenzbeiträgen gemäss Art. 43ter AHVG
oder Art. 42quater ff. IVG.
3 Die Direktion legt die Normtarife jährlich fest.
4 In begründeten Fällen kann von den Normtarifen abgewichen werden.
Objektfinanzierte

## § 35 Leistungen {#par_35}

1 Der Kanton gilt Leistungen von institutionellen Leistungserbringenden objektfinanziert ab, wenn sie nicht vorgängig mittels standardisierter Methode nach individuellem Bedarf bemessen werden können.
2 Objektfinanzierte Leistungen werden über Pauschalen abgegolten,
die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren.
3 Die Direktion legt die Pauschalen jährlich fest.
4 In begründeten Fällen kann ergänzend oder anstelle der Pauschalen mit den Leistungserbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen
Höhe vereinbart oder nach Aufwand abgerechnet werden.
Interkantonale

## § 36 Vereinbarungen {#par_36}

1 Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die
Leistungserbringung und die Leistungsabgeltung abschliessen oder
entsprechenden Vereinbarungen beitreten.
2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht
über den Abschluss, die Aufhebung und den Vollzug von interkantonalen Vereinbarungen.
Festlegung der

## § 37 Leistungsabgeltung {#par_37}

1 Die Direktion schliesst mit den institutionellen Leistungserbringenden Leistungsvereinbarungen ab. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
2 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, kann die Direktion die Leistungsabgeltung mittels Anordnung festlegen.
b. private

## § 38 Leistungserbringende {#par_38}

Die Direktion legt die Leistungsabgeltung für die privaten
Leistungserbringenden fest.

## § 39 Schwankungsfonds {#par_39}

1 Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Betreuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten
aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen
Angeboten einen Schwankungsfonds.
a. institutionelle
Leistungserbringende
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen
von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen.
3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung.
4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement.
Rückforderung

## § 40 von Beiträgen {#par_40}

1 Die Direktion kann Beiträge, die zweckentfremdet oder
unrechtmässig bezogen worden sind, jederzeit zurückfordern.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Abrechnung.
F. Sicherung und Entwicklung des Angebots

## § 41 Angebotsplanung {#par_41}

1 Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von
Leistungen und wertet sie im Hinblick auf die Angebotsentwicklung
aus.
2 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.

## § 42 Angebotssicherung {#par_42}

1 Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben der Institutionen
gemäss IFEG mittels Bürgschaften oder Darlehen fördern.
2 Die Direktion kann Institutionen gemäss IFEG im Einzelfall verpflichten, Menschen mit Behinderung aufzunehmen.
3 Sie fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden.
Sie kann Institutionen gemäss IFEG zur Zusammenarbeit verpflichten.
Kantonale

## § 43 Institutionen {#par_43}

1 Der Kanton kann eigene Institutionen gemäss IFEG betreiben, wenn das Angebot nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
2 Soweit die Kosten der Institutionen nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt sie der Kanton.
3 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck
von kantonalen Institutionen und regelt deren Organisation und Betrieb.
4 Die kantonalen Institutionen können zusätzlich zu den Menschen
mit Behinderung weitere Personen aufnehmen, soweit dies einem ausgewiesenen Bedarf entspricht und dafür ein vom Regierungsrat genehmigtes Konzept besteht.
Kommission für

## § 44 Behindertenfragen {#par_44}

1 Der Regierungsrat setzt eine beratende Kommission ein.
2 Die Kommission begleitet die Umsetzung dieses Gesetzes und
kann sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen16 befassen.
3 Sie setzt sich zusammen aus Menschen mit Behinderung sowie
Vertreterinnen und Vertretern der Behindertenorganisationen, des
Kantons, der Gemeinden und der Leistungserbringenden. Sie kann
durch Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft ergänzt werden.
Durchführung

## § 45 von Projekten {#par_45}

1 Die Direktion kann für die Weiterentwicklung der Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinderung Subventionen für Projekte gewähren.
2 Die Projekte können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
3 Sie sind zu befristen und auszuwerten.
G. Datenbearbeitung

## § 46 Bearbeitung {#par_46}

1 Die Direktion erhebt bei der Abklärungsstelle, den Leistungserbringenden sowie den Leistungsberechtigten Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten.
2 Sie bearbeitet die Daten, um
a. die ermittelten individuellen Bedarfe hinsichtlich des Gesamtbedarfs
zu erheben und auszuwerten,
b. den Leistungsbezug zu erfassen, zu überprüfen und die Leistungsabgeltung zu berechnen,
c. die zu erbringenden Leistungen zu steuern sowie deren Qualität,
Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Verhältnismässigkeit
zu überprüfen.
3 Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Verfahren.
4 Die Abklärungsstelle, die Leistungserbringenden und die Leistungsberechtigten stellen der Direktion die Daten kostenlos zur Verfügung.
b. durch die

## § 47 Abklärungsstelle {#par_47}

1 Die Abklärungsstelle holt die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs und des Leistungsanspruchs erforderlichen Personendaten sowie besonderen Personendaten im wirtschaftlichen, sozialen,
medizinischen und agogischen Bereich ein.
2 Sie zieht für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zur Bestimmung des individuellen Bedarfs und Leistungsanspruchs Beiständinnen und Beistände bei.
3 Sie kann Dritte beiziehen, insbesondere Familienangehörige sowie
Sozialversicherungsträger.
a. durch die
Direktion
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
c. durch die

## § 48 Leistungserbringenden {#par_48}

1 Die Leistungserbringenden führen für jede von ihnen begleitete oder betreute Person eine Dokumentation.
2 Die Dokumentation enthält insbesondere Angaben über die Art
der Behinderung, den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosigkeit und den individuellen Bedarf.
Zugang,
Aufbewahrung
und Löschung

## § 49 von Daten {#par_49}

1 Die Direktion erhält Zugang zu von der Abklärungsstelle
für die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Daten, soweit dies
für die Überprüfung erforderlich ist.
2 Sie erhält Zugang zu von den Leistungserbringenden geführten
Dokumentationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem
Gesetz geeignet und erforderlich sind.
3 Die Direktion und die Abklärungsstelle können bei den Sozialversicherungsträgern für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäss
§ 5 sowie für die individuelle Bedarfsermittlung Daten direkt einholen.
4 Die Direktion, die Abklärungsstelle und die Leistungserbringenden bewahren die von ihnen erhobenen oder bearbeiteten Daten gemäss der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung auf.
5 Sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, werden die Daten
von Menschen mit Behinderung anonymisiert oder gelöscht.
Bekanntgabe
und Austausch

## § 50 von Daten {#par_50}

1 Die Direktion und die Abklärungsstelle dürfen gegenüber
Leistungserbringenden und Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignete und erforderliche Daten bekanntgeben,
insbesondere besondere Personendaten, über
a. die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe,
b. den individuellen Bedarf.
2 Die Bekanntgabe und der Austausch von Daten sowie die Sicherheit bei der Datenübertragung erfolgen nach den Vorgaben der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
Verwendung
der Versichertennummer
§ 51. Die Direktion, die Abklärungsstelle, von diesen beauftragte
Dritte und die Leistungserbringenden können die Versichertennummer

## Art. 50c gemäss {#art_50c}

AHVG für die im Rahmen dieser Gesetzgebung benötigten Zwecke verwenden.
H. Vollzug und Verfahren

## § 52 Schweigepflicht {#par_52}

Die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen
sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet, soweit
nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

## § 53 Rechtsmittel {#par_53}

1 Gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids
Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
2 Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 angefochten werden.
I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 54 Änderung bisherigen Rechts {#par_54}

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

## § 55 Übergangsbestimmungen {#par_55}

1 Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leistungsbezug nur hinsichtlich Leistungen, die von Institutionen gemäss
IFEG erbracht werden.
2 Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Institutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gültig.
3 Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)9 erteilt worden
sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebsbewilligung richten sich nach diesem Gesetz.
4 Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die anteilmässige Kürzung
der Leistungsabgeltung, bleiben während der festgelegten Laufzeit bestehen.
831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)
5 Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss § 14 IEG bestehenden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss § 39 dieses
Gesetzes.
1 OS 78, 81.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 ABl 2021-04-09.
4 LS 175.2.
5 LS 831.3.
6 LS 851.1.
7 LS 851.5.
8 LS 855.1.
9 LS 855.2.
10 SR 830.1.
11 SR 831.10.
12 SR 831.20.
13 SR 831.26.
14 SR 832.20.
15 SR 833.1.
16 SR 0.109.
17 Text siehe OS 78, 81.
Anhang
Das bisherige Recht wird wie folgt geändert:
a. Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 19715: . . .17
b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816: . . .17
c. Pflegegesetz vom 27. September 20108: . . .17
d. Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und
den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober
20079: . . .17
