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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr"
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provisions: 10
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit: Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von motorsportlichen
und überregionalen radsportlichen Veranstaltungen.
2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit: Kanton
1 Soweit dieser oder ein anderer kantonaler Erlass nicht ausdrücklich die
Gemeinden oder Private bestimmt, ist der Kanton zuständig für den Vollzug
von Bundeserlassen und Erlassen des kantonalen Rechts im Bereich des
Strassenverkehrsrechtes, namentlich für:
a) die Kontrolle über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(Art. 34 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Strasse)
b) die Anordnung von Massnahmen bei Anzeichen von Angetrunkenheit
im Strassenverkehr (Art. 55 Abs. 3 SVG)
c) Nachschulungen fehlbarer Lenkerinnen und Lenker im Strassenverkehr (Art. 40 f. der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen im Strassenverkehr)
d) Verkehrsanordnungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen (Art. 107 der Signalisationsverordnung); soweit es das
kantonale Interesse gebietet, kann der Kanton anstelle der Gemeinde
die nötigen Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf
Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse verfügen
e) Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 96 Abs. 8 der Signalisationsverordnung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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f) medizinische Abklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im
Strassenverkehr sowie für Spezialabklärungen und medizinische Untersuchungen bei Anzeichen von Angetrunkenheit im Strassenverkehr
g) sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Polizeiorgane als
zuständig erklärt
2 Der Kanton ist ferner zuständig für:
a) die Überwachung des ruhenden und rollenden Strassenverkehrs sowie der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen
b) die Kontrolle über die gewerbsmässige Vermietung von
Motorfahrzeugen
c) die Aufsicht über die Strassensignalisation sowie das Anbringen und
Entfernen von Signalen und Markierungen auf Autobahnen, Autostrassen und Kantonsstrassen
d) Administrativverfahren im Strassenverkehr
e) die Prüfung der Motorfahrräder, soweit diese nicht privaten Fachleuten übertragen wurde
f) die Durchführung der Führerprüfung
g) das Entfernen von verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend aufgestellten Fahrzeugen sowie die Erhebung der dadurch verursachten

## Art. 3 Kosten {#art_3}

Zuständigkeit: Gemeinden
1 Die zuständige Gemeindebehörde:
a) erteilt die Bewilligung zum Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund (Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung) sowie für die intensive Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher Strassen zu Sport- und
Vergnügungszwecken unter Vorbehalt von Rennveranstaltungen im
Sinne von Art. 1
b) erteilt die Bewilligung für das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen
c) verfügt Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen sowie auf
Strassen von Güterkorporation und Privatstrassen von kommunalem
Interesse
Kanton Schaffhausen 741.100
d) ist für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen
auf Gemeindestrassen sowie auf Strassen von Güterkorporationen
und Privatstrassen von kommunalem Interesse besorgt
2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde in weiteren Bereichen den
Vollzug des Strassenverkehrsrechts auf ihrem Gebiet übertragen, namentlich die Befugnis, Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen zu treffen.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit: Private
1 Wer zum Schutze seines Grundstückes ein Verbot erwirkt hat oder auf seinem privaten Parkplatz Dritten das Parkieren gestatten will, kann nach den
Weisungen der zuständigen Gemeindebehörde auf seine Kosten die entsprechenden Signale anbringen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1 Das Verfahren beim Erlass von Verkehrsanordnungen richtet sich nach
Art. 14 des Strassengesetzes.
2 Wer eine Verkehrsanordnung verfügt hat, kann aus wichtigen Gründen
Ausnahmen bewilligen.

## Art. 6 {#art_6}

Kosten und Unterhalt
1 Die Kosten der Signalisation trägt der Strasseneigentümer, soweit in diesem oder einem anderen kantonalen Erlass nichts anderes festgelegt ist.
2 An den Kosten der Signalisation auf Kantonsstrassen im Eigentum der
Gemeinden beteiligt sich der Kanton nach Massgabe von Art. 65 des
Strassengesetzes.
3 Der Strasseneigentümer hat die Signale und Markierungen zu unterhalten.

## Art. 7 {#art_7}

Reklamen
1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung
der zuständigen Gemeindebehörde. Ohne Bewilligung sind erlaubt:
a) Plakate an bewilligten Anschlagstellen
b) unbeleuchtete Firmenanschriften bis zu einer Fläche von 0.8 m²,
wenn die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nötigen Abstände eingehalten werden
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2 Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht des Baugesetzes und spezielle
Vorschriften der kommunalen Bauordnungen.
3 Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde hat Gesuche für Strassenreklamen
im Bereich von Kantonsstrassen der zuständigen Behörde des Kantons zur
Stellungnahme zu unterbreiten.

## Art. 8 {#art_8}

Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird, soweit nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar ist, mit
Busse bestraft.

## Art. 9 {#art_9}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften und übt die Oberaufsicht beim Vollzug des Gesetzes aus.

## Art. 10 {#art_10}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten1).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) In Kraft getreten am 1. September 2004 (Amtsblatt 2004, S. 1263).
2) Amtsblatt 2004, S. 739.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.09.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 739, S. 1263
741.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.05.2004 01.09.2004 Erstfassung Abl. 2004, S. 739, S. 1263
