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title: "Verordnung über die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Staatspersonal

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Überwachung der Nutzung des Internets durch
das Staatspersonal, unabhängig von der benutzten Hardware und davon, ob
diese dem Arbeitgeber oder der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gehört.
2 Im Sinne dieser Verordnung umfasst die Internetnutzung die Nutzung von
Internet und Intranet, einschliesslich E-Mail und Social Media.

## Art. 2 {#art_2}

Definitionen
1 Internet bezeichnet das Netz der Netze, das alle Benutzerinnen und Benutzer vereinigt, die dasselbe Übertragungsprotokoll verwenden.
2 Intranet bezeichnet das System, das die Internetübertragungsprotokolle innerhalb einer Firma verwendet, und zwar als lokales Netzwerk oder als Fernnetz.
3 E-Mail bezeichnet die Dienstleistungen des elektronischen Versands von
adressierten Nachrichten zwischen Terminals, wobei diese Nachrichten in einem «elektronischen Briefkasten» eines zentralen Computers oder auf einem
Server gespeichert werden können.
4 Social Media sind auf Internet basierende elektronische Werkzeuge, die es
Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren und
mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu erstellen (soziale Netzwerke; Websites zum Austausch und zur gemeinsamen Nutzung von Inhalten
wie Videos, Kenntnisse und Informationen; Blogs, Chats und Foren).

## Art. 3 Staatspersonal, Überwachung der Nutzung des Internets – V 122.70.17 {#art_3}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt, die missbräuchliche Internetnutzung durch die
Staatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zu verhindern, und sie regelt die Feststellung von allfälligen Missbräuchen.
2 Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates, einschliesslich
derjenigen der Gerichtsbehörden und der Mitglieder des Lehrkörpers.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsätze der Nutzung
1 Die Internetnutzung ist beruflichen Zwecken vorbehalten.
2 Die gelegentliche Internetnutzung einschliesslich der Nutzung von E-Mail
und Social Media zu privaten Zwecken wird innerhalb der Grenzen, die sich
aus der Dienstpflicht ergeben, die ganze Arbeitszeit der amtlichen Tätigkeit
zu widmen, geduldet (Art. 58 Abs. 1 StPG 1)).
3 Zu privaten Zwecken nicht erlaubt sind:
a) …
b) Finanztransaktionen (namentlich «Telebanking») oder die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Sites;
c) der Besuch von Websites mit erotischen, gewalttätigen oder rassistischen Inhalten.
4 Der Arbeitgeber kann den Zugriff auf Websites sperren, die die Informationssysteme zu stark beanspruchen.

## Art. 5 {#art_5}

Herunterladen von Software
1 Für das Herunterladen von Software ist eine vorgängige Bewilligung notwendig, die vom Amt für Informatik und Telekommunikation (das Amt) oder
der zuständigen Informatikstelle generell oder von Fall zu Fall erteilt wird.

## Art. 6 {#art_6}

Verhaltensregeln
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verhalten sich entsprechend dem Vertrauen und Ansehen, die mit ihrer Funktion verbunden sind. Sie haben im Besonderen die Vereinbarungen und die Vorschriften über den Schutz von Personendaten und die Datensicherheit sowie diejenigen über den Urheberrechtsschutz einzuhalten.
1) RSF 122.70.1

## Art. 7 Staatspersonal, Überwachung der Nutzung des Internets – V 122.70.17 {#art_7}

Anonyme Kontrolle
1 Die anonyme Kontrolle der Internetnutzung umfasst das Erstellen anonymer
Statistiken (Vorgehensweise, bei der die Benutzerinnen und Benutzer nicht
identifiziert werden können) über die meistbesuchten Sites, über die Anzahl
der Zugriffe sowie über die insgesamt für den Besuch von Websites aufgewendete Zeit und den Umfang des E-Mail-Verkehrs.
2 Das Amt führt unter Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzgebung über
den Datenschutz in regelmässigen Abständen anonyme Kontrollen durch. In
den Sektoren, die nicht der Kontrolle durch das Amt unterstehen, werden die
anonymen Kontrollen von den zuständigen Informatikstellen durchgeführt,
die bei Bedarf das Amt beiziehen.
3 Die Ergebnisse der anonymen Kontrollen werden vierteljährlich der Direktion und der Chefin oder dem Chef der Verwaltungseinheit übermittelt.

## Art. 8 {#art_8}

Personenbezogene Kontrollen – Grundsätze
1 Ergeben die anonymen Kontrollen oder andere Feststellungen Hinweise auf
eine missbräuchliche Internetnutzung, so können personenbezogene Kontrollen durchgeführt werden.
2 Als Hinweis auf eine missbräuchliche Internetnutzung gilt eine im Verhältnis zu den zu erledigenden Arbeiten abnorm lange Verweildauer im Internet,
der häufige Besuch von Websites, die in keinem erkennbaren Zusammenhang
mit der ausgeübten Funktion stehen, oder der Besuch verbotener Websites.
3 Bei der Nutzung von E-Mail beschränkt sich die Kontrolle auf die Anzahl
verschickter und erhaltener E-Mails, die Adresselemente sowie die Art und
den Umfang der angehängten Dateien. Der Inhalt der Mails wird nicht
kontrolliert.

## Art. 9 {#art_9}

Personenbezogene Kontrollen – Zuständige Instanzen
1 Die personenbezogenen Kontrollen werden von der Direktion oder von der
Chefin beziehungsweise vom Chef der Verwaltungseinheit angeordnet.
2 Die Kontrollen werden vom Amt oder von der zuständigen Informatikstelle
durchgeführt.

## Art. 10 {#art_10}

Personenbezogene Kontrollen – Massnahmen bei Missbrauch
1 Wenn sich herausstellt, dass bei der Internetnutzung eine Dienstpflicht verletzt wurde, ergreift die Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit oder
falls nötig die Direktion nach Anhören der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entsprechend der Gesetzgebung über das Staatspersonal die angemessenen Massnahmen.

## Art. 11 Staatspersonal, Überwachung der Nutzung des Internets – V 122.70.17 {#art_11}

Personenbezogene Kontrollen – Aufbewahrung und Bearbeitung
der Daten
1 Das Amt oder die zuständige Informatikstelle sowie die Direktion und die
Chefin oder der Chef der Verwaltungseinheit können die Daten der personenbezogenen Kontrollen während sechs Monaten aufbewahren. Anschliessend
werden diese Daten vernichtet.
2 Vorbehalten bleibt die Aufbewahrung dieser Daten im Dossier eines
Administrativ- oder Disziplinarverfahrens.

## Art. 12 {#art_12}

Personenbezogene Kontrollen – Datenschutz
1 Das Bearbeiten von Daten im Rahmen von personenbezogenen Kontrollen
unterliegt der Gesetzgebung über den Datenschutz.

## Art. 13 {#art_13}

Vollzug und Inkrafttreten
1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt,
die am 1. Oktober 2002 in Kraft tritt.
Staatspersonal, Überwachung der Nutzung des Internets – V 122.70.17
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.08.2002 Erlass Grunderlass 01.10.2002 2002_082
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
13.01.2015 Art. 1 geändert 01.02.2015 2015_001
13.01.2015 Art. 2 geändert 01.02.2015 2015_001
13.01.2015 Art. 4 geändert 01.02.2015 2015_001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.08.2002 01.10.2002 2002_082
Art. 1 geändert 13.01.2015 01.02.2015 2015_001
Art. 2 geändert 13.01.2015 01.02.2015 2015_001
Art. 4 geändert 13.01.2015 01.02.2015 2015_001
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
