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title: "Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private"
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provisions: 19
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# Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Gesetzgebung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.

## Artikel 2 {#art_2}

Absatz 1 SDPG.
Art. 2 Gesuchszeitpunkt
1 Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig eine Tätigkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 SDPG ausüben wollen, haben spätestens 30 Tage vor
Aufnahme der Tätigkeit bei der Bewilligungsbehörde um Erteilung einer Bewilligung zu ersuchen.

## Art. 3 {#art_3}

Gesuchsangaben und -unterlagen
1 Das Gesuch hat zur geschäftsführenden Person folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Wohnadresse, persönliche Telefonnummer,
b Farbkopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte,
c bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsregelung (z. B. Kopie der Aufenthaltsbewilligung),
1) BSG 551.4
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-084
551.411 2
d Handlungsfähigkeitszeugnis,
e Auszug aus dem Strafregister für Privatpersonen, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; bei Wohnsitz im
Ausland eine entsprechende amtliche Bestätigung mit einer beglaubigten
Übersetzung in eine Amtssprache,
f Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über die letzten fünf
Jahre, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde; bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern
entsprechende amtliche Bestätigungen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache,
g Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister sowie Auszüge aus
dem Handelsregister zu sämtlichen Firmen und juristischen Personen, die
von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller während der letzten fünf
Jahre beherrscht wurden; bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern entsprechende amtliche Bestätigungen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache,
h Wohnsitzangaben über die letzten fünf Jahre,
i Lebenslauf,
k Kopie bisheriger Bewilligungen als Waffenträgerin oder Waffenträger,
l Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung gemäss Artikel 4,
m Nachweis über eine Ausbildung gemäss Artikel 5 Absatz 2.
2 Es hat zudem folgende Angaben und Unterlagen zum Sicherheitsunternehmen zu enthalten:
a Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken,
b beglaubigter Handelsregisterauszug, der höchstens drei Monate vor der
Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, sofern die geschäftsführende Person im Handelsregister eingetragen oder für eine im Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist,
c Angaben zu den beabsichtigten Sicherheitsdienstleistungen im Sinne von

## Artikel 4 {#art_4}

SDPG,
d Firmenprofil mit einem aufgabenspezifischen Konzept über die Aus- und
Weiterbildung der Angestellten gemäss Artikel 9 Absatz 1 SDPG,
e grafisch dokumentiertes Uniformkonzept in Farbe.
Art. 4 Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung
1 Die geschäftsführende Person bestätigt durch Unterzeichnung einer Erklärung auf einem amtlichen Formular, dass
a weder im In- noch im Ausland ein Strafverfahren gegen sie hängig ist,
3 551.411
b sie in den letzten fünf Jahren seit der Gesucheinreichung nicht an einer
Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erkrankt ist.
2 Sie erklärt sich durch die Ermächtigungserklärung auf einem amtlichen Formular damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde bei den in der Erklärung aufgeführten Amtsstellen Auskünfte einholen darf.

## Art. 5 {#art_5}

Ausbildung
1 Die geschäftsführende Person oder eine Person, die für die Tätigkeiten gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c SDPG verantwortlich ist, hat bei
der Einreichung des Bewilligungsgesuchs nachzuweisen, dass sie über eine
angemessene Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt.
2 Der Nachweis gilt mit dem Vorweisen eines Eidgenössischen Fachausweises
Sicherheitsfachfrau/Sicherheitsfachmann oder einer gleichwertigen Ausbildung
als erbracht.
2 Anerkennung

## Art. 6 {#art_6}

Ausserkantonale Bewilligungen
1 Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen und Unternehmen mit Sitz im
Kanton Bern, die über eine ausserkantonale Bewilligung verfügen, müssen der
Bewilligungsbehörde spätestens 15 Tage vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im
Kanton Bern unter Beilage einer Kopie der ausserkantonalen Bewilligung Meldung erstatten.
2 Bewilligungen aus Kantonen gemäss Artikel 8 Absatz 1 werden von der Bewilligungsbehörde ohne materielle Prüfung anerkannt.
3 Unternehmen mit Bewilligungen aus anderen Kantonen sowie Unternehmen
aus Kantonen ohne Bewilligungspflicht haben ein Anerkennungsverfahren gemäss der Binnenmarktgesetzgebung des Bundes zu durchlaufen.

## Art. 7 {#art_7}

Dauer
1 Die Anerkennung gilt längstens bis zum Ablauf oder Entzug der ausserkantonalen Bewilligung.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilligungsbehörde den Entzug einer ausserkantonalen Bewilligung sowie jegliche Änderungen betreffend die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen umgehend
und unaufgefordert zu melden.
551.411 4

## Art. 8 {#art_8}

Kantone mit gleichwertigen Bewilligungsvoraussetzungen
1 Folgende Kantone verfügen über gesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen,
die denjenigen gemäss Artikel 5 SDPG gleichwertig sind:
a die Mitgliedskantone des Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen,
b Aargau,
c Basel-Landschaft,
d Sankt Gallen,
e Schaffhausen,
f Tessin,
g Thurgau,
h Zürich.

## Art. 9 {#art_9}

Besondere Regelung im Bereich von Freizügigkeitsabkommen
1 Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit2) oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)3) berufen können, gelten
die Bestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 SDPG sowie dieser Verordnung, soweit die genannten Abkommen sowie die Gesetzgebung des Bundes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen
nichts anderes vorsehen.

## Art. 10 {#art_10}

Ausländische Berufsqualifikationen
1 Für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1
a richten sich die Modalitäten und das Verfahren bei Niederlassung nach
der Richtlinie 2005/36/EG4),
2) SR 0.142.112.681
3) SR 0.632.31
4) Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rats vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
5 551.411
b gilt bei einer Dienstleistungserbringung von maximal 90 Tagen in der
Schweiz eine Meldepflicht bei der zuständigen Stelle des Bundes vor der
Ausübung der Tätigkeit gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen
vom 14. Dezember 2012 (BGMD)5).
2 Für Drittstaatsangehörige gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung vom 19. November
2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV)6).
3 Pflichten

## Art. 11 {#art_11}

Pflichten der geschäftsführenden Person
1 Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Artikel 8 SDPG ist die geschäftsführende Person verpflichtet, von Angestellten, die Funktionen gemäss
Artikel 9 Absatz 1 SDPG wahrnehmen, folgende Dokumente einzuholen:
a Farbkopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte,
b bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsregelung (z. B. Kopie der Aufenthaltsbewilligung),
c Handlungsfähigkeitszeugnis,
d Auszug aus dem Strafregister für Privatpersonen, der höchstens drei Monate vor der Anstellung ausgestellt wurde; bei Wohnsitz im Ausland entsprechende amtliche Bestätigung.
2 Die Unterlagen gemäss Absatz 1 sind alle fünf Jahre zu erneuern bzw. aktualisiert bei den Angestellten einzuholen.
3 Die Dokumente nach Absatz 1 sowie Unterlagen zu bewaffneten Einsätzen
gemäss Artikel 11 Absatz 2 SDPG sind zehn Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorgewiesen werden.

## Art. 12 {#art_12}

Ausbildung der Sicherheitsangestellten
1 Die geschäftsführende Person sorgt dafür, dass die Sicherheitsangestellten
innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt eine aufgabenspezifische
Grundausbildung absolviert haben. Ohne diese Grundausbildung dürfen die Sicherheitsangestellten nur in Begleitung einer Person tätig werden, welche die
Grundausbildung absolviert hat.
5) SR 935.01
6) SR 412.101
551.411 6
2 Wird die Person für weniger als drei Monate angestellt, hat die Ausbildung vor
der Ausübung jeglicher Tätigkeit zu erfolgen.
3 Die geschäftsführende Person hat den Angestellten einen Firmenausweis zur
Verfügung zu stellen, der
a deren Namen und Vornamen, deren Passfoto, den Namen des Sicherheitsunternehmens und das Ausstellungsdatum enthält,
b nicht mit den Ausweisen der Polizei verwechselt werden kann,
c auf Verlangen den Polizeibehörden vorzuweisen ist.

## Art. 13 {#art_13}

Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz
1 Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind gemäss Artikel 10 Absatz
1 Buchstabe a SDPG verpflichtet, der Kantonspolizei und den Gemeinden besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz zu melden. Solche Vorkommnisse können namentlich bestehen in
a Entwicklungen, die relevant sind für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b verdächtigem Verhalten, von dem angenommen werden muss, dass es in
Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen steht.
4 Bewaffnung

## Art. 14 {#art_14}

Schusswaffe
1 Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schusswaffen
auf sich tragen, sind verpflichtet, zweimal jährlich das für die Erteilung der Waffentragbewilligung erforderliche Schiessprogramm zu absolvieren.

## Art. 15 {#art_15}

Schlagstock
1 Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schlagstöcke
auf sich tragen, sind verpflichtet,
a vor dem Erlangen der Waffentragbewilligung einen Grundkurs erfolgreich
zu absolvieren,
b zweimal jährlich ein Schlagstocktraining zu absolvieren.
2 Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den Anforderungen an den
Grundkurs und das Schlagstocktraining.

## Art. 16 {#art_16}

Erlaubte Waffen und Munition
1 Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den für Sicherheitsdienstleistungen erlaubten Waffen und der dafür erlaubten Munition.
7 551.411
2 Die Richtlinie basiert auf der Empfehlung des Arbeitsausschusses Waffen
und Munition unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei (fedpol).
5 Gebühren

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Gebühren gemäss Artikel 15 SDPG richten sich nach den Bestimmungen
der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)7).
6 Schlussbestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)8),
b Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV)9).

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bern, 20. November 2019 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ammann
Der Staatsschreiber: Auer
7) BSG 154.21
8) BSG 154.21
9) BSG 935.111
551.411 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-084
9 551.411
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-084
