---
title: "Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil"
id: 159b2968-b154-44e4-8429-c967cec9fd88
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "861.250"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/861.250/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/159b2968-b154-44e4-8429-c967cec9fd88
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4373/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 865ada94b095f940afc49c6658f3f21e75e0a694510f188c457bbcf74038fc90
provisions: 4
---

# Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil

## § 1 I. Zweck und Geltungsbereich {#par_1}

1 In den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel soll das bestehende Verhältnis zwischen
Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert werden.
II. Definition der Wohnfläche
§ 2 *
1 Als Wohnfläche gilt die dem Wohnen dienende Geschossfläche.

## § 3 III. Wohnflächenanteil {#par_3}

1 Bei Vorhaben, die eine Baubewilligung erfordern, ist der im Wohnanteilplan Nr. 11962 vom 5. Dezember 1994 des Hochbau- und Planungsamtes 2) vorgeschriebene Mindestwohnflächenanteil einzuhalten, wobei die angegebenen Geschosszahlen als Richtzahlen gelten.
2 Innerhalb der Richtzahlen ist den bestehenden Verhältnissen, namentlich den Eigenschaften des
Grundstücks und dem Charakter des Quartiers, Rechnung zu tragen.
3 Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall den einzuhaltenden Wohnflächenanteil auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume umrechnen.
4 Als massgebend können auch die bestehenden oder anzustrebenden Verhältnisse eines von Strassen,
Gewässern, Wald oder Nichtbaugebiet umschlossenen Gevierts erklärt werden.

## § 4 IV. Ausnahmen {#par_4}

1 Eine Vergrösserung des Anteils an Arbeitsflächen gegenüber dem Wohnanteilplan kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern
a) die Vergrösserung dem Eigenbedarf ansässiger Gewerbebetriebe dient und dem quartierüblichen Mass nicht widerspricht;
b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf einem andern Grundstück im Quartier als
Arbeitsflächen genutzte Räume zu Wohnungen umgestaltet;
c) die Nutzung als Arbeitsflächen den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung des Quartiers
dient;
d) die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und aller Voraussicht nach auch
in Zukunft nicht verbessert werden kann;
1) SG 730.100.
2) umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur
Wohnflächenanteil: Verordnung 861.250
e) ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn dies die Bestandesgarantie erfordert.

## § 5 V. Vollzug {#par_5}

1 … *
2 Bewilligungsbehörde ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Es setzt den Wohnflächenanteil im
Einzelfall aufgrund des Antrags des Hochbau- und Planungsamtes 3) fest. *
3 … *
4 Kontrolle und Durchsetzung des im Einzelfall festgesetzten Wohnanteils sind Sache der verfügenden
Behörde.
VI. Öffentlichkeit des Wohnanteilplans
§ 6 *
1 Der Wohnanteilplan Nr. 11962 wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt und liegt im Bau- und Gastgewerbeinspektorat sowie im Hochbau- und Planungsamt 4) öffentlich auf. *
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 5) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 29. Januar 1985 aufgehoben.
3) umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur
4) umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur
5) Wirksam seit 29. 6. 1995.
Wohnflächenanteil: Verordnung 861.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.1995 29.06.1995 Erlass Erstfassung KB 28.06.1995
19.12.2000 01.01.2001 Ingress geändert -
19.12.2000 01.01.2001 § 2 totalrevidiert -
17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 1 aufgehoben -
17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 2 geändert -
17.06.2014 01.07.2014 § 5 Abs. 3 aufgehoben -
17.06.2014 01.07.2014 § 6 totalrevidiert -
22.05.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 1 geändert KB 26.05.2018
Wohnflächenanteil: Verordnung 861.250
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.1995 29.06.1995 Erstfassung KB 28.06.1995
Ingress 19.12.2000 01.01.2001 geändert -
§ 2 19.12.2000 01.01.2001 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 17.06.2014 01.07.2014 aufgehoben -
§ 5 Abs. 2 17.06.2014 01.07.2014 geändert -
§ 5 Abs. 3 17.06.2014 01.07.2014 aufgehoben -
§ 6 17.06.2014 01.07.2014 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 22.05.2018 01.01.2019 geändert KB 26.05.2018
