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title: "Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven"
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provisions: 9
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# Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

## Artikel 1 {#art_1}

1 Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.33) Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
2 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

## Artikel 2 {#art_2}

Berechtigte Unternehmen
1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1621 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie
15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens
10'000 Franken erreichen.
2 Übersteigt der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven 20 Prozent
der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung
(SR 831.10), so gelten die weiteren jährlichen Einlagen nicht mehr als geschäftsmässig begründet.
3 Steuerliche Behandlung

## Artikel 4 {#art_4}

Bemessung der Steuervergünstigung
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den
direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

## Artikel 5 {#art_5}

Nachträgliche Besteuerung
1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn
das Unternehmen:
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt
b) liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt
2 Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen
oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

## Artikel 6 {#art_6}

Verfahren
1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die
nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).

## Artikel 7 Kanton Uri 70.1621 {#art_7}

Strafe
1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den
Strafbestimmungen des Steuergesetzes (RB 3.2211).
4 Organisatorische Bestimmungen

## Artikel 8 {#art_8}

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat:
a) nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz)
b) beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet
des Kantons Uri (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz)
2 Die zuständige Direktion1):
a) behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen
(Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz)
b) nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz)
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt2).
1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322.)
2) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1990, AB vom 10. August 1990.
70.1621 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
04.04.1990 01.06.1990 Erlass Erstfassung AB 20.04.1990
Kanton Uri 70.1621
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 04.04.1990 01.06.1990 Erstfassung AB 20.04.1990
