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title: "Verordnung über den Fonds für die Integrationsbegleitung"
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provisions: 5
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# Verordnung über den Fonds für die Integrationsbegleitung

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter dem Namen Fonds für die Integrationsbegleitung besteht eine
verwaltete Stiftung im Sinn von Art 92 f. der Gemeindeverordnung.
2 Die Mittel sind für die Finanzierung von Massnahmen der Integrationsbegleitung für fremdsprachige Familien im Verwaltungskreis Thun zu verwenden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die zur Erfüllung des Zwecks benötigten Mittel bestehen aus
a dem der Stadt Thun zugekommenen Grundkapital des Fonds für die
Unterstützung gefährdeter Jugendlicher im Amtsbezirk Thun in der Höhe
von 15'000 Franken und
b weiteren Zuwendungen Dritter, die ohne genauere Zweckbestimmung
für die Förderung der Integration zu verwenden sind.
2 Ebenfalls in den Fonds fallen die Zinsen und Zinseszinsen auf den
Einlagen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig:
a bis 1'000 Franken die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Familie,
b von 1'001 bis 10'000 Franken die Chefin oder der Chef des Amts für
Bildung und Sport auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle
Familie,
c von 10'001 bis 20'000 Franken die Vorsteherin oder der Vorsteher der
Direktion Bildung, Sport, Kultur auf Antrag der Chefin oder des Chefs des
Amts für Bildung und Sport,
d über 20'000 Franken der Gemeinderat.
2 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
1 GV; BSG 170.111
2 StV; SSG 101.1
Name, Zweck
Finanzierung
Bewilligung von
Entnahmen
2 438.4

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Amt für Bildung und Sport verwaltet die Mittel des Fonds.
2 Die Mittel werden in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt.
3 Sie sind zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen.
4 Die Externe Revision1 ist Kontrollstelle.

## Art. 5 {#art_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Thun, 13. Mai 2020 Namens des Gemeinderats
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
1 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825)
Verwaltung, Kontrolle und Berichterstattung
Inkrafttreten
