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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wohn- und Geschäftshaus Valsecchi, Zürich-Seefeld Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 15
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Wohn- und Geschäftshaus Valsecchi, Zürich-Seefeld Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 3. März 19931 {#art_1}

Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Gestaltungsplanvorschriften und dem Übersichtsplan 1:500/1:200
(dat. 2. November 1992) zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan gilt für den Perimeter zwischen Kreuzstrasse, Seefeldstrasse und Werkgasse und umfasst die
Grundstücke Kat.-Nrn. 195, 197, 3774 und 3775 mit insgesamt
ca. 1110 m2.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung sowie die Baulinien zu der Seefeldstrasse (RRB vom 14.5.14) und der Kreuzstrasse (RRB vom 19.9.52) ausser Kraft.

## Art. 4 {#art_4}

Baubereiche, Bauten und Anlagen
Gebiet A: Wohn- und Geschäftshaus (Hauptbau) mit Unterteilung in A5, A6, A7

## Art. 5 Gebiet B: Hofbau {#art_5}

Grenz- und Gebäudeabstände
1Es darf unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen
auf die Mantellinien gebaut werden.
Gebiet A:
a) Die rückwärtigen und seitlichen Grenz- und Gebäudeabstände gemäss § 270 PBG gegenüber den Grundstücken
Kat. Nrn. 4501, 4502 und 4505 sind einzuhalten.
b) Im Bereich des Grenzbaues auf der Parzelle Kat. Nr. 4501
darf angebaut werden. Wird nicht zusammengebaut, können
durch nachbarliche Vereinbarung die kantonalrechtlichen
minimalen Gebäude- und Grenzabstände unter Vorbehalt
einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse unterschritten werden.
Gebiet B:
a) Im Bereich des Grenzbaues auf der Parzelle Kat. Nr. 4505
darf angebaut werden.
b) Mit Zustimmung der Nachbarn und unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ist das Bauen auf die Grenzen Kat. Nrn. 4501, 4502
und 4505 oder das Unterschreiten der kantonalrechtlichen
Gebäude- und Grenzabstände erlaubt.
2Innerhalb des Perimeters dürfen unter Vorbehalt einwandfreier
wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse die kantonalrechtlichen Gebäudeabstände unterschritten werden.

## Art. 6 {#art_6}

Gebäude-Ausmasse/Zusatzvorschriften
1Das maximale Ausmass der Bauten wird bestimmt durch den
Gebäudemantel, im Plan 1:200 markierten Mantellinien und
Gebäudehöhen ab gewachsenem Terrain gemäss Art. 7 dieser
Vorschriften.
2Es dürfen keine Gebäudeteile über den Gebäudemantel bzw.
die Mantellinien und die Dachprofillinien hinausragen, ausser:
a) einzelne oberirdische Vorsprünge (Erker, Balkone, Vordächer usw.) um höchstens 1,50 m über die Mantellinien entlang der Strassen bzw. 2,0 m im Hofbereich.
b) Kamine und kleinere, technisch bedingte Aufbauten.
c) Erker, Balkone und Dachaufbauten um höchstens ein Drittel
der betreffenden Fassadenlänge.
3Die über die äusseren Mantellinien des Gebietes A5 an der
Seefeldstrasse und Werkgasse sowie die über die äussere
Mantellinie des Gebietes A6 an der Kreuzstrasse hinausragenden Gebäudeteile haben ab Trottoir einen Vertikalabstand von
mindestens 3,0 m einzuhalten und sind entschädigungslos zu
beseitigen, sobald die Ausführung eines Werks oder einer Anlage im öffentlichen Interesse dies erfordert. Geringfügige Unterschreitungen des Vertikalabstandes sind zwecks Anpassungen an Nachbargebäude statthaft.
4Auf die ganze Anstosslänge des Grundstückes an der Seefeldstrasse und an der Kreuzstrasse ist im Bereich des Erdgeschosses mindestens 3,0 m Durchgangsbreite – gemessen ab
bestehender Trottoirkante – für ein öffentliches und dauernd
zugängliches Trottoir frei zu lassen.
5Die Grenzfassade des Hofgebäudes im Gebiet B gegenüber
den Nachbar-Grundstücken Kat. Nrn. 4501, 4502 und 4505 ist
so zu gestalten, dass daran angebaut werden kann. Allfällige
Fassadenöffnungen im Bereich eines Anbaus sind dannzumal
vorgängig durch die Eigentümer zu schliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Geschosszahl/Gebäudehöhe
1Innerhalb der festgelegten Gebiete darf maximal folgende Anzahl Geschosse erstellt werden (Vollgeschosse inklusive Dachgeschosse):
Gebiet A:
Gebiet A5 Geschosszahl: 5 Gebäudehöhe 17,5 m
Gebiet A6 Geschosszahl: 6 Gebäudehöhe 19,5 m
Gebiet A7 Geschosszahl: 7 Gebäudehöhe 22,5 m
Gebiet B Geschosszahl: 1 Gebäudehöhe 5,5 m
2Das gewachsene Terrain wird neu mit Kote 408,00 m ü. M.
festgelegt.
3Zusätzlich darf innerhalb des Perimeters ein Untergeschoss
mit anrechenbaren Flächen gemäss Art. 8 Abs. 2 erstellt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Ausnützung und Nutzweise
1Die anrechenbare Fläche aller Voll- und Dachgeschosse im
Gebiet A (Bruttorechnung), jedoch ohne Wintergärten und Lufträume, beträgt maximal 4300 m2.
2Zusätzlich darf im Untergeschoss und im Gebiet B eine anrechenbare Fläche, inklusive Erschliessungsflächen und inneren
Trennwänden, von insgesamt maximal 600 m2 realisiert werden. Wo anrechenbare und nicht anrechenbare Räume zusammenstossen, wird bis zur Wandmitte gemessen.
3Der Wohnanteil beträgt mindestens 66% der Voll- und Dachgeschosse gemäss Abs. 1.
4Im Erdgeschoss des Gebietes A sind nur publikumsnahe Nutzungen wie z. B. Gaststätten, Läden, Ateliers oder Gewerbebetriebe zulässig.

## Art. 9 {#art_9}

Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 1986.

## Art. 10 {#art_10}

Verkehrserschliessung und Hauptzugänge
1Die Verkehrserschliessung (Zu- und Wegfahrt) erfolgt über die
Dufourstrasse und Werkgasse, die Haupterschliessung für
Fussgänger über die Seefeldstrasse und Kreuzstrasse.
2Der Anlieferungsbereich ist so zu gestalten, dass der Güterumschlag vollständig auf Privatgrund abgewickelt werden
kann.
3Befahrbare Rampen sind so zu gestalten, dass keine Rampenheizungen nötig sind.

## Art. 11 {#art_11}

Parkierung
1Es sind 27 Parkplätze für Autos zu erstellen.
2Von den Parkplätzen sind keine speziellen Besucher- und
Kundenparkplätze auszuscheiden.
3Die nicht realisierten Parkplätze sind abzugelten.
4Es sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Velos und Kinderwagen bereitzustellen (mindestens 1 Veloabstellplatz pro 80 m2
Bruttogeschossfläche Wohnen).

## Art. 12 {#art_12}

Gestaltung
Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang
mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.

## Art. 13 {#art_13}

Ökologische Aspekte
1Auf ökologische Gesichtspunkte (umweltverträgliche Baumaterialien, Energiehaushalt, Lärmschutz) ist besonders Rücksicht
zu nehmen.
2Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit dadurch die
ordentliche Grundstücksnutzung nicht übermässig erschwert
wird.
3Die Abfälle und Wertstoffe müssen in den einzelnen Haushalten oder Betrieben getrennt gesammelt werden. Hausintern ist
somit Sammlung und Entsorgung dieser Stoffe in geeigneter
Weise zu organisieren.
4Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte
gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch
den Stadtrat3 in Kraft.

## Art. 15 {#art_15}

Änderung durch den Stadtrat
Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes
in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als
Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
Solche Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 41, 223.
2 Regierungsratsbeschluss vom 7. Juli 1993.
3 28. August 1993 (StRB 2637 vom 18. August 1993).
