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title: "Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen Gemeinderatsbeschluss"
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# Bestimmungen über die Förderung des Baues von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen Gemeinderatsbeschluss

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843.2001
Bestimmungen über die Förderung des
Baues von Kleinwohnungen für Betagte
mit mittleren Einkommen
Gemeinderatsbeschluss vom 5. Juli 19611
mit Änderungen bis 19. Februar 1986
Die Stadt gewährt an den Bau von Kleinwohnungen für Betagte
unverzinsliche Darlehen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen mit 1 bis 2½ Zimmern.2
2. Die Darlehen dürfen nur für städtebaulich und architektonisch gute Bauten mit angemessenen Erstellungskosten gewährt werden.3
3.4
4. Die Darlehen werden gegen nachgehende grundpfandrechtliche Sicherstellung bis zu 90 % der ausgewiesenen Anlagekosten gewährt. In besonderen Fällen kann die Belehnungsgrenze bis auf 94 % erhöht werden.
5.5
6.6 Die Mietzinse für die erstellten Wohnungen sind so zu berechnen, dass sie für folgende Aufwendungen ausreichen:
a. Verzinsung der Kapitalien, wobei für das Eigenkapital der
Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für erste Hypotheken
gilt;
b. angemessene Abschreibung, Unterhalt (einschliesslich
Rückstellungen für spätere grössere Unterhaltsarbeiten),
Steuern und andere öffentliche Abgaben sowie Verwaltungsspesen. Für diese Aufwendungen dürfen höchstens
1 BS 2, 45.
2 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1971; Inkraftsetzung
auf den 1. Januar 1971.
3 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966.
4 Aufgehoben durch Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juni 1981 (AS 37, 413) mit
Wirkung ab 27. September 1981.
5 Aufgehoben durch Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juni 1981 (AS 37, 413) mit
Wirkung ab 27. September 1981.
6 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966.
2Bestimmungen über die Förderung des
Baues von Kleinwohnungen für Betagte
mit mittleren Einkommen
843.200
2,5 % der Anlagekosten ohne Land eingesetzt werden; bei
veränderten Lebens- oder Baukosten kann der Stadtrat diesen Ansatz angemessen anpassen.
7. Die Gebäude sind einwandfrei zu unterhalten. Den Organen der Stadt steht das Recht zu, die Liegenschaften jederzeit
zu betreten und Einsicht in alle die Liegenschaften betreffenden
Unterlagen zu verlangen.
8.7 Die Wohnungen dürfen nur an Personen im Alter von über
60 Jahren abgegeben werden, die Stadtbürger oder seit mindestens 5 Jahren in der Stadt niedergelassen und nicht Bezüger
der Altersbeihilfe sind. Ausländer müssen überdies die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung besitzen.
Die Wohnungen dürfen nur an Einzelpersonen mit einem jährlichen Reineinkommen bis Fr. 42 0008 und nur an Ehepaare mit
einem jährlichen Reineinkommen bis Fr. 49 0009 abgegeben
werden; das Fr. 170 00010 übersteigende Reinvermögen ist mit
einem Zwanzigstel als Einkommen anzurechnen. Steigen die
Lebenskosten wesentlich oder setzt der Kanton für die von ihm
unterstützten Wohnungen die Höchstgrenzen hinauf, so kann
der Stadtrat die vorstehenden Ansätze entsprechend erhöhen.
Der Finanzvorstand wird ermächtigt, die Einkommensgrenze für
neuerstellte, besonders teure Wohnungen um höchstens 10 %
hinaufzusetzen.
Zweizimmerwohnungen dürfen nur an mindestens zwei Personen abgegeben werden.
Die Wohnungen sollen in der Regel nur an Bewerber vermietet
werden, welche in der Stadt Zürich eine Wohnung frei machen,
die mindestens ein Zimmer mehr besitzt.
Der Finanzvorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Bestimmung zu gewähren.
9. Die Wohnungen dürfen dem Zweck der städtischen Hilfe
nicht entfremdet werden. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn die festgesetzten Mietzinse und die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieter überschritten werden.
Der Eigentümer ist verpflichtet, ihm bekannte Zweckentfremdungen unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Dieses überprüft
7 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966 und
17. März 1971.
8 Ansatz gemäss Stadtratsbeschluss vom 19. Februar 1986 (AS 38, 564) mit
Wirkung ab 1. Januar 1986.
9 Ansatz gemäss Stadtratsbeschluss vom 19. Februar 1986 (AS 38, 564) mit
Wirkung ab 1. Januar 1986.
10 Ansatz gemäss Stadtratsbeschluss vom 19. Februar 1986 (AS 38, 564) mit
Wirkung ab 1. Januar 1986.
3Bestimmungen über die Förderung des
Baues von Kleinwohnungen für Betagte
mit mittleren Einkommen
843.200
ferner periodisch von sich aus die Einhaltung der Besetzungsvorschriften.
In Härtefällen (z. B. Bezüger der Altersbeihilfe) kann der Finanzvorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.
Das Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen vom 17. August 1967 einschliesslich allfälliger späterer Änderungen findet sinngemäss Anwendung.11
10. Darlehensgesuche sind unter Beilage der Pläne und eines
detaillierten Kostenvoranschlages an das Finanzamt zu richten.
Dieses überprüft das Bauvorhaben im Einvernehmen mit dem
Bauamt II.
11. Der Gesuchsteller hat sich über die übrige Finanzierung
des Bauvorhabens, einschliesslich der Zusicherung der mit vorangehenden Grundpfandrechten zu deckenden Darlehen, auszuweisen. Das Darlehen ist ausschliesslich zur Bezahlung von
Baurechnungen zu verwenden.
12.12 Vor Ausrichtung des ganzen Darlehensbetrages sind zulasten der Baugrundstücke und zugunsten der Stadt Zürich im
Grundbuch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen zur
Verhinderung der Spekulation gemäss den jeweils geltenden
näheren Bestimmungen anmerken zu lassen.
13. Dem städtischen Büro für Notwohnungen sind 10 % der auf
Stadtgebiet unterstützten Wohnungen und 5 % der auswärtigen
Wohnungen zur Verfügung zu stellen, wobei der Bauherr auch
Wohnungen in andern Liegenschaften abgeben kann.
14.13 Soweit sie den hier aufgestellten Bestimmungen nicht widersprechen, finden die Vorschriften der §§ 3–8, 43, 44 Abs. 1,
47, 62–71 und 75–97 der kantonalen Verordnung über die Förderung des Wohnungsbaues vom 30. Juni 1960, einschliesslich
späterer Abänderungen, sinngemäss Anwendung. Die in diesen
Vorschriften der Baudirektion zugewiesenen Befugnisse stehen
dem Finanzamt der Stadt Zürich zu.
15.14 Im Übrigen finden die Grundsätze betreffend die Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaues (Beschlüsse des
Grossen Stadtrates vom 9. Juli 1924 und 15. Dezember 1926 sowie des Gemeinderates vom 2. Februar 1966) ergänzend Anwendung.
11 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1971; Inkraftsetzung
auf den 1. Januar 1971.
12 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1971; Inkraftsetzung
auf den 1. Januar 1971.
13 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966.
14 Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 9. November 1966.
