---
title: "Vorschriften zum Privaten Gestaltungsplan Manegg Ergänzender privater Gestaltungsplan «Avaloq» für das Teilgebiet K (im Sinne von § 85 PBG)"
id: 15e3c1fe-8460-44fb-8d03-dfad399af985
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: other
in_force: true
number: "701.352"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/701/352.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/15e3c1fe-8460-44fb-8d03-dfad399af985
language: de
in_force_from: 2020-03-06
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/701/352/701.352_Avaloq_2019_V2.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 6d738704c777c5fff4942a3d7a049b048409e62412857d8f82dadb1dd961d6a5
provisions: 21
---

# Vorschriften zum Privaten Gestaltungsplan Manegg Ergänzender privater Gestaltungsplan «Avaloq» für das Teilgebiet K (im Sinne von § 85 PBG)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

1 Der ergänzende private Gestaltungsplan regelt die
bauliche Entwicklung des Areals. Zusammen mit dem überge
ordneten privaten Gestaltungsplan Manegg (AS 701.350) wird
die nutzungsplanerische Grundlage für eine architektonisch
besonders gut gestaltete und umweltgerechte Überbauung ge
schaffen.
2 Insbesondere sollen:
a. attraktive Wohnungen geschaffen werden;
b. qualitativ hochwertige Aussenräume realisiert werden;
c. ein gestalterisch guter Übergang vom städtischen Raum zur
Sihl geschaffen werden;
d. ein Mehrwertbeitrag geleistet werden, indem Geschossflä
che für Kindergarten zur Verfügung gestellt wird;
e. ein Beitrag an die Vorgaben der 2000-Watt-Gesellschaft ge
leistet werden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zusätzlich zum übergeordneten privaten Gestaltungs
plan Manegg (AS 701.350) gelten für den im Plan angegebenen
Geltungsbereich die nachstehenden Vorschriften.
2 Der ergänzende private Gestaltungsplan besteht aus diesen
Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:1 000.
3 Der Geltungsbereich unterteilt sich in die Baufelder A, B, C, D1,
D2 und D3.
Zweck
Geltungs
bereich,
Bestandteile

## Art. 3 II. Bebauung {#art_3}

1 Die Hauptgebäude sind nur innerhalb der im Plan an
gegebenen Baufelder zulässig. In den Baufeldern mit einer Bau
pflichtlinie sind die Gebäude auf diese zu stellen; rückspringende
Fassadenteile sowie durchgehende Öffnungen sind zulässig.
2 Ausserhalb der Baufelder und Baupflichtlinien sind vorbehältlich
der Baulinien, des Strassenabstandes und der Freihaltezone Vor
dächer (inkl. Abstützung), Dachvorsprünge und besondere Ge
bäude, zum Beispiel zur Erschliessung der Tiefgarage, Velounter
stände, Gebäude für die Entsorgung und für technische Anlagen
zulässig.
3 Gebäude und Gebäudeteile sind vorbehältlich der Baulinien
und des Strassenabstandes ausserhalb der Baubegrenzungsli
nie zulässig, sofern sie vollständig unter dem gestalteten Terrain
und ausserhalb der Freihaltezone liegen, eine naturnahe Frei
raumgestaltung nicht beeinträchtigen sowie keine anrechenbare
Gesamtnutzfläche aufweisen.
4 Die Hauptzugänge der Bauten innerhalb der Baufelder sind in
den im Plan bezeichneten Bereichen zu erstellen.
5 Im Baufeld D2 ist zur Verbindung der Gebäude der Baufelder
D1 und D3 eine eingeschossige Passerelle zulässig. Diese darf
eine Breite von höchstens 3,5 m aufweisen und ist mindestens
um 10 m von der südlichen Begrenzung des Baufeldes D2 ab
zurücken.1
Art. 42 1 In den jeweiligen Baufeldern gelten die folgenden
Masse und Vorschriften:
Baufeld A B C D1 D2 D3
Wohnanteil mind.
90 %
mind.
90 %
mind.
80 %
max.
10 %
max.
0 %
max.
10 %
min. Höhe OK Fertigfuss
boden Erdgeschoss m ü. M. 431.90 431.90 – – – –
Vollgeschosse max. 7 7 7 7 2* 6
anrechenbares
Untergeschoss max. 0 0 1 0 0 0
anrechenbares
Dachgeschoss max. 0 0 0 0 0 0
max. Gesamtnutzfläche (m2) 11 100 7000 7300 30 400 (Summe D1 – D3)
(*) Davon ausgenommen ist die Passerelle gemäss Art. 3 Abs. 5.
1 Fassung gem. STRB Nr. 439 vom 22. Mai 2019; Inkrafttreten 6. März 2020
(STRB Nr. 13/2020).
2 Fassung gem. STRB Nr. 439 vom 22. Mai 2019; Inkrafttreten 6. März 2020
(STRB Nr. 13/2020).
Baufelder
und Stellung
der Bauten
Masse und
Vorschriften
2 Die Gesamthöhe im Baufeld D2 ist auf 8,5 m beschränkt. Da
von ausgenommen ist die Passerelle gemäss Art. 3 Abs. 5.
3 Ausnutzungsübertragungen zwischen den Baufeldern sind zu
lässig, soweit die maximale Gesamtnutzfläche in keinem Bau
feld um mehr als 10 % erhöht wird.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die bestehenden Gebäude dürfen im Falle ihres Er
haltes ihre bestehende Gebäudehöhe (inkl. technischen Auf
bauten) beibehalten.
2 Bestehende Gebäudeteile, die in der Freihaltezone liegen, kön
nen beibehalten werden. Sanierungen oder Isolation der Aussen
wände sind zulässig.

## Art. 6 {#art_6}

1 Im Erdgeschoss des Baufeldes C sind ausschliesslich
Dienstleistungs und Gewerbenutzungen (inkl. Kindergärten und
verwandte Betreuungsdienste) zulässig. Eine Geschossfläche
von mind. 460 m2 ist baulich so auszugestalten, dass diese bei
Bedarf von einem oder mehreren Kindergärten oder verwandten
Betreuungsdiensten genutzt werden kann.
2 Im Erdgeschoss des Baufeldes A sind in dem im Plan bezeich
neten Bereich Wohnnutzungen auch entlang der Spindelstrasse
zulässig.

## Art. 7 {#art_7}

Bauten in verschiedenen Baufeldern haben folgende
minimale Gebäudeabstände einzuhalten:
a. Zwischen den Baufeldern C und D3: 7.0 m

## Art. 8 b. Zwischen den Baufeldern A und B: 10.50 m {#art_8}

Für die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Umschwung
und Plätzen gilt Art. 18 der Vorschriften zum privaten Gestal
tungsplan Manegg (AS 701.350). Im Hinblick auf die architekto
nische Qualität hat sich das Ausführungsprojekt am überarbei
teten Siegerprojekt aus dem Studienauftrag Avaloq (Vorprojekt
14. März 2014) zu orientieren.

## Art. 9 {#art_9}

1 Lüftungsgeräte für die kontrollierte Wohnungslüftung
gelten als kleinere, technisch bedingte Aufbauten, die im Sinne
von Art. 11 Abs. 2 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan
Manegg (AS 701.350) die maximale Gebäudehöhe überschrei
ten dürfen.
2 Solaranlagen dürfen eine maximale Höhe von 1.20 m über der
Oberkante des Dachrandes nicht überschreiten. Bei Gebäuden
mit geschlossenen Brüstungen beziehen sich die Masse auf die
Oberkante der Brüstung.
Bestehende
Gebäude
Nutzweise
Gebäude
abstände
Gestaltung
Allgemein
Dachgestaltung

## Art. 10 III. Erschliessung {#art_10}

1 Die Zu- und Wegfahrt für Anlieferung, Taxi, Kurzzeit
parkierung und Parkierung Besuchende, sowie die Ein- und
Ausfahrt der Sammelgarage und die Wegfahrt der Anlieferung
der Baufelder D1–D3 haben an den bezeichneten Standorten zu
erfolgen.
2 Die Ein und Ausfahrt der Sammelgarage ist ins Gebäude zu
integrieren.
3 Die Haltepositionen für die Anlieferungen der Baufelder D1 bis
D3 sind an der im Plan bezeichneten Stelle vorzusehen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Autoabstellplätze für Bewohnerinnen und Bewoh
ner sowie Beschäftigte sind in einer gemeinsamen unterirdi
schen Sammelgarage zu erstellen. In dieser sind maximal 300
Autoabstellplätze zulässig.
2 Es sind maximal 10 oberirdische Abstellplätze für Besuchende
und Kurzzeitparkierende zulässig. Die betreffenden Autoabstell
plätze sind an dem im Plan bezeichneten Standort anzuordnen.
3 Für Motorräder sind mindestens 15 Abstellplätze zur Verfügung
zu stellen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Autoarme Nutzungen können von der Nachweispflicht
ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf
über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Control
ling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist
verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben
des Mobilitätskonzepts die gemäss Art. 22 Abs. 2 der Vorschrif
ten zum privaten Gestaltungsplan Manegg (AS 701.350) minimal
erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen, entweder durch
Schaffung auf dem Baugrundstück oder durch Zumietung oder
Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Entfer
nung. Sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich
nicht zumutbar ist, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze
durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Ver
pflichtung ist vor dem jeweiligen Baubeginn als öffentlich-recht
liche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu las
sen.
2 Eine Befreiung von der Nachweispflicht gemäss Abs. 1 setzt
voraus, dass an geeigneter Lage eine angemessene Anzahl
Carsharing-Abstellplätze bereitgestellt wird.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Hauptzugänge müssen für den Fuss und Velo
verkehr gut zugänglich sein. Das Areal ist für den Fuss und
Veloverkehr durchlässig zu gestalten. Die Erschliessung ist ab
der Spindel und der Allmendstrasse sicherzustellen.
Motorisierter
Verkehr,
Zufahrt
Motorisierter
Verkehr,
Parkierung
Mobilitäts
konzept
Fuss und
Veloverkehr
2 Zwischen den Richtungspunkten Erschliessung Kindergarten
ist eine zweckgebundene für die Kindergartennutzung öffentlich
zugängliche Fusswegerschliessung zum Kindergarten sicherzu
stellen und zu realisieren.
3 Abstellplätze für Velos und Kinderwagen der Bewohnerinnen
und Bewohner sowie Angestellten sind an gut zugänglicher Lage
innerhalb oder direkt angrenzend an die entsprechenden Baufel
der bereitzustellen.
4 Oberirdische Veloabstellplätze für Anwohnerinnen und Anwoh
ner ausserhalb der Hauptbauten sind in untergeordneter Anzahl
zu erstellen. Diese sind in direkter Nähe der Gebäudeeingänge,
witterungsgeschützt und hindernisfrei zugänglich zu realisieren.
Zugleich ist ein Parkiersystem zu wählen, welches das Anschlie
ssen der Velorahmen erlaubt.
5 Veloabstellplätze für Besuchende dürfen ungedeckt realisiert
werden.

## Art. 14 {#art_14}

Die Transformatorenstation für die Arealversorgung
muss in dem im Plan bezeichneten Bereich realisiert werden.

## Art. 15 IV. Umgebung {#art_15}

1 Die qualitativ hochwertige Gestaltung der allgemeinen
Umgebungsfläche hat nach einem einheitlichen, übergeordneten
Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und
die Gliederung des Areals sicherstellt. Das Konzept für die Frei
raumgestaltung – einschliesslich einer allfälligen Etappierung –
muss vor der ersten Baueingabe mit dem Tiefbauamt der Stadt
Zürich abgestimmt und von Grün Stadt Zürich bewilligt werden.
Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %. Die Freihaltezone kann
nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden.
2 Die allgemeine Umgebungsfläche muss durchlässig gestaltet
sein.
3 Der Bereich zwischen dem Sihlraum und der Bebauung ist als
zusammenhängende Wiesenlandschaft mit Baumgruppen zu
gestalten. Einfriedungen sind ausser für den Kindergarten nicht
zulässig.
4 Der im Plan bezeichnete «Baumplatz» ist mit einer raumwirk
samen Baumgruppe zu bepflanzen. Dieser Bereich darf nicht
unterbaut werden.
5 Innerhalb der Freihaltezone ist eine geringfügige Geländemo
dellierung zulässig, die auch der Versickerung dient.
Transformatorenstation
Allgemeine Um

## Art. 16 gebungsfläche {#art_16}

Auf unterbauten Flächen muss für Grossbäume eine
zusammenhängende Überdeckung von mindestens 1.30 m, für
Kleinbäume und Grosssträucher eine Überdeckung von min
destens 1.00 m vorgesehen werden.

## Art. 17 {#art_17}

Für den Kindergarten im Baufeld C ist bei Bedarf in der
westlich angrenzenden Grünfläche ein Aussenraum von mind.
300 m2 bereitzustellen.

## Art. 18 {#art_18}

1 Vorgängig zur ersten Baueingabe für ein Bauvorha
ben im Geltungsbereich ist «Entsorgung + Recycling» der Stadt
Zürich (ERZ) ein Bericht zum Entwässerungskonzept für den
gesamten Gestaltungsplanperimeter vorzulegen. Vor der ersten
Baueingabe muss das Entwässerungskonzept von ERZ geprüft
und genehmigt werden.
2 Meteorwasser von Platz- und begehbaren Dachflächen ist nach
Möglichkeit oberirdisch über eine Humusschicht zu entwässern.
Meteorwasser von begrünten Dachflächen ist unterirdisch zu ent
wässern. Soweit es aus Abwasserqualitätsgründen nicht anders
möglich ist, kann Meteorwasser teilweise über eine Retention in
die Kanalisation abgeleitet werden.

## Art. 19 {#art_19}

An der im Plan bezeichneten Stelle sind Unterflurabfall
sammelstellen einzurichten.

## Art. 20 V. Weiteres {#art_20}

1 Für Bauten in den Baufeldern C und D3 gilt:
a. Fassaden gegen die Allmendstrasse müssen einen ge
nügenden Widerstand gegen eine kurzzeitige Hitzestrah
lungseinwirkung aufweisen;
b. Der Zufluss von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff ab
der Allmendstrasse ist zu verhindern;
c. Bei allfälligen Lüftungen muss die Frischluftzufuhr von einer
von der Allmendstrasse abgewandten Seite und möglichst
hoch angebracht werden;
d. Es sind Fluchtwege zur Westseite der Baufelder sicherzu
stellen.
2 Im Baubewilligungsverfahren sind die Massnahmen zur Stör
fallvorsorge durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL), Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsor
ge, zu genehmigen.
Unterbauter
Bereich
Aussenraum
Kindergarten
Entwässerung
Abfallsammel
stelle

## Art. 21 Störfallvorsorge {#art_21}

1 Neubauten müssen mindestens den Energiekennwerten des Standards Minergie-P-ECO oder den energetischen
Anforderungen des Effizienzpfades Energie (SIA 2040:2011)
entsprechen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zur
Umsetzungskontrolle des SIA-Effizienzpfades die Berichterstat
tung eines externen Büros an die Stadt zu erbringen.
2 Umbauten müssen mindestens den Energiekennwerten des
Standards Minergie-ECO (Minergie Bauten vor 2000) entspre
chen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
ist.
3 Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser wird mit
Abwärme oder Energie aus erneuerbaren Ressourcen oder Ab
fall gedeckt. Zur Spitzenlastdeckung und als Redundanz zur
Energiebereitstellung mit erneuerbaren Energien darf fossile
Energie eingesetzt werden.

## Art. 22 {#art_22}

Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.3
3 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 29. Juni 2015; Inkraftset
zung auf den 14. September 2015.
Energie
Inkraftsetzung
Privater Gestaltungsplan Manegg
Ergänzender privater Gestaltungsplan «Avaloq» für das
Teilgebiet K (im Sinne von § 85 PBG)
16. Februar 2015
Zürich Wollishofen
Plan 1:1 000
C
D2
D3
D1
B
A
140c
28000438
430.00
A
28000311 280022
28002386
28000438
27000377
27000358
28000157
27000378
27000252
27000355
27000364
27000001
27000136
151c
2a
151a
78a
133a
140b
140a
245243241
282018
9 7
21072a
Spulenweg
Allmendstrasse
Spindelstrasse
Spulenweg
Zwirnerstrasse
Zwirnerhalde
Zwirnerstrasse
Sihl
28000801
Hst. Manegg
WO6682
WO6624
WO6617
WO6615
WO668
WO6698
WO6691
WO6688
WO6620
WO6660
LE1777
WO6697
WO6476
WO6607
WO6621
WO6476
WO6660
WO6605
WO6681
WO6268
WO6269
WO6612
WO6612
LE457
LE1735
LE568
LE567
LE1713
LE1714
LE735
LE1336
LE1335
LE1334
LE1314
431.05
430.65
430.10
72.00
15.10
10.00
Festlegungen
Geltungsbereich
Baubegrenzungslinie
Baupflichtlinie
Standort Besucher- und Kurzzeitparkierung
(Lage schematisch)
Allgemeine Umgebungsfläche
Hinweise
Gewässer, offen / eingedolt
Baulinie
Gebäude, bestehend / abzubrechen
Terrainkote m ü. M. zur Bestimmung des
gewachsenen Terrains gemäss Gestaltungsplan
Manegg
PB
Anlieferung Baufelder D1 - D3 | Baufeld C Art. 10
Art. 15
Art. 11
Art. 3
Art. 3
Art. 2
Vorprojekt (Stand: 9. April 2014)
Freihaltezone
Baufeld Art. 3
Baumplatz Art. 15
Bereich Hauptzugänge Bauten Art. 3
Art. 10Zu- und Wegfahrt Anlieferung Taxi,
Kurzzeitparkierung und Parkierung Besuchende
Art. 10Ein- und Ausfahrt Sammelgarage
A
431.20
Strassenprojekt (Stand: Dezember 2014)
Richtungspunkt öffentlicher Fussweg Kindergarten Art. 13
A Abfallsammelstelle (Lage schematisch) Art. 19
522\001\ZB\GP_Manegg_150219.dwg, Mer-Ca-hm/ckr
Wegfahrt Anlieferung Art. 10
Halteposition Anlieferung Art. 10
Bereich für Wohnen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Art. 6
Koordinatenübersicht
Nr. x - Koordinaten y - Koordinaten
10 681'540.10 243'639.19
11 681'524.04 243'639.38
12 681'522.04 243'643.25
13 681'519.43 243'651.82
15 681'558.45 243'724.32
16 681'559.09 243'702.37
20 681'570.48 243'593.17
21 681'556.48 243'593.17
24 681'568.51 243'661.65
30 681'647.16 243'527.30
14 681'517.26 243'723.13
17 681'538.30 243'701.77
23 681'548.04 243'661.06
31 681'632.57 243'526.88
32 681'624.72 243'532.95
34 681'640.89 243'590.29
35 681'641.71 243'562.16
40 681'612.56 243'578.81
41 681'586.12 243'578.04
43 681'609.12 243'698.13
45 681'638.02 243'688.91
33 681'623.07 243'589.78
36 681'646.15 243'562.28
42 681'582.67 243'697.36
47 681'621.88 243'594.75
48 681'612.11 243'594.47
50 681'619.85 243'664.91
49 681'610.08 243'664.63
46 681'640.75 243'595.30
22 681'550.02 243'599.90
44 681'609.41 243'688.09
Baufeld A
Baufeld B
Baufeld C
Baufeld D
Koordinatenpunkt30
Bereich Transformatorenstation Art. 14
