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title: "Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern"
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provisions: 11
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# Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

## Art. 2 {#art_2}

Fischereiausübung
1 Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

## Art. 3 {#art_3}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet
ausgeübt.
2 Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt,
dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

## Art. 4 {#art_4}

Bewirtschaftung
1 Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den
Grenzgewässern.

## Art. 5 {#art_5}

Grenzmarkierungen
1 Die zuständigen Departemente nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.
1) SR 923
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
923.2 Interkantonale Vereinbarung SG/TG - Fischerei in Grenzgewässern
2. Besondere Bestimmungen

## Art. 6 {#art_6}

Bodensee-Obersee
1 Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st. gallischen
Uferpatentes sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des
Bodensee-Obersees auszuüben. *
2 Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st. gallischen
Bootspatentes sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees auszuüben. *
3 Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohnsitzkanton zu lösen.

## Art. 7 {#art_7}

Sitter und Thur
1 Die Fischereihoheit steht zu:
a. dem Kanton Thurgau am st. gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;
b. dem Kanton St. Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).
2 Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rahmen der nach Artikel 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom ge -
genüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.
3 Es gelten folgende Schonbestimmungen: *
Fischarten Schonzeiten Fangmindestmasse
Fluss- und Bachforellen 1. Oktober bis 15. März 25 cm

## Art. 8 Äschen 1. Januar bis 30. April 30 cm {#art_8}

Murg
1 In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit
oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St. Gallen, unterhalb der Brücke
dem Kanton Thurgau zu.
Art. 9 * Goldach
1 In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St. Gallen–Goldach, und
der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn
der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm
geschützt.

## Art. 10 {#art_10}

Übrige Grenzgewässer
1 In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwischen den zuständigen Departementen festgelegt.
Interkantonale Vereinbarung SG/TG - Fischerei in Grenzgewässern 923.2
3. Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

## Art. 13 Art. 12 ...1) {#art_13}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates2) angewendet3).
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, AB1. 1984, Seite 642.
2) Art. 4 des BG über die Fischerei; SR 923.0.
3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 3. April 1984; vom RR des Kantons Thurgau am 2. Mai
1984 abgeschlossen; vom Bundesrat genehmigt am 21. Mai 1984.
923.2 Interkantonale Vereinbarung SG/TG - Fischerei in Grenzgewässern
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.04.1984 22.05.1984 Erstfassung 23/1984
Art. 6 Abs. 1 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995
Art. 6 Abs. 2 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995
Art. 7 Abs. 3 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995
Art. 9 26.09.1995 01.01.1996 geändert 39/1995
